Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

OKTOBER 2026 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 19 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF Herausgeber der „Amtlichen Nachrichten und Mitteilungen des Marktes Nittendorf“ und verantwortlich für deren Inhalt: Markt Nittendorf, Erster Bürgermeister Johannes Bawidamann, Am Marktplatz 3, 93152 Nittendorf, Tel. 09404/642–0 Regensburg (RL). Ältere Führerscheine verlieren nach und nach ihre Gültigkeit und müssen gegen einen neuen, fälschungssicheren EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Pflichtumtausch erfolgt gestaffelt, um eine Überlastung der Fahrerlaubnisbehörden und lange Wartezeiten für die Bürgerinnen und Bürger zu vermeiden. Aktuell sind Inhaberinnen und Inhaber von Kartenführerscheinen aufgerufen, deren Führerschein in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurde. Diese Führerscheine müssen grundsätzlich bis spätestens 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Eine Ausnahme gilt für Personen, die vor 1953 geboren wurden: Sie müssen ihren Führerschein unabhängig vomAusstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen. Wer einen Kartenführerschein besitzt, der in den Jahren 2002 bis 2004 ausgestellt wurde, sollte den Umtausch rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 19. Januar 2027 bei der Führerscheinstelle des Landratsamtes beantragen. Der Antrag kann entweder persönlich oder online gestellt werden. Die Führerscheinstelle ist Montag bis Mittwoch von 7.30 bis 11.30 Uhr und von 13 bis 15 Uhr, Donnerstag von 7.30 bis 11.30 Uhr und von 13 bis 17 Uhr sowie Freitag von 7.30 bis 11.30 Uhr geöffnet. Zu den üblichen Öffnungszeiten ist grundsätzlich keine Terminvereinbarung erforderlich.WerWartezeiten vermeiden möchte, kann jedoch ebenfalls vorab online einen Termin unter https://landratsamt-regensburg.flexappoint.de/#/ buchen. Der Antrag auf Umtausch kann auch bequem online über das Bürgerserviceportal unter https://www.buergerserviceportal.de/bayern/lkrregensburg/bsp_fw_umtausch_eu _kfs/#/ Umtausch ist verpflichtend Nach Ablauf der Umtauschfrist verliert der alte Führerschein seine Gültigkeit.Wer mit dem alten Führerschein weiterfährt, riskiert ein Verwarngeld. Eine Gesundheits- oder sonstige Prüfung ist (in der Regel) mit dem Pflichtumtausch nicht verbunden – es handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Die alten Fahrberechtigungen werden in die neuen Fahrerlaubnisklassen umgeschrieben. Der neu ausgestellte Führerschein wird auf 15 Jahre befristet. Wichtig ist die Unterscheidung, dass die Fahrerlaubnis selbst – also die Berechtigung zum Führen eines Fahrzeugs – weiterhin unbefristet gilt. Nur das Führerscheindokument muss nach den 15 Jahren wieder neu ausgestellt werden. Welche Unterlagen sind notwendig? Notwendige Unterlagen für den Umtausch sind der Reisepass oder Personalausweis, ein ausgefülltes Antragsformular, der alte Führerschein sowie ein aktuelles (nicht älter als ein Jahr) biometrisches Passfoto. Wurde der alte Führerschein nicht bei der aktuellen Wohnsitzbehörde ausgestellt, muss eine sogenannte Karteikartenabschrift bei der Behörde beantragt werden, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Der Umtausch kostet etwa 25 Euro, hinzu kommen die Kosten für das biometrische Foto. Freiwilliger Umtausch ist jederzeit möglich Führerscheininhaber (Scheckkartenführerscheine), die nach dem Stufenplan jetzt noch nicht umtauschen müssen, dies aber wollen, können dies jederzeit tun. Kontakt: Verkehrswesen unter 0941 4009-390 oder 0941 4009-392 Weitere Informationen finden Sie unter https://www.landkreis-regensburg.de/buergerservice/auto-verkehr/fuehrerscheinstelle/?pflichtumtausch-fuer-unbefristetefuehrerscheine&orga=161092 https://bmdv.bund.de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/Stras senverkehr/faq-fuehrerschein-umtausch.html Frist für Umtausch von Führerscheinen der Ausstellungsjahre 2002 bis 2004 endet am 19. Januar 2027 In den letztenWochen häuften sich wiederum die Klagen darüber, dass vielfach Bäume und Sträucher aus Grundstücken in öffentliche Flächen wie Gehwege und Straßen hineinragen.Wir möchten wieder einmal die Grundstückseigentümer darauf hinweisen, dass sie verpflichtet sind, diese Bäume und Sträucher zurückzuschneiden. An Straßen dürfen bis zu einer Höhe von 4,50 Metern Äste nicht in die Fahrbahn reichen. Äste an Rad- und Fußwegen müssen bis zu einer Höhe von 2,50 Metern gestutzt werden. Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt sein. Wir bitten alle Grundstückseigentümer, diese Regelungen einzuhalten.Wir möchten in aller Deutlichkeit darauf aufmerksam machen, dass in etwaigen Schadensfällen die betreffenden Grundstücksbesitzer haftbar gemacht werden können. Dies kann teuer zu stehen kommen. Die Marktverwaltung Bäume und Sträucher an Straßen

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