Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 11/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 5 DerWinter steht erneut vor der tür – informationen zumWinterdienst Die Gemeinde Wenzenbach hat sich wie jedes Jahr vorbereitet, auch bei winterlichen Verhältnissen die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Um einen reibungslosen Winterdienst sicherstellen zu können, bitten wir Sie umBeachtung nachfolgender Punkte: Parkende Fahrzeuge in engen Straßen bereiten dem Winterdienst Probleme. Es wird daher gebeten, die Fahrzeuge bei Eis und Schnee so abzustellen, dass hier keine Behinderung eintritt. Räum- und Streufahrzeuge benötigen eine Mindestbreite der Fahrbahn von über 3,00Meter, um sicher durchfahren zu können. Auch bei der Bereitstellung der Mülltonnen für die regelmäßigen Abfuhren, bitten wir Sie darauf zu achten, dass diese nicht hinderlich für den gemeindlichen Winterdienst an der Straße aufgestellt werden. Überhängende Bäume und Äste können die Durchfahrt aufWegen und Straßen einschränken. Deshalb bitten wir Sie, störenden Überwuchs vorbeugend zu beseitigen. Bitte haben Sie Nachsicht und Verständnis, dass es nicht möglich ist, alle Straßen gleichzeitig zu räumen. Straßen mit größerer Verkehrsbedeutung und gefährliche Stellen haben hierbei Priorität. Die Gemeinde ist sehr bemüht, so schnell wie möglich alle öffentlichen Straßen zu räumen und zu streuen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Bestimmungen zur Räum- und Streupflicht. Aufgrund der Verordnung der Gemeinde Wenzenbach über die Reinhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen und die Sicherung der Gehbahnen imWinter gibt es für die Grundstückseigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken eine Räum- und Streupflicht. Geräumt und gestreut werden müssen demnach die Gehbahnen auf der gesamten Länge entlang des Grundstücks. Bei Eckgrundstücken gilt dies für alle Gehbahnen, die an das Grundstück angrenzen. Sofern kein Gehweg vorhanden ist, ist ein Streifen als Gehbahn entlang des Fahrbahnrandes zu räumen. Das Räumen und Streuen hat anWerktagen ab 7 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8 Uhr bis 20 Uhr zu erfolgen. Falls es witterungsbedingt erforderlich ist, muss in diesem Zeitraum mehrmals geräumt undmit geeigneten abstumpfenden Stoffen (Sand, Split) gestreut werden. Bei besonderer Glättegefahr (Treppen, Steigungen, Eisregen) ist der Einsatz von Tausalz zulässig. Wir bitten Sie, darauf zu achten, den Schnee der Hofeinfahrten nicht auf die Straße zu werfen. Aus dem Schnee kann mit zunehmendem Frost eine feste Masse entstehen, die zu Schäden an Fahrzeugen führen kann. Dies stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar und kann strafrechtlich verfolgt werden. Schnee darf sowohl auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen nur so abgelagert werden, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Bei größeren Schneemengen muss der Schnee eventuell in Gärten oder anderen geeigneten Stellen abgelagert werden. Durch Schneeanhäufungen am Fahrbahnrand oder an Kreuzungen und Einmündungen kann die Sicht im Straßenverkehr eingeschränkt werden. Oft lässt es sich leider nicht vermeiden, dass der Schnee durch Räumfahrzeuge auf den Gehwegen und vor Grundstücksausfahrten liegen bleibt, da der Schneepflug den Schnee an den Fahrbahnrand schiebt. Die Verordnung ist auf der Homepage der Gemeinde Wenzenbach unter Rathaus / Ortsrecht / Satzungen und Verordnungen / Reinigungs- und Sicherungsverordnung (https://www.wenzenbach.de/media/4049/reinigungs-und-sicherungsverordnung.pdf) veröffentlicht. Die Gemeinde Wenzenbach bedankt sich bei allen engagierten Bürgern, die die Straßen von der Schneelast befreien! Ihr Ordnungsamt FOTO: THOMAS SCHREINER koMMunalWahlEn 2026 Wahlhelferinnen undWahlhelfer gesucht! Für die Kommunalwahlen 2026 werden freiwillige Mitglieder für die Urnenwahl- und Briefwahlvorstände benötigt. Nehmen auch Sie aktiv am demokratischen Prozess teil und melden Sie sich bei der Gemeinde Wenzenbach als Wahlhelfer/in! Um die Funktion als Wahlhelfer/in auszuüben, müssen Sie folgende Kriterien erfüllen: Sie haben amWahltag das 18. Lebensjahr vollen- n det, Sie halten sich seit mindestens zwei Monaten, n bezogen auf den Wahltag (somit seit dem 08.01.2026 oder früher), in der Gemeinde Wenzenbach mit dem Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen auf, Sie besitzen die Staatsangehörigkeit eines Mit- n gliedstaates der Europäischen Union, Sie sind nicht vomWahlrecht ausgeschlossen, n Sie stehen am 08.03.2026, am 09.03.2026 für n die abschließende Auszählung sowie für eine eventuell mögliche Stichwahl am 22.03.2026 zur Verfügung. AlleWahlhelferinnen undWahlhelfer erhalten für ihre ehrenamtliche Tätigkeit eine ihrer Funktion entsprechende Aufwandsentschädigung. Wir freuen uns auf Ihre Meldung. Gerne können Sie hierfür auch den Meldebogen, abrufbar auf der Homepage der Gemeinde Wenzenbach nutzen und uns diesen postalisch oder per E-Mail zusenden. Bei Rückfragen erreichen Sie uns telefonisch (09407 309120 /-123, -124) oder unter wahlen@wenzenbach.de. Die Gemeindeverwaltung DEr ZWEckvErBanD Zur WaSSErvErSorGunG -WEnZEnBachEr GruppE- inforMiErt: JahresablesungWasserzähler im Dezember 2025 AbMitte Dezember 2025werdenwiederAnschreiben zur Meldung desWasserverbrauchs im Jahr 2025 an die Anschlussnehmer versandt. Sie können denWasserverbrauch u. a. wie folgt melden: online über die Homepage des Zweckverbands n (www.zvw-wenzenbach.de) online per QR-Code auf dem Anschreiben n online über das Bürgerserviceportal der n Gemeinde Wenzenbach per E-Mail (post@zvw-wenzenbach.de), per Fax n (09407 810 294 11) oder auf dem Postweg Gartenwasserzähler können nicht online über das Bürgerserviceportal gemeldet werden Bei Anschlussnehmern, bei denen bereits elektronische Funkzähler verbaut sind, werden die Daten automatisch vomZweckverband in den ersten Januarwochen ausgelesen. Es muss somit kein Wasserverbrauch mehr gemeldet werden. Achtung: Es können nur ganze Kubikmeterstände (ohne Kommastellen) gemeldet werden! Bitte keine Doppelmeldung (z. B. über QR-Code und per E-Mail)! Meldung bei Änderung der Geschoss- bzw. Grundstücksfläche Bitte teilen Sie aufgrund § 15 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGSWAS) unverzüglich mit, wenn Sie bauliche Veränderungen vornehmen und wenn sich dadurch nachträglich die Geschossfläche vergrößert (z. B. durch Ausbau des Dachgeschosses oder Anbau eines Wintergartens bzw. einer Terrassenüberdachung).Als Beitrags- und Gebührenschuldner sind Sie gemäß § 15 BGS-WAS verpflichtet, maßgebliche Veränderungen unverzüglich zumelden und über den Umfang dieser Veränderungen Auskunft zu erteilen. Wir wünschen Ihnen angenehme Herbsttage, eine friedliche und erholsame Weihnachtszeit und ein gesundes und erfolgreiches Jahr 2026. 06.11.2024 Dr. Rudolf Ebneth, Verbandsvorsitzender Amtliche Bekanntmachungen und Öffentliche Mitteilungen finden Sie auch im Internet unter www.wenzenbach.de
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