Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

AuS der gemeinde Ausgabe 04/2024 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 16 Der Walderlebnispfad in der Boseign führt im unteren Bereich durch einen alten Eichenbestand mit Hainbuchen, einzelnen Linden und Nadelhölzern. Nicht zuletzt bedingt durch den Klimawandel sterben in diesem Bestand zunehmend einzelne Bäume bzw. Äste im Kronenbereich ab. Allein im Jahr 2023 mussten zwei abgestorbene Kiefern im unmittelbaren Bereich des Weges gefällt werden. Insbesondere Trockenäste stellen eine hohe Unfallgefahr für Waldbesucher dar. Wenn sie abbrechen und aus großer Höhe herunterfallen, können selbst schon kleinere Äste schwere Verletzungen hervorrufen. Grundsätzlich sind Eigentümer verpflichtet für Ihr Grundeigentum die Verkehrs- sicherungspflicht zu übernehmen, was bedeutet, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass Gefahrenquellen, die von ihrem Eigentum ausgehen, beseitigt werden, sodass Dritte nicht zu Schaden kommen. Da durch den Walderlebnispfad eine stärkere Frequentierung des Gebietes erfolgt und es trotz der Suche nach Lösungen zu keiner Einigung mit den Waldeigentümern, bezüglich einer gemeinsamen Übernahme der Verkehrssicherungspflicht kommen konnte, muss der Walderlebnispfad auf dem bestehenden Gebiet leider abgebaut werden. Dies geht letztlich auch auf eine Behandlung im Bau- und Umweltausschuss vor einigen Wochen zurück. Für die Gemeinde sind jedenfalls die durch eine alleinige Übernahme der Verkehrssicherungspflicht für das relevante Gebiet entstehenden hohen Kosten über viele Jahre hinweg nicht tragbar oder gar kalkulierbar, denn gerade bei den Laubbäumen sind Trockenäste in den Kronen schwer zu erkennen. Im Sommer sind sie vom Laub der Krone verdeckt, imWinter sind sie von lebenden kaum zu unterscheiden. So wäre allein für die erforderliche laufende Kontrolle angesichts dieser erhöhten Gefahren eine Fachfirma zu beauftragen. Die Gemeinde Wenzenbach hat einvernehmlich mit dem Obstund Gartenbauverein Wenzenbach entschieden, den Walderlebnispfad am bestehenden Ort zurückzubauen. Selbstverständlich können Spaziergänger weiterhin den Waldweg benutzen. Haftungsfragen richten sich dann wie in allen Wäldern nach dem allgemeinen Betretungsrecht in der freien Natur. Der Barfußpfad, eine Sitzgelegenheit und Infotafeln am oberen Ende des Pfades in der Nähe des Spielplatzes werden auf Gemeindegrund auch weiterhin für eine Rast zur Verfügung stehen. Der Obst- und Gartenbauverein Wenzenbach und die Gemeinde Wenzenbach beabsichtigen gemeinsam einen alternativen Streckenverlauf zu finden, um so das Bewusstsein für den Wald und die Natur weiter zu fördern. Verkehrssicherheit amWalderlebnispfad Auflösung des Walderlebnispfades auf der aktuellen Strecke Bei der Gemeinde Wenzenbach gehen leider vermehrt Beschwerden über Verunreinigungen durch Pferdeäpfel ein. Jeder Reiter /jede Reiterin sollte die entstandenen Verunreinigungen entfernen, schon die Rücksicht auf die Mitmenschen gebietet dies! Der Reiter / die Reiterin kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner / ihrer Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Die Reiter stehen in der Verantwortung, diese Verunreinigungen zu beseitigen. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass die Reiter zum Stall zurückreiten können, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken. Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus Rechtsvorschriften. Folgende gesetzliche Vorgaben gilt es dabei zu beachten: Bei Straßennutzung tritt der § 32 Abs. 1 StVO in Kraft nach dem die Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten und zu beseitigen sind. Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. § 32 Abs. 1 StVO: (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei Tierkot gegeben, denn insbesondere bei Nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Diese Reinigungspflicht gemäß StVO entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen, jedoch ist hier das Nachbarrecht und die Rechte aus dem Eigentum zu beachten. Nach diesen Rechten kann grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren. Bitte nehmen auch Sie daher auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beseitigen Sie den verursachten Schmutz Ihrer Vierbeiner. Die Reiterinnen und Reiter werden gebeten, hier achtsam zu sein und im Falle des Falles die Verunreinigung zu beseitigen. Vielen Dank. Gemeinde Wenzenbach Die Gemeindeverwaltung FOTO: PIxABAy Verunreinigung der Straßen durch Pferdeäpfel

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