Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 02/2026 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 10 Glasfaserausbau inWenzenbach – Fördermittel sichern moderne infrastruktur Der Glasfaserausbau der Laber-Naab Infrastruktur GmbH (LNI) inWenzenbach schreitet voran. Dank der Gigabitförderung des Bundes und des Freistaats Bayern sowie eines kommunalen Eigenanteils wird der Ausbau vollständig finanziert. Die ersten Eigentümer förderfähiger Gebäude erhalten in den nächsten Wochen bereits ein Anschreiben, in dem sie dem Bau eines GlasfaserHausanschlusses zustimmen können. „Der kommunale Verbund innerhalb der LNI hat beschlossen, dass 100 % der Herstellungskosten übernommen werden, wodurch den Hauseigentümern keine finanziellen Belastungen entstehen. Wir freuen uns, mit dieser Entscheidung den Glasfaserausbau weiter voranzutreiben und den Bürgerinnen und Bürgern einen wichtigen Zugang zur digitalen Zukunft zu ermöglichen,“ erklärt der Geschäftsführer der LNI, René Meyer. Der Ausbau wird durch die Gemeinde Wenzenbach, als Gesellschafterin der LNI, aktiv unterstützt. WICHTIG: Der Hauseigentümer muss den QR-Code aus dem Anschreiben scannen (alternativ individuellen Internetlink, der im Anschreiben genannt wird, abtippen), denAntrag online ausfüllen und absenden, umbeimAusbau berücksichtigt zu werden. Ob man mit seinem Eigentums-Objekt im förderfähigen Ausbau einen kostenlosen Glasfaseranschluss bekommt, kann man auf der LNI-Homepage unter Glasfaserverfügbarkeit prüfen: https://www.lni.gmbh /standortabfrage.php Der Ausbauzeitraum ist, nach dem derzeitigen Zeitplan, für die Jahre 2026 bis 2028 angesetzt. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der LNI unter www.lni.gmbh. „Mit diesemGlasfaserausbau sichern wir die digitale Zukunft unserer Gemeinde. Für Wenzenbach ist das ein bedeutender Schritt, der dank der großzügigen Fördermittel von Bund und Freistaat möglich ist,“ betont Bürgermeister Koch. Für Fragen wenden Sie sich bitte direkt an die LNI (Tel. 09492 26184-0, E-Mail netzanschluss @lni.gmbh). Freilaufende hunde auf Spielplätzen und öffentlichen Grünanlagen Aus gegebenem Anlass weist die Gemeinde Wenzenbach auf die geltende Benutzungssatzung für öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze hin. Diese regelt neben den allgemeinen Benutzungsbestimmungen auchVerbote sowie Vorgaben zumVerhalten in den jeweiligen Anlagen. Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung ist das Mitbringen von Tieren auf Kinderspielplätzen grundsätzlich untersagt. Darüber hinaus ist es nach § 3Abs. 3 Nr. 3 der Satzung in öffentlichen Grünanlagen sowie auf den dort vorhandenen Wegen und Plätzen (z. B. an den Grillplätzen der Gemeinde Wenzenbach) verboten, Hunde frei oder an überlanger Leine laufen zu lassen. Leider halten sich einzelne Hundehalter nicht an diese Regelungen. In der Folge kommt es vermehrt zu Beschwerden innerhalb des Gemeindegebiets. Wir bitten daher alle Hundehalterinnen und Hundehalter um Beachtung und konsequente Einhaltung der geltenden Vorschriften. Mit gegenseitiger Rücksichtnahme können Hundebesitzer sowie Spaziergängerinnen, Spaziergänger und Spielplatzbesucher gut und konfliktfrei miteinander auskommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis. Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung Zugeparkte Straßen machen das durchkommen schwer Eng beparkte Straßen sowie zugeparkte Kreuzungen und Einmündungen – insbesondere durch mehrere oder größere Fahrzeuge – führen zunehmend zu Problemen.Vor allem inWohngebieten und schmalen Seitenstraßen wird dadurch der Verkehrsfluss behindert, das Unfallrisiko erhöht und im Ernstfall geht wertvolle Zeit verloren. Besonders kritisch ist die Situation, wenn Rettungsdienste, Feuerwehr, Entsorgungsfahrzeuge oder der Winterdienst Straßen nur eingeschränkt oder gar nicht befahren können. Was häufig als kurzer Halt gedacht ist, kann unerwartete und schwerwiegende Folgen haben, wenn Einsatzkräfte verspätet oder zu spät am Einsatzort eintreffen. Auch bei denAnwohnerinnen undAnwohnern ist der Ärger groß, wennMüllabfuhren an den Entsorgungsterminen nicht durchführen können und die Leerung der Tonnen in einer Straße nicht erfolgt oder derWinterdienst nicht gewährleistet ist, weil die erforderliche Mindestdurchfahrtsbreite aufgrund parkender Fahrzeuge nicht eingehalten wird. In diesem Zusammenhang bitten wir Sie eindringlich: Parken Sie nicht ohne den vorgeschriebenenAbstand an Kreuzungen und Einmündungen. Stellen Sie Ihr Fahrzeug so ab, dass die vorgeschriebene Mindestdurchfahrtsbreite von 3,05 Metern jederzeit eingehaltenwird und Einsatz-, EntsorgungssowieWinterdienstfahrzeuge ungehindert passieren können. Beachten und befolgen Sie beim Halten und Parken alle weiteren Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO). Uns ist bewusst, dass sich viele Verkehrsteilnehmerinnen undVerkehrsteilnehmer bereits rücksichtsvoll und regelkonform verhalten. Aufgrund vermehrter Beschwerden appellierenwir jedoch anlässlich dieses Hinweises nochmals an ein besonders hohes Maß an Sorgfalt beimAbstellen von Fahrzeugen – insbesondere zu den jeweiligen Entsorgungsterminen und während der Winterdienstzeiten. Seitens der Gemeinde Wenzenbach wäre ein beidseitiges Haltverbot die einzige Möglichkeit zur Lösung dieses Problems. Diese Maßnahme würde im Nachgang jedoch andere Problematiken aufwerfen, weshalb die GemeindeWenzenbach von dieser Maßnahme absehen möchte, sofern es vermeidbar ist. Ein wenig Rücksicht beim Parken hilft, Wege frei zu halten und sorgt für mehr Sicherheit für alle. Vielen Dank für Ihr Verständnis Ihre Straßenverkehrsbehörde

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=