Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 12/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 9 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG SATZUNG über die Benutzung gemeindlicher Bestattungseinrichtungen der GemeindeWenzenbach (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 26.11.2025, gültig ab 01.01.2026 Aufgrund des Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Wenzenbach folgende Satzung über die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen: Allgemeine Vorschriften § 1 Gegenstand der Satzung ZumZweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtung: 1. die gemeindlichen Friedhöfe – im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg – im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße 2. die gemeindlichen Leichenhäuser – im Ortsteil Wenzenbach, Kapellenweg – im Ortsteil Irlbach, Silbertalstraße 3. Friedhofs- und Bestattungspersonal Der gemeindliche Friedhof – Allgemeines § 2Widmungszweck Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet. § 3 Friedhofsverwaltung Die gemeindlichen Friedhöfe werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung). § 4 Bestattungsanspruch (1) Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung zulässig 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner, 2. der imGemeindegebiet, oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen 4. Tot- und Fehlgeburten imSinne des Art. 6 BestG (2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ordnungsvorschriften § 5 Öffnungszeiten (1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekanntgegeben; bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen. § 6 Verhalten im Friedhof (1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt: 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde); 2. Zu rauchen, zu lärmen, zu spielen und zu betteln; 3. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge; 4. Ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten; 5. Während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten zu verrichten; 6. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür gekennzeichneten Plätzen; 7. Wege, Plätze, Gräber zu verunreinigen, sowie Grabstätten und Grünanlagen zu betreten; 8. Unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinzustellen. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf AntragAusnahmen zulassen, soweit sie mit demZweck des Friedhofs und der Ordnung vereinbar sind. § 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof (1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Die Friedhofswege dürfen nurmit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 6 Abs.4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. Eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist abzuschließen. (4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnungmehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich. (5) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen sowie Grabmale und Grabeinfassungen errichten, bearbeiten, oder entfernen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung. Diese ist schriftlich oder imWege der elektronischen Verfahrensabwicklung zu beantragen. (6) Die Zulassung nach Abs. 5 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Fachlich geeignet zur Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind Gewerbetreibende, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Gewerbetreibenden müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen zu können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren. Personen, die unvollständige Anzeigen, bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen, oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeignetes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der Sozialversicherung, Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleistung ist demAntrag oderVertrag auf Zulassung ebenso beizufügenwie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 3 abdeckt.

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