Öffentliche Mitteilungen Ausgabe 06/2025 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 5 illegale Entsorgung des Hausmülls in öffentliche Abfallbehälter Die Gemeinde Wenzenbach hat festgestellt, dass gehäuft der anfallende Haushaltsmüll in öffentlichen Abfallbehältern entsorgt wird. Öffentlich aufgestellte Müllbehälter dienen der ordnungsgemäßen Entsorgung des unterwegs anfallenden Mülls. Dabei wird üblicherweise von kleineren Mengen Abfall ausgegangen. Es wird daher darum gebeten, die öffentlichen Mülleimer ausschließlich für den unterwegs anfallenden Müll zu verwenden. Die Entsorgung von Hausmüll in einem öffentlichen Abfallbehälter ist verboten und kannmit einemBußgeld geahndet werden. Zum Hausmüll zählt sämtlicherAbfall, der in privaten Haushalten oder vergleichbaren Einrichtungen entsteht. Neben dem allgemeinen Restmüll betrifft dies auch Biomüll, Altpapier, Altglas, Sperrmüll, Elektronikschrott und Sondermüll. Wir bitten umVerständnis und Einhaltung der Regelungen zur Müllentsorgung. Ihr Ordnungsamt Foto: MarIa PeStner BeimHalten und Parken sind von den Verkehrsteilnehmern grundsätzlich die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beachten. In §12 StVO wird geregelt wo das Halten und Parken nicht erlaubt ist. Das Halten ist nach §12 Abs. 1 StVO beispielsweise an engen und unübersichtlichen Straßenstellen und imBereich von scharfen Kurven unzulässig. Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt laut §12 Abs. 2 StVO. Gemäß § 12 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist vor Grundstücksein- und -ausfahrten das Parken stets untersagt. Laut Gesetz ist es darüber hinaus jedoch verboten, gegenüber von Zufahrten zu parken, wenn die Fahrbahn schmal ist. Es muss gewährleistet sein, dass Fahrzeuge mit herkömmlicher Breite problemlos passieren können. Dabei definiert das Gesetz nicht genau, wie breit die Straße sein muss. Die notwendige Mindestrestfahrbahnbreite lässt sich aus verschiedenen Vorschriften herleiten: liegen weniger als 3,05 m zwischen dem Fahrzeug und der Ausfahrt, ist das Parken gegenüber der Einfahrt verboten. Dieser Richtwert leitet sich aus der zulässigen Höchstbreite von Pkw (2,55m) und dembeidseitig einzuhaltenden Sicherheitsabstand (25 cm) ab. Zudem ist das Parken über Schachtdeckeln, vor Bordsteinabsenkungen, vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5mvon den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, in Haltverboten und vor Feuerwehrzufahrten untersagt.Wir bitten Sie zu beachten, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wir bitten um Einhaltung der Vorschriften der StVO. Vielen Dank für Ihr Verständnis! Ihre Straßenverkehrsbehörde Rückschnitt überhängender sträucher und Hecken Sträucher, Hecken und andere Pflanzen an Wegen und Straßen sind ein erfreulicherAnblick. Häufig breiten sich diese jedoch über private Grundstücksgrenzen hinaus und stellen dadurch eine Sichtbehinderung und Verkehrsgefährdung dar. Vor allem Fußgänger, Radfahrer und Autofahrer werden dadurch oft beeinträchtigt, außerdem verdecken überhängende Äste häufigVerkehrszeichen.Verkehrszeichen müssen so weit freigeschnitten werden, dass sie rechtzeitig erkannt werden können. Da die GemeindeWenzenbach für die ungehinderte Nutzbarkeit der Straßen, Wege und öffentlichen Flächen verantwortlich ist, möchten wir Sie auf diesem Weg darauf aufmerksammachen, dass wir nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gezwungen sind, für den erforderlichen Pflanzenrückschnitt zu sorgen. Nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz Art. 29 BayStrWG und § 32 StVO ist jeder Bewuchs, der an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzt, regelmäßig bis zur privaten Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Die Anpflanzungen an öffentlichen Wegen und Straßen müssen so zurückgeschnitten werden, dass sie nicht in den Gehweg hineinragen bzw. über Geh- und Radwegen ein Mindestlichtraum von 2,50 Metern und über Fahrbahnen ein Mindestlichtraum von 4,50 Meter freigehalten wird. Zudem ist mit haftungsrechtlichen Folgen zu rechnen, falls es wegen dem überhängenden Bewuchs zu einem Verkehrsunfall oder einer sonstigen Schädigung von Personen / Gütern kommt. Diese Probleme / Rechtsfolgen können Sie vermeiden, in dem Sie überhängenden Bewuchs regelmäßig zurückschneiden und soVerkehrsgefährdungen beseitigen. Die Gemeinde bittet deshalb alle Grundstückseigentümer, die Bepflanzungen an ihren Grundstücksgrenzen zu überprüfen und entsprechende Rückschnittarbeiten regelmäßig durchzuführen. Das anfallende Schnittgut können Sie in den Grüngutanlieferungsstellen in Grabenbach und Grünthal kostenlos anliefern. Die Regelung des Naturschutzgesetzes, das in der Zeit vom 01. März bis 30. September das Schneiden von Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses sind ganzjährig zulässig. Vielen Dank für IhrVerständnis. Durch Ihre Unterstützung leisten Sie einen wichtigen Beitrag hinsichtlich der Verkehrssicherheit. Ihr Ordnungsamt Entsorgungstermine Restmüll Donnerstag 03.07. n Donnerstag 17.07. n Donnerstag 31.07. n Papiertonne Mittwoch 23.07. n (P1 = Wenzenbach u. übrige Ortsteile) Donnerstag 24.07. n (P2 = Grünthal, Irlbach, Fußenberg) ÖffnungszeitenWertstoffhof Mai – Oktober November – April Dienstag 9:00 – 12:00 9:00 – 12:00 Uhr Freitag 14:00 – 18:00 14:00 – 17:00 Uhr Samstag 8:00 – 15:00 9:00 – 15:00 Uhr Öffnungszeiten Grabenbach + Grünthal 24h geöffnet Einladung zum Jagdessen für das GemeinschaftsjagdrevierWenzenbach Das Jagdessen für das Gemeinschaftsjagdrevier Wenzenbach findet am Freitag, den 18.07.2025 um 19.00 Uhr bei Partyservice Renner in Steinbügl 2b in 93173Wenzenbach statt. Hierzu ergeht an alle Jagdgenossen und deren Partner seitens den Jagdpächtern Herrn Stuber und Herrn Kellner (Jagdbogen Süd) sowie Herrn Scheiter (Jagdbogen Nord) hiermit herzliche Einladung. Wenzenbach, den 09.05.2025 M. Stuber, M. Kellner und A.Scheiter infos Halten und Parken nach der stVO
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