Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Warummusste die Grundsteuer reformiert werden? Das Bundesverfassungsgericht befand die einheitsbewertung mit dem hauptfeststellungszeitpunkt von 1964 bei der Grundsteuer in seinem Urteil vom 10. april 2018 als verfassungswidrig. sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz nach art. 3 abs. 1 GG. Durch die einheitsbewertung wird bis ende 2024 die Lage mitberücksichtigt. Durch die reform hat die Lage künftig keine relevanz mehr. Für die Grundsteuerberechnung ab 2025 sind die tatsächlichen Verhältnisse zum stichtag 01. Januar 2022 entscheidend. statt dem Bundesrecht wird künftig das Landesrecht in Bayern gelten. Das Bayerische Grundsteuergesetz wurde am 23. november 2021 vom Landtag verabschiedet. Berechnung der Grundsteuer B ab 01.01.2025 in der Grundsteuer B befinden sich die meisten häuser und Grundstücke (Wohnhäuser, eigentumswohnungen, Gewerbeund industriegebäude), die nicht zu einem Betrieb der Landund Forstwirtschaft gehören. Das B steht für baulich. Berechnung der Grundsteuer A ab 01.01.2025 Die Grundsteuer a umfasst Land- und Forstwirtschaftliche Flächen und Gebäude. Das a steht für agrarisch. Der Großteil der eigentümer bzw. inhaber wird vor und nach der reform eine ähnlich hohe steuerbelastung haben. allerdings hat die reform für einzelne extreme Vor- oder auch nachteile. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, wie sich die Gesetzesänderung für Bürger auswirken kann. Vergleichsberechnung alte und neue Grundsteuer B – exemplarisch Bayerwaldstraße 15a Das Gebäude in der Bayerwaldstraße 15a beherbergt vier Wohnungen mit insgesamt 233 m² Wohnfläche. Das Grundstück umfasst 466 m². Vergleicht man beide messbeträge, dann sinken diese von 167,67 € auf 100,19 €, was einer Verringerung des messbetrags um 40% entspricht. Inwiefern hat sich die Berechnung geändert? Grundsätzlich bleibt der Verfahrensablauf gleich, also zuerst erlässt das Finanzamt einen Bescheid mit dem Einheitswert (Bezeichnung bis 2024) bzw. beinhaltet dieser erste Bescheid ab 2025 den Äquivalenzbetrag. Beim einheitswertbescheid (bis 2024) ist beim Grundstück der Bodenrichtwert relevant. Dieser ist sehr individuell und kann sogar innerhalb eines Gemeindegebiets schwanken. Der konkrete Bodenrichtwert kann auf der internetseite des Landkreises eingesehen werden. Künftig gibt es ab 2025 für das Grundstück statt dem individuellen Bodenrichtwert, der auch von der strukturellen Lage abhängt, eine festgesetzte Äquivalenzzahl (0,04 €/m²), die bayernweit einheitlich ist. Für das Gebäude wird bis 2024 das ertragswert- bzw. sachwertverfahren angewendet. Bei Letzterem ist der Wert des Gebäudes ausschlaggebend, also wurden beispielsweise auch die stockwerke und das alter berücksichtigt. Die jährlichen mieterträge, die Bewirtschaftungskosten und die jeweilige Verzinsung bilden die Grundlage beim ertragswertverfahren. ab 2025 wird die Wohn- oder nutzfläche dann mit einer festen Äquivalenzzahl (0,50 €/m²) multipliziert. stellt man beide Berechnungen für den einheitswert und den Äquivalenzbetrag gegenüber, dann wird offensichtlich, dass sich durch die reform bedeutend weniger individualität ergibt, aber sich die Berechnung dafür wesentlich erleichtert und damit auch für den einzelnen Bürger nachvollziehbar wird. Grundsteuerreform zum 01.01.2025 AuS der gemeinde Ausgabe 05/2024 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach 12

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