Mitteilungsblatt der Gemeinde Wenzenbach

Aus der gemeinde Ausgabe 09/2023 Amtliches Mitteilungsblatt Wenzenbach Endlich war es soweit! Der erste Schultag für die 33 ABC-Schützen der Grundschule Irlbach war gekommen. mit dem Lied „Herzlich willkommen“ begrüßten die zweiten Klassen unsere Schulanfänger. Darin erfuhren die Kinder, was in der Schule alles auf sie zukommt. Herr Koch, unser Bürgermeister, ließ es sich nicht nehmen, den ersten Schultag mitzuerleben und die Kinder mit ihren Eltern zu begrüßen. Für jedes Kind hatte er eine tüte mit Brotzeitbrett, Holzfedermäppchen und malbuch im Gepäck. nach einem fetzigen rap der zweitklässler wurden die Kinder auf die Klassen 1 a und 1 b aufgeteilt. Während die Kinder mit ihren Klassenleiterinnen Frau maier und Frau Beer in ihr Klassenzimmer gingen und die erste Schulstunde erlebten, versorgte der Elternbeirat die Eltern mit Kaffee und Kuchen. nach ca. einer Stunde war es dann geschafft und zuhause konnten die gut gefüllten Schultüten ausgepackt werden. BILDEr: mArIA mAIEr Herzlich willkommen in der Grundschule Irlbach Bei der Gemeinde Wenzenbach gehen leider vermehrt Beschwerden überVerunreinigungen durch Pferdeäpfel ein. Jeder reiter /jede reiterin sollte die entstandenen Verunreinigungen entfernen, schon die rücksicht auf die mitmenschen gebietet dies! Der reiter / die reiterin kann zwar die Ausscheidung nicht verhindern, seiner / ihrer Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Die reiter stehen in der Verantwortung, diese Verunreinigungen zu beseitigen. Das Gesetz verlangt nicht eine sofortige, sondern eine unverzügliche Beseitigung, so dass die reiter zum Stall zurückreiten können, um dann mit geeignetem Werkzeug dem Haufen zu Leibe zu rücken. Die Verpflichtung zur Beseitigung ergibt sich aus rechtsvorschriften. Folgende gesetzliche Vorgaben gilt es dabei zu beachten: Bei Straßennutzung tritt der § 32 Abs. 1 StVO in Kraft nach dem die Verschmutzungen auf öffentlichen Straßen verboten und zu beseitigen sind. Ein Verstoß gegen § 32 StVO stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. § 32 Abs. 1 StVO: (1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Eine solche Gefährdung oder Erschwerung ist bei tierkot gegeben, denn insbesondere bei nässe kann sich ein rutschiger Schmierfilm bilden. Diese reinigungspflicht gemäß StVO entfällt nur bei Feldwegen oder Privatwegen, jedoch ist hier das nachbarrecht und die rechte aus dem Eigentum zu beachten. nach diesen rechten kann grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes sich gegen Verschmutzungen desselben mit unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadensersatzansprüchen wehren. Bitte nehmen auch Sie daher auf Ihre mitmenschen rücksicht und beseitigen Sie den verursachten Schmutz Ihrer Vierbeiner. Die reiterinnen und reiter werden gebeten, hier achtsam zu sein und im Falle des Falles die Verunreinigung zu beseitigen. Vielen Dank. Gemeinde Wenzenbach Die Gemeindeverwaltung Verunreinigung der Straßen durch Pferdeäpfel 18

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