Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING DEZEMBER 2024 26 Aus aktuellemAnlass möchte die Gemeinde Pentling wieder auf die allgemeine Räumund Streupflicht aufmerksammachen, damit Unfälle und daraus entstehende Schadensersatzforderungen vermieden werden und der gemeindliche Räumdienst nicht behindert wird. Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass ein Räum- und Streudienst in den Straßen nur dann durchgeführt werden kann, wenn ein ungehindertes Durchkommen der Räumfahrzeuge mit einer Schildbreite von 2,7 m möglich ist. Insbesondere bitten wir nicht beidseitig oder am Ende von Sackgassen sowie inWendehämmern zu parken. Das Rückwärtsfahren mit Räumfahrzeugen stellt eine erhebliche Gefahr dar und verzögert die Arbeiten. Die Gemeinde bittet daher die Bevölkerung, die Autos möglichst auf eigenen Hofflächen zu parken oder aber in jedem Falle nur eine Straßenseite zu benutzen. Bei Behinderungen wird die Gemeinde in den jeweiligen Straßen keinen Winterdienst durchführen. Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz haben die Anlieger die Gehbahnen oder die öffentliche Straße bis zu einer Breite von 1 Meter auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten. Die Anlieger haben die Sicherungsflächen an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee- , Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 19.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist. Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Vekehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist dass nicht möglich, haben die Anlieger das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Die Gemeinde stellt für diese Ablagerung einen geeigneten Platz zur Verfügung, auf den in ortsüblicher Weise hingewiesen wird.Abflussrinne, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. WEITERE HINWEISE DES RÄUMDIENSTES: Damit in der schneereichen Zeit der Räumund Streudienst gewährleistet werden kann, sollten folgende Gesichtspunkte und Verhaltensweisen beachtet werden: Der Schnee von den privaten Grund-  stücksflächen z. B. Garagenzufahrten darf nicht auf den gemeindlichen Straßen abgelagert werden. Die Wendehammer und Stichstraßen in  den Siedlungsbereichen sollten nicht mit Autos zugeparkt werden, da das Durchkommen bzw. Wenden der Räumfahrzeuge unnötig erschwert wird und Beschädigungen zu befürchten sind. Parkende Fahrzeuge sollten nicht mit  dem Räumgut amWegfahren behindert werden, indem die Fahrzeuge von allen Seiten mit Schnee angehäuft werden. Unnötige Freischaufelaktionen können dadurch verhindert werden. Die Gehwege bzw. die Gehbahnen sind  frei zu halten – auch mehrmals am Tag. In schmalen Straßen sollten keine Fahr-  zeuge parken, da ansonsten die Räumfahrzeuge mit ihren breiten Räumschildern nicht mehr vorbeifahren können, bzw. in die Straßen gar nicht hineingefahren wird. Zwischen dem 1. Oktober und Ende Fe-  bruar sind alle Schnittarbeiten an Bäumen und Sträuchern erlaubt. Beachten Sie bitte, dass auch durch Schneelast tiefer hängende Gewächse den Straßenverkehr nicht beeinträchtigen dürfen. Bitte überprüfen Sie Ihr Grundstück in diesem Sinne und schneiden Sie Ihre Bepflanzung im Bedarfsfalle zurück. Der anfallende Baum- und Strauchschnitt kann am Grüngutlagerplatz beimWertstoffhof kostenlos entsorgt werden. Räum- und Streupflicht, Gehölzrückschnitt

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