AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING OKTOBER 2025 16 Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens nach Art. 18a GO; „Grunderwerb Hauptstraße 3 und als Wirtshaus mit Biergarten erhalten“ Bei der Gemeinde ging am 20.08.2025 ein Antrag auf Bürgerbegehren nach Art. 18 a GO ein.Vertreter und Bevollmächtigter nach Art. 18a Abs. 4 GO ist Herr Gottfried Gruber. Die im Bürgerbegehren gestellte Frage lautet: „Soll die Gemeinde Pentling das Grundstück mit Anschrift Hauptstraße 3, 93080 Pentling erwerben und als Wirtshaus mit Biergarten erhalten“. GemäßArt. 18 a,Abs. 8 GO hat der Gemeinderat unverzüglich, spätestens binnen einen Monats, über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden. Eine Voraussetzung für die Zulassung ist das Erreichen von 10% an Unterstützern aus dem Kreis der Gemeindebürgerinnen und – bürger (Art. 15 Abs. 2 GO). Die Gemeinde hat zum Stichtag 5.267 wahlberechtigte Gemeindebürgerinnen und –bürger. Somit sind 526 Unterschriften notwendig. Erreicht wurden 560 Unterschriften. Jedoch erfüllt das eingereichte Bürgerbegehren weder die formellen noch materiellen Voraussetzungen. Die Fragestellung ist nicht konkretisiert genug. Dies liegt u.a. auch daran, dass es an einer ausreichenden dargestellten Begründung fehlt. Es sind weder Kaufbedingungen genannt, noch was mit der Begrifflichkeit „alsWirtshaus mit Biergarten erhalten“ gemeint ist. Die Formulierung ist vieldeutig. Geht es z.B. um den Erhalt eines Gebäudes oder den betriebenen Zustand der Gebäudlichkeit? Dies alles geht in keinster Weise aus der Fragestellung hervor. Und da dies aus der Begründung auch nicht ersichtlich ist, fehlt es an einer ausreichend konkreten Fragestellung. DemAntrag fehlt eine ausreichende Begründung. Die bloße Aneinanderreihung allgemein gehaltener Formulierungen, wie hier, reicht nicht aus. In der zweizeiligen Begründung des Bürgerbegehrens wird die Sachlage und die Intension des Begehrens nicht ausreichend dargestellt. So ist z.B. ungeklärt, was mit „erhalten“ gemeint ist. Ein Erhalten des Gebäudes und des Biergartens stellt z.B. noch keinen Betrieb und Zugang der Öffentlichkeit dar.Was sind z.B. die Kaufbedingungen.Angaben fehlen hier komplett. Eine objektive Entscheidungsfindung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens war nicht möglich. Schlussendlich und entscheidend ist aber, dass es auch an der materiellen Voraussetzung fehlt. Die Fragestellung scheitert an der Unmöglichkeit. Es ist Tatsache, dass die Gemeinde das Grundstück mangels Verkaufsbereitschaft des Eigentümers nicht erwerben kann. Diese Erklärung des Eigentümers liegt der Gemeinde bereits seit 12.08.2025 vor. Dem Initiator des Bürgerbegehrens wurde dies frühzeitig mitgeteilt, jedoch von ihm ignoriert und die Sammlung von Unterschriften weiter betrieben. Ferner wird/werden vom Eigentümer, in rechtlich zulässiger Weise, aktuell die Gebäude abgerissen. Ein „Erhalten“ ist somit nicht möglich. Anfang August war vom Eigentümer noch ein Kaufangebot von nicht unter 4 Mio € genannt worden, was weit mehr als das doppelte des Bodenrichtwertes darstellte. In diesem Falle wären dann die Grundsätze der Sparsamkeit undWirtschaftlichkeit nach Art. 61Abs. 2 GO bei der Gemeinde Pentling verletzt worden (vgl. dazu Engelbrecht, Bürgerwille und Haushaltsgrundsätze, BayVBl.2011, 617;Wegmann, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid; Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, KommP 1997, 43; VGHBW, Urteil vom 29.11.1982 bei Thum, KommP 1996, 10). Sofern das Bürgerbegehren darauf abzielte das Grundstück zu kaufen, das Gebäude zu sanieren und einen Gastronomiebetrieb zu finanzieren, wäre die Gemeinde Pentling haushaltsrechtlich hierzu nicht in der Lage, ein derartiges Projekt für freiwillige Leistungen zu stemmen. Die Voreigentümerin wollte die Liegenschaft weiter als Gaststätte verpachten.Aufgrund zu erwartender Unwirtschaftlichkeit wurde kein Pächter gefunden. Der neue Eigentümer hat auf Ersuchen der Gemeinde versucht, für das neu geplante Gebäude einen Pächter für ein Café o.ä. zu finden. Er wäre bereit gewesen dies hier einzuplanen. Auch hier wurde mangels Wirtschaftlichkeitserwartungen kein Pächter gefunden. Somit wäre auch für die Gemeinde dieses Bürgerbegehren nach den Grundsätzen vernünftigenWirtschaftens schlechthin unvereinbar (BayVGH, BayVBl. 1998, 402) gewesen und somit unzulässig. Das am 20.08.2025 eingereichte Bürgerbegehren wird nicht zugelassen. Bauantrag zum Neubau einer Wohnanlage mit 22 Wohneinheiten und Tiefgarage, Hauptstr. 3 Pentling Bei der Gemeinde Pentling ging ein Bauantrag zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit 22 Wohneinheiten und Tiefgarage auf der Fl.Nr. 11 Gem. Pentling, Hauptstr. 3 ein. Das Flurstück liegt im Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Es existiert kein Bebauungsplan. Das Vorhaben muss sich deshalb nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Die Bebauung sieht ein Erdgeschoss, 1. Obergeschoss und Dachgeschoss zur Bebauung vor. Die Wandhöhe beträgt 7,07m, die Giebelhöhe 12,56m und hebt sich nicht von der Umgebung ab. Die GRZ 1 beträgt 0,395 (< Mischgebietsreferenz 0,6). Die GFZ beträgt 1,001 (< Mischgebietsreferenz 1,2) Die Stellplätze können gemäß Stellplatzsatzung nachgewiesen werden. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Bauantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 6 Wohneinheiten, Alter Stadtweg 13 Bei der Gemeinde ging ein Bauantrag zum Bau eines Mehrfamilienhauses mit 6Wohneinheiten, Alter Stadtweg 13 ein. Für das Baugrundstück existiert ein Bebauungsplan. Der Bauherr benötigt für sein Bauvorhaben Befreiungen vom Bebauungsplan. Er beantragt die Unterschreitung des seitlichen Grenzabstandes von mindestens 4 Meter. Auch die Nachbarbebauung hat diese Unterschreitung bereits bewilligt bekommen. Die Abstandsflächen nach BayBO können eingehalten werden. Ferner wird die Überschreitung der zulässigen Kniestockhöhe von 0,30 cm auf 1,93 m beantragt um ein funktional nutzbares Dachgeschoss zu schaffen. Die Dachneigung soll geringfügig überschritten werden (34° statt festgesetzte 28°-32°). Die Nachbarunterschriften sind, bis auf den nördlichen Nachbarn, vorhanden. Aufgrund der kurzfristigen Änderung der Stellplatzsatzung ist dieses Bauvorhaben das Einzige, welches von der Stellplatzsatzung unverhältnismäßig getroffen wird. In Vorgesprächen wurden die Stellplätze bereits besprochen und angeordnet.Während der Fertigstellung der Pläne wurde die Satzung geändert, was bei diesem Bauvorhaben zu einer höheren Stellplatzzahl führt. Aufgrund dieser Härte beantragt der Bauherr eine Abweichung von der Stellplatzsatzung. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt und den beantragten Befreiungen und Abweichungen zugestimmt. Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, Nähe Regensburger Straße, Fl.Nr. 366 Gem. Hohengebraching Bei der Gemeinde ging ein Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf der Fl.Nr. 366 Gem. Hohengebraching, Nähe Regensburger Straße Großberg ein. Ob eine Privilegierung gegeben ist, wird vom AELF geprüft. Die Entscheidung liegt noch nicht vor. Jedoch liegt das Vorhaben imAußenbereich. Die geplante Zufahrt führt über die Regensburger Straße. Der AusbauGemeinderatssitzung vom 18. September 2025
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