AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING JANUAR 2026 10 Kommunale Wärmeplanung der Gemeinde Pentling; Information und weitere Vorgehensweise Die Gemeinde Pentling muss bis zum 30.06.2028 eine kommunale Wärmeplanung (KWP) erstellen. Bei Kommunen unter 10.000 Einwohner kann ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt werden. Dieses wurde so gestaltet, dass der Planungsprozess für kleinere Gemeinden wirtschaftlich und verhältnismäßig bleibt. Es reduziert Planungsanforderungen und -kosten und bleibt dabei auf die zentralen Elemente der KWP fokussiert. Der Freistaat Bayern fördert die Erstellung einer KWP pauschal mit 52.100 €. Es wird erwartet, dass die Planung deutlich weniger kostet. Der überschießende Betrag verbleibt bei der Kommune. Die Gemeinde wird nun einAngebot von geeigneten Planungsbüros einholen. Bei Auftragsvergabe kann die erste Hälfte der Fördersumme abgerufen werden. In der Sitzung erläutert Herr Laumbacher von der Energieagentur Regensburg e.V. das Thema kommunale Wärmeplanung näher. Antrag der CSU-Fraktion; Information des Gemeinderates zum aktuellen Stand über die Ausweisung von Windvorranggebieten Am 13.11.2025 stellte die CSU-Fraktion den Antrag „Information des Gemeinderates zum aktuellen Stand über die Ausweisung von Windvorranggebieten auf dem Gebiet der Gemeinde Pentling“. Der Antrag wurde allen Gemeinderäten zugestellt. Bereits in der Sitzung vom 20.11.2025 wurde das Thema Windkraftanalgen/Windvorranggebiete angesprochen (siehe Sitzungsniederschrift). Da die Unterlagen des Regionalen Planungsverbandes (RPV) auf zwei verschiedenen Unterpunkten auf der Homepage veröffentlicht sind, hat die Verwaltung auf der Homepage der Gemeinde Pentling die entsprechenden Links zu den Unterlagen eingepflegt. Der RPV hat am 18.09.2025 sich in der 2. Auslegungsrunde mit den Stellungnahmen und Einwendungen von Behörden und Bürgern befasst. Die Einwendungen des Gemeinderates wurden alle abgewogen und nicht berücksichtigt. Einer Streichung der beantragten Vorranggebiete wurde nicht nachgekommen. Der RPV hält an dem Flächenziel 1,8% fest. Die Entscheidungskompetenz hierzu hat alleinig der RPV. Die Siedlungsabstände mit 900m zum Innenbereich wurden so gewählt, dassWindkraftanlagen möglich sind und zugleich der Lärmschutz für die Anwohner erreicht werden kann. Ein größerer Abstand hätte dazu geführt, dass keine ausgewogene Kulisse entstanden wäre. Ferner sieht der RPV keine Umzingelung und keine Überlastung der Gemeinde Pentling In Bezug auf die Wirtschaftlichkeit von Windkraftanlagen verweist der RPV auf das unternehmerische Risiko. Als hartes Ausschlusskriterium wurde inAnlehnung an das EEG dieWind-/Standortgüte <50% in 160m Höhe festgelegt. Die Pentlinger Standorte sind hier darüber. Der Beschluss zu § 28 ROG –Beschleunigungsgebiete- ist nach dem ROG verpflichtend. Dies bedeutet, dass unter bestimmten Voraussetzungen Beschleunigungsgebiete bestimmt werden können. Hierzu gibt es aber noch keine Handlungsanweisung der Ministerien. Sofern ein Beschleunigungsgebiet definiert ist, sind dort keine vertieften Umweltprüfungen mehr vor zu nehmen, da dies bereits im Vorfeld durch die Regierungen geprüft worden ist. Auch werden hier gleich Minderungs- und Vermeidungsmaßnahmen festgeschrieben. Es wird davon ausgegangen, dass sehr viele Gebiete in der Region 11 Beschleunigungsgebiete werden, da die Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete etc. bereits in den aktuellen Karten berücksichtigt sind. Welche Gebiete Beschleunigungsgebiete sein werden, steht aktuell aber nicht fest. Diese Prüfung findet in einem eigenen Verfahren statt und ist ein behördeninterner Akt der Höheren Landesplanungsbehörde und den Fachbehörden. Der RPV hat dann hierüber Beschluss zu fassen. Bezüglich der Einlegung von Rechtsmittel: Beschlüsse des Regionalen Planungsverbandes sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Im Falle der Rechtsmitteleinlegung gegen dieses Verfahren, wäre zum einen eine Normenkontrollklage durchzuführen und zum anderen Mängel gegenüber dem RPV geltend zu machen. Hierfür gibt es eine Jahresfrist nach Veröffentlichung des Gesetzes (welche noch nicht stattgefunden hat). Für die Begründung der Klage werden jedoch einige Gutachten o.ä. an Zuarbeit gebraucht um die Begründungen zu untermauern. Die Kosten-Nutzen-Relation wird zu hinterfragen sein. Tendenziell hat der VGH in seiner Rechtsprechung bei raum- und landesgesetzlich bedeutenden Gesetzen ein Normerhaltungsinteresse. Hintergrund ist die Sicherstellung der Stromversorgung Deutschlands mit erneuerbaren Energien, welches im überragenden öffentlichen Interesse liegt (§ 2 EEG). Es wird damit gerechnet, dass Anfang des Jahres 2026 die Rechtskraft des geänderten Regionalplanes eintritt. Von da an beginnt die Jahresfrist der Klage zu laufen. Prüfbericht des Rechnungsprüfungsausschusses; Feststellung der Jahresrechnung 2024 und Entlastung der Verwaltung FESTSTELLUNG DER JAHRESRECHNUNG 2024 Die Jahresrechnung 2024 wurde in der Zeit vom 27.10.2025 bis 04.12.2025 gemäß Art. 103 GO vom Rechnungsprüfungsausschuss örtlich geprüft. Die Prüfung wurde von den Prüfern erläutert. Unstimmigkeiten wurden nicht festgestellt. Die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2024 wird gemäß Art. 102 Abs. 3 GO festgestellt, die über- und außerplanmäßigen Ausgaben genehmigt. Das Rechnungsergebnis wurde bereits in der Sitzung vom 18.09.2025 vorgestellt, es wurde allen Gemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt und liegt außerdem dieser Niederschrift als Anlage bei. Das Rechnungsergebnis ist Bestandteil dieses Beschlusses. FESTSTELLUNG DER PERSÖNLICHEN BETEILIGUNG DER 1. BÜRGERMEISTERIN BARBARA WILHELM 2. Bürgermeister Sebastian Hopfensperger übernahm die Sitzungsleitung für die Tagesordnungspunkte 3.2 und 3.3. Der Gemeinderat stellt vor der weiteren Beschlussfassung die persönliche Beteiligung gemäßArt. 49 GO von 1. Bürgermeisterin Barbara Wilhelm fest. Sie nimmt daher an Beratung und Abstimmung nicht teil. ENTLASTUNG DER VERWALTUNG Gemäß Art. 102 Abs. 3 GO beschließt der Gemeinderat, mit den heute festgestellten Ergebnissen zur Jahresrechnung 2024 die Entlastung der Verwaltung zu erteilen. Erlass einer Hebesatzsatzung für die Realsteuern der Gemeinde Pentling Am 01.01.2025 ist die Grundsteuerreform in Kraft getreten. Hierfür mussten die Hebesätze der Grundsteuer neu beschlossen werden. In seiner Sitzung vom 10.10.2024 beschloss der Gemeinderat die Hebesätze für die GrundsteuernA und B vorerst bei jeweils 310 % zu belassen, auch wenn nach damaligen Datenstand insgesamt Mindereinnahmen zu erwarten waren. Es wurde beschlossen, dass – nach Feststellung der tatsächlichen Einnahmen durch die Grundsteuer im Jahr 2025 - die Hebesätze für die Grundsteuern A und B für 2026 so angepasst werden, dass mindestens eineAufkommensneutralität zu den Einnahmen aus dem Jahr 2023 hergestellt wird. Die tatsächlichen Ist-Einnahmen im Jahr 2023 lagen bei der Grundsteuer A bei 48.801,47 € und bei der Grundsteuer B bei 760.054,11 €. Hierin sind aber geringfügige Gemeinderatssitzung vom 11. Dezember 2025
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