Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING SEPTEMBER 2025 14 Dreistreifiger Ausbau der B16; Zustimmung zur Maßnahme im Zuge des Planfeststellungsverfahren Herr Detsch und Herr Baierl vom Staatlichen Bauamt sind zur Sitzung anwesend. Sie erläutern den dreistreifigen Ausbau der B16. Die Auf- und Abfahrtsäste zur und von B16 bei Großberg und Graßlfing werden neu gebaut. Alle erhalten einen Beschleunigungsund Verzögerungsstreifen. Eine Lärmschutzwand wird auf der westlichen Seite von der Ausfahrt Großberg bis zur Tankstelle B16 erstellt und ab Höhe der alten Tankstelle im Bereich Graßlfing wiederaufgenommen und bis nach dem Beschleunigungsstreifen Graßlfing/B16 fortgesetzt. Die Höhen derWand erreichen je nach Ergebnis der Lärmschutzberechnung 3,50m – 5,0m. Mit Beginn der B16-Auffahrt Graßlfing auf der östlichen Seite wird entlang der Bundesstraße ein neuer Radweg gebaut. Die ÖPNV Haltestellen an der B16 bleiben in Graßlfing und Großberg erhalten. Der Gemeinderat stimmt den Planungen des staatlichen Bauamtes zum dreistreifigen Ausbau der B16 in der Planfassung vom Juli 2025 zu. Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerantrages Bei der Gemeinde ging am 30.06.2025 ein Bürgerantrag nach Art. 18b Gemeindeordnung ein. Gemeindebürger können beantragen, dass das zuständige Gemeindeorgan eine gemeindliche Angelegenheit behandelt. Der Bürgerantrag muss von mindestens 1% der Gemeindeeinwohner unterschrieben sein, wobei unterschriftsberechtigt nur Gemeindebürger sind. Den Bürgerantrag haben 137 stimmberechtigte Personen unterschrieben und damit 1% der Gemeindeeinwohner überschritten. Der Bürgerantrag umfasst das Thema „Rettet das Alte Tor in Pentling!“Aus demAntrag kann interpretiert werden, dass gewünscht wird ein Dorfwirtshaus im betriebenen Zustand zu erhalten. Dies könnte eine gemeindliche Angelegenheit darstellen. Der Gemeinderat beschließt den Bürgerantrag „Rettet das Alte Tor in Pentling!“ gemäß Art. 18b Abs. 4 GO zuzulassen. BEHANDLUNG DES BÜRGERANTRAGES Der Bürgerantrag nun nachdem er zugelassen wurde wie folgt behandelt: Die Gastwirtschaft „Altes Tor“ wird seit 30.09.2023 nicht mehr betrieben und steht leer. Das Grundstück fand inzwischen einen neuen Eigentümer. Es ist nun geplant das Gebäude abzureißen und eineWohnanlage mit Tiefgarage zu bauen. Für das Grundstück existiert kein Bebauungsplan. Sämtliche Bauvorhaben werden nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Es muss sich nach Art und Maß in die Umgebung einfügen. Der Antrag begehrt die „Rettung des Alten Tores“. Es soll die Wirtschaft erhalten und betrieben werden. Der Gemeinderat wägt folgende Argumente ab: Die Gemeinde ist nicht Eigentümerin  des Grundstücks – keine Verfügungsgewalt. Der Gemeinde stand auch noch nie ein  Vorkaufsrecht nach BauGB zu. Voraussetzungen Vorkaufsrecht sind: Im Geltungsbereich von Bebauungsplä-  nen: Wenn Flächen für öffentliche Zwecke oder Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt sind. In Umlegungsgebieten, Sanierungsge-  bieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen. In bestimmten Satzungsgebieten: Zur Si-  cherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus oder einer Erhaltungssatzung. Im Außenbereich: Wenn unbebaute Flä-  chen im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt sind. In Gebieten, die vorwiegend mit Wohn-  gebäuden bebaut werden können: Wenn die Grundstücke unbebaut sind. In Überschwemmungsgebieten: Zum  vorbeugenden Hochwasserschutz. In Gebieten mit städtebaulichen Maß-  nahmen: Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. In Gebieten mit angespanntemWoh-  nungsmarkt: Wenn die Grundstücke vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können und es sich um ein nach § 34 bebauten Ortsteile handelt. Das Grundstück wird auch nicht verkauft. Insofern besteht keine Kaufmöglichkeit.Voreigentümer wollte es als Wirtschaft weiter verpachten – keinen Pächter/ Brauerei/ Wirt gefunden. Der jetzige Eigentümer hat auf Wunsch der Bürgermeisterin versucht einen Betreiber für ein Café o.ä. zu finden und war dem gegenüber offen. Leider ohne Erfolg. Bauleitplanerische Möglichkeit: Einen Bebauungsplan über das Gebiet zu legen.Aber ACHTUNG! Verhinderungsplanung rechtswidrig! Festsetzungen als Gastronomie heißt nicht Betrieb einer Gastronomie! Der Gemeinderat bedauert die Schließung der Gaststätte „Altes Tor“. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Eigentümer Kontakt aufzunehmen, um ihm denWunsch der Bürgerschaft nach einer Gastronomie zu übermitteln und die Realisierung nochmals intensiv zu prüfen. Straßenbaumaßnahme Hölkering; Entscheidung über die erstmalige Herstellung eines Gehweges Bei der Straßenbaumaßnahme Hölkering ist aktuell geplant, den Gehweg vom Hospiz bis zum Kurvenbereich erstmalig herzustellen. Die erstmalige Herstellung von Gehwegen ist eine beitragspflichtige Maßnahme gem. § 127Abs. 2 BauGB i.V.m. der Erschließungsbeitragsatzung der Gemeinde Pentling. Der Gehweg ist somit gemäß dieser Satzung auf das Abrechnungsgebiet umzulegen. Beitragspflichtig sind alle direkten Anlieger und Hinterlieger der Straße Hölkering ab der Einmündung Hohengebrachinger Straße bis Hölkering Ortsende. Die geschätzten Kosten für den Gehweg belaufen sich auf ca. 150.000 €. Diese Kosten verteilen sich auf ca. 43.176 m² - somit ca. 3,13 €/m². Bei der Bürgerinformation der Betroffenen am 08.07.2025 kristallisierte sich ein einstimmiges Votum gegen den Bau des Bürgersteiges, da er nicht für notwendig erachtet wird. Der ursprüngliche Zustand des Randstreifens (Schotter) soll, nach Meinung der Bürger, nach der Baumaßnahme wiederhergestellt werden. Der Gemeinderat kommt zu dem Ergebnis, dass kein neuer Gehweg hergestellt werden soll. Die Fläche soll eine geschotterte Fläche bleiben. Straßenbaumaßnahme Hölkering; Behandlung eines Geschäftsordnungsantrags GRM Steinhofer stellte den Geschäftsordnungsantrag, dass der geplante Gehweg am Ortsende Hölkerings (Richtung Rückhaltebecken) nur bis zur bereits bestehenden Ausbaukante hergestellt werden soll und nicht bis zum Ortsende verlängert. Durch die Sackgassensituation Hölkerings wird der Platz u.a. zumWenden gebraucht. Dem Geschäftsordnungsantrag wird zugestimmt. Erlass einer Spielplatzsatzung für die Gemeinde Pentling Aufgrund gesetzlicher Änderungen in der Bayerischen Bauordnung fällt die Pflicht zur Erstellung eines Spielplatzes bei Mehrfamilienhäusern weg. Sofern die Gemeinde Pentling trotzdem für erforderlich hält, ist es notwendig eine eigene Spielplatzsatzung zu erlassen. Der Gemeinderat hat hierzu bereits in der Sitzung vom 03.07.2025 beraten. Die daraus folgenden Änderungen wurden nun in den neuen Entwurf eingearbeitet. Die Verwaltung stellt den Satzungsentwurf vor. Der Gemeinderat erlässt zum 01.10.2025 die in der Anlage befindliche Spielplatzsatzung. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses. Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung der Satzung beauftragt. Gemeinderatssitzung vom 31. Juli 2025

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=