AUGUST 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 17 Bauvoranfrage zur Umnutzung eines Hotels in ein Auszubildendenwohnheim; Hohengebrachinger Str. 29, Pentling Bei der Gemeinde ging eine Bauvoranfrage zur Umnutzung eines Hotels in ein Auszubildendenwohnheim ein. Das Objekt befindet sich in der Hohengebrachinger Str. 29 und wird so umgebaut, dass 30 Appartements mit einem Bett, 2 Appartements mit zwei Betten und einAppartement mit 4 Betten entstehen. Somit insgesamt 33 Appartements. Als Stellplatzberechnung wurde vom Bauherrn die eines Studentenwohnheimes herangezogen (1 Stellplatz je 2 Betten + 10% Besucher). Demnach müssen 21 Stellplätze erbracht werden. 22 können nachgewiesen werden. Die Appartements werden mit eigenen Bädern und Küchen ausgestattet. Die Nachbarunterschriften sind vorhanden. Das Grundstück liegt in einem Bebauungsplangebiet. Dieses sieht ein Mischgebiet vor. In einem Mischgebiet stehen die beiden Nutzungsarten „Wohnen“ und „Unterbringung von Gewerbebetrieben“, gleichberechtigt nebeneinander. Dabei ist die Einschränkung zu beachten, dass die Gewerbebetriebe das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen. Der Charakter eines Mischgebiets liegt in der damit verbundenen Nutzungsmischung. Es darf demnach in einem Mischgebiet insgesamt nicht eine der beiden gleichberechtigten Hauptnutzungsarten dominieren, es dürfen aber Teilbereiche durch eine der beiden Hauptnutzungen geprägt sein. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Erlass einer Satzung über Waschanlagen Sonn- und Feiertag Die Gemeinde Pentling hat seit 2006 eine Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen. Diese läuft am 31.08.2024 aus. Da im gesamten Zeitraum keinerlei negative Auswirkungen zu beobachten waren, schlägt die Verwaltung vor, die Verordnung zu ändern und den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen auch die nächsten 5 Jahre zuzulassen. Die Gemeinde Pentling erlässt aufgrund des Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz FTG) in Verbindung mit § 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung vonArbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung (Bedürfnisgewerbeverordnung – BedV) und Art. 42 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) in der derzeit gültigen Fassung folgende Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen: In § 4 wird das Datum „31.08.2024“ durch das Datum „31.08.2029“ ersetzt. Grundsatzbeschluss zur Einrichtung von Kinderfeuerwehren im Gemeindegebiet Die Feuerwehr Großberg hat als erste Feuerwehr eine Kinderfeuerwehr neu eigerichtet. Nach Art. 7 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können bei den Freiwilligen Feuerwehren Kindergruppen für Minderjährige ab dem vollendeten 6. Lebensjahr gebildet werden. Eine Verpflichtung Kindergruppen zu gründen besteht nicht. Zu beachten ist, dass der Begriff Kindergruppe keine Herabsetzung des Eintrittsalters in die Jugendfeuerwehr darstellt. Denn weiterhin gilt, dass Minderjährige erst vom vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter Feuerwehrdienst in Jugendfeuerwehren leisten können. Die Kinderfeuerwehren/Kindergruppen, die bislang dem Feuerwehrverein angegliedert waren, gehen nicht automatisch in die gemeindliche Einrichtung Feuerwehr über.Will die Freiwillige Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine Kindergruppe einrichten oder aus dem Feuerwehrverein übernehmen, ist hierfür eine Absprache mit der Gemeinde und deren Zustimmung erforderlich. Erst mit der Zustimmung der Gemeinde wird die Kindergruppe Teil der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr mit der Folge, dass dann auch die Verantwortlichkeit auf den Kommandanten übergeht. Soweit diese Zustimmung vorliegt stehen Kinder zwischen dem vollendeten 6. Lebensjahr und dem vollendeten 12. Lebensjahr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Aus diesem Grund ergeht folgender Grundsatzbeschluss: Der Gemeinderat stimmt der Einrichtung von Kinder- und Jungendfeuerwehren bei den gemeindlichen Feuerwehren nach Art. 7 BayFwG zu. Verkauf des alten TSF der FF Poign Im Jahr 2018 hat die FF Poign ein neues TSF bekommen. Das alte Fahrzeug (Ford, Erstzulassung 12/1985) wurde damals von Kardinal Josef Ratzinger (späteren Papst Benedikt XVI.) gesegnet. Der Gemeinderat beschloss am 12.07.2018, dass der Feuerwehrverein das alte Fahrzeug übernehmen und weiterhin nutzen darf, sofern er sämtliche Kosten hierfür trägt. Der Feuerwehrverein hatte dann jedoch kein Interesse mehr. Seitdem steht dieses abgemeldet auf einer Lagerfläche der Gemeinde. Die Verwaltung schlägt vor dieses Fahrzeug zu veräußern. Der Gemeinderat hebt den Beschluss vom 12.07.2018 auf. Die Verwaltung wird mit der Veräußerung des Fahrzeuges beauftragt. Ein Erlös soll den Kinder- und Jugendfeuerwehren der Gemeinde Pentling zugutekommen. Bekanntgabe von freigegebenen Beschlüssen In der Sitzung vom 13.06.2024 wurde ein Nachtragsangebot der Firma Brendl Bau in Höhe von 37.755,84 € freigegeben. Dies war aufgrund des erschwerten Rohrgrabenaushubes notwendig. Bekanntgabe von Bauvorhaben Neubau eines EFH mit Doppelgarage, Kirschstr. 5 Information zu aktuellen Themen Am 06.07.24 Fahrzeugsegnung MLF Niedergebraching Gemeinderatssitzung vom 04.Juli 2024 Sitzungsplan 2024 An folgenden Tagen sind Gemeinderatssitzungen im Sitzungssaal des Rathauses geplant: Do., 19. September 2024, 19:30 Uhr Do., 10. Oktober 2024, 19:30 Uhr Do., 07. November 2024, 19:30 Uhr Do., 28. November 2024, 19:30 Uhr Do., 12. Dezember 2024, 19:30 Uhr Wer ebenfalls durch eine Spende helfen möchte, kann diese gerne im Rathaus abgeben oder unter Verwendungszweck: Glückstopf an folgende Bankverbindung überweisen: Sparkasse Regensburg, IBAN: DE95 7505 0000 0201 9500 60, BIC: BYLADEM1RBG oder Raiffeisenbank Regensburg, IBAN: DE56 7506 0150 0000 4017 06, BIC: GENODEF1R02. Jede Spende wird wie oben beschrieben verwendet und kommt bedürftigen oder behinderten Menschen zugute. „Glückstopf“ der Gemeinde Pentling
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