Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

30 Pentlinger Mitteilungsblatt ausgabe 02/2024 Aus dem lAndkreis Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Regensburg vom 01.01.2024 Der Landkreis Regensburg erlässt aufgrund des Art. 7 Abs. 2 und 5 Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz (BayAbfG) i.v.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) ab 01.01.2024 eine neue Gebührensatzung: Folgende wesentlichen Punkte haben sich daraus ergeben: Alle Grundstückseigentümer sind verpflichtet, jedes n Grundstück an die Abfallentsorgung des Landkreises anzuschließen. Dies gilt auch für Grundstücke, die nach ihrer besonderen Zweckbestimmung nicht ständig, jedoch in kürzeren oder längeren Zeitabständen benutzt werden (z.B. auch für Ferienhäuser). Weiterhin gilt diese Regelung sowohl für normale n Wohngrundstücke als auch für gewerblich, freiberuflich und sozial genutzte sowie sonstige Grundstücke. Das bedeutet, auch Gewerbetreibende sind mit ihrem gesamten Restmüll (gewerblicher Siedlungsabfall, der nicht verwertet werden kann) an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Eine anderweitige oder zusätzliche Entsorgung durch private Entsorgungsdienstleister ist nicht gestattet. Ausgenommen von Anmeldungen sind ausschließlich n die nicht zu Wohn-, gewerblichen und freiberuflichen Zwecken nutzbaren bzw. für eine solche Nutzung nicht vorgesehenen Grundstücke. Sofern das Gebäude grundsätzlich bewohnbar ist, ist eine Abmeldung nicht zulässig, auch wenn dort aktuell keine Person gemeldet ist bzw. dort wohnt. Komplette Abmeldungen von Grundstücken sind z. B. nur möglich, wenn das auf dem Grundstück befindliche Gebäude einsturzgefährdet ist oder abgerissen wird / wurde und somit weder zu Wohn-, gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken nutzbar ist. Dies muss entsprechend bescheinigt werden (z. B. Statikgutachten, Abrissgenehmigung o. ä.). Abmeldungen von Tonnen können generell nur unter n Vorlage der abgekratzten Gebührenmarke (bzw. Fragmenten davon) erfolgen. Bei nicht anfahrbaren Grundstücken müssen zudem die restlichen Restmüll- und Papiersäcke an die Gemeinde zurückgegeben werden. An-, Um- oder Abmeldungen können nur vom Grund- n stückseigentümer oder von Personen mit entsprechender Vollmacht vorgenommen werden. anzeige anzeige

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