Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

JANUAR 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 23 Die Gemeinde Pentling hat für das Jahr 2024 noch keine Haushaltssatzung beschlossen. Gemäß Art. 69 Absatz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) darf die Gemeinde die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. I. FESTSETZUNG Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2024 gelten die Hebesätze, die in § 4 der Haushaltssatzung 2023 festgesetzt wurden, fort. Diese sind: für die Grundsteuer A 310 v.H.  für die Grundsteuer B 310 v.H.  Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I.S.965, zuletzt geändert durchArt. 21 des Gesetzes vom 16.12.2022, BGBl. I S. 2294) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2023 veranlagten Höhe festgesetzt. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. II. FÄLLIGKEITEN Die Grundsteuer für das Jahr 2024 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2024 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2024 in einem Jahresbetrag am 01.07.2024 fällig.Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten. III. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesemTag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt amTag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form. Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen 1.WennWiderspruch eingelegt wird, ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Pentling, Am Rathaus 5, 93080 Pentling. Sollte über denWiderspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem BayerischenVerwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden2). Die Klage kann nicht vorAblauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 2.Wenn unmittelbar Klage erhoben wird, ist die Klage bei dem BayerischenVerwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, zu erheben2). HINWEISE ZUR RECHTSBEHELFSBELEHRUNG: 1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichenWirkungen! DerWiderspruch kann elektronisch eingelegt werden durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: info@pentling.de. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 2) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE PENTLING Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Pentling für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz – GrStG) IMPRESSUM Herausgeber Regensburger Straße 6, 93164 Laaber, www.dtpd.com Verantwortlichkeiten a) für redaktionelle Inhalte im Sonderteil „Amtliche Bekanntmachungen“ in der Heftmitte: Gemeinde Pentling, 1. Bürgermeisterin Barbara Wilhelm, Am Rathaus 5, 93080 Pentling, Telefon 09 41 / 920 82 - 0 b) für redaktionelle Inhalte im gesamten Magazin mit Ausnahme des Sonderteils „Amtliche Bekanntmachungen“ in der Heftmitte: DTP-Studio DENZL (Herausgeber) c) für den Anzeigenteil: DTP-Studio DENZL (Herausgeber) Kontakt zur Redaktion mitteilungsblatt@pentling.de Kontakt zu Anzeigenverkauf und Verlag DTP-Studio DENZL, Abteilung „Das Amtliche“ Telefon 09 41 / 44 80 68 - 13, Fax 09 41 / 44 80 68 - 16 info@das-amtliche.info, https://www.das-amtliche.info Erscheinungsweise 3.250 Exemplare, 12 x jährlich jeweils zur Monatsmitte, kostenlose Verteilung an alle Haushalte Online-Ausgabe: https://www.pentlinger-mitteilungsblatt.de Keine Haftung für Druckfehler oder den Inhalt der Anzeigen. Keine Rücksendung von unverlangt eingesandten Unterlagen. Jede Weiterverwertung des Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Für namentlich gekennzeichnete Artikel sind die Autoren verantwortlich; die Beiträge müssen nicht unbedingt der Meinung der Redaktion entsprechen. Die nächste Ausgabe des Mitteilungsblatts erscheint am: Samstag, 10. Februar Anzeigenschluss: Freitag, 26.01.2024 Redaktionsschluss: Donnerstag, 25.01.2024 Die aktuelle Online-Ausgabe als PDF und ePaper finden Sie unter: www.pentlinger-mitteilungsblatt.de

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