JANUAR 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 21 Die diskutierte Angebotseinholung für Fertigteilhallen macht erst Sinn, wenn eine genehmigte Entwurfsplanung vorliegt, da man im aktuellen Planstadium von keinem Hallenbauer eine belastbare Kostenschätzung bekommt. Ferner hat die Verwaltung aufgezeigt, dass an denWerkstätten, Garagen und Lagerflächen keinerlei Reduzierungsspielraum besteht. Garagenstellplätze werden bereits doppelt belegt. Selbst die Waschhalle wird als Stellplatz genutzt. Der Stauraum vor den Stellplätzen wird dringend als Lagerfläche benötigt, da nur dort ein Platzangebot übrig ist. Die angedachte weitere Halle im Bauabschnitt 1C wird aus Kostengründen zurzeit nicht verwirklicht, weshalb man entsprechende Flächen in den Hallen 1A+B benötigt. Es wird daher vorgeschlagen, bei dem in der Sitzung vom 14.09.2023 vorgestellten Planentwurf, zu bleiben. Es soll nun zuerst im Jahr 2024 mit dem Bauabschnitt 1A begonnen werden. Dieser beinhaltet den aufgezeigten Neubau des Verwaltungsgebäudes mit angrenzenden Fahrzeughallen, Werkstätten und Waschhalle. Dieser wird rd. 4,9 Mio. € kosten. Frühestens ab dem Jahr 2026 kann mit dem Bauabschnitt 1B begonnen werden. Die Baukosten hierfür belaufen sich auf rd. 2,33 Mio €. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass für die Kostengruppe 500 noch keine belastbaren Zahlen vorliegen. Die eingestellten Zahlen beruhen auf einer pauschalen Kostenschätzung. Die Planung für den Abschnitt 1C ist lediglich eine Erweiterungsoption und wird vollständigkeitshalber dargestellt. Für den aktuell ermittelten Bedarf ist der Abschnitt 1C jedoch nicht notwendig. Ein Gemeinderat stellt einen Geschäftsordnungsantrag, dass der Gemeinderat über folgenden Beschlussvorschlag abstimmt: Die Verwaltung wird beauftragt, mit der jetzt vorliegenden Entwurfsplanung, sich drei Angebote von Firmen machen zu lassen, welche Fertigteilhallen anbieten. In der Abstimmung zur Beschlussfassung wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Gemeinderat billigt den Entwurf für die Abschnitte 1 A und B und bewilligt diese Maßnahme. Auf Grundlage der Planung 1 A-C soll eine Baugenehmigung erwirkt werden. Die Genehmigungs- und Detailplanung soll nun erfolgen; die entsprechendenAusschreibungsunterlagen erstellt werden. Bauantrag zum Bau einer Garagenanlage auf Fl.Nr. 45 Gem. Pentling Bei der Gemeinde ging ein Bauantrag zum Bau von Garagen auf der Fl.Nr. 45 Gem. Pentling ein. Die Unterlagen wurden den Gemeinderäten zur Verfügung gestellt. Bereits in der Gemeinderatsitzung vom 12.01.2023 wurde zu diesem Bauvorhaben die Bauvoranfrage vom Gemeinderat behandelt und das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Es sollen 5 Duplexgaragen (10 Stellplätze) und 2Wohnmobilgarage entstehen. Die Abstandsflächen werden eingehalten. Die Nachbarunterschriften sind vorhanden. Das Grundstück ist nicht erschlossen. Es erfolgt eine Versickerung des Niederschlagwassers. Schmutzwasser fällt nicht an. Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen. Es ergeht der Hinweis, dass das Grundstück nicht erschlossen ist. Die Entwässerung soll durchVersickerung erfolgen. Bauvoranfrage zu Befreiungen hinsichtlich einer Bebauung auf Fl.Nr. 127/5 Gem. Hohengebraching, Geberichstr. 34a Bei der Gemeinde Pentling ging eine Bauvoranfrage zur Bebauung der Fl.Nr. 127/5 Gem. Hohengebraching ein. Für die Parzelle existiert der Bebauungsplan „Arglestraße“. Der Bauwerber möchte folgende Befreiungen abklären: Änderung der Firstrichtung Zwei Vollgeschosse statt E+D Wandhöhe höher als 4,50m Niedrigere Dachneigung Sämtliche Grundstücke innerhalb des Bebauungsplanes hielten sich an die Vorgaben des Bebauungsplanes bezüglich der beantragten Befreiungen. Es musste sogar bei einem anderen Bauvorhaben vor wenigen Monaten ein Rückbau erfolgen, um die Rechtmäßigkeit herzustellen. Diese beantragten Befreiungen berühren die Grundzüge des Bebauungsplanes. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Kommunale Wärmeplanung; Stellung eines Förderantrages Der Bund hat ein Förderprogramm „Kommunale Wärmeplanung“ aufgelegt. Gefördert wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister. Die Wärmeplanung soll eine abgestimmte Grundlage für eine treibhausgasneutrale kommunaleWärmeversorgung schaffen.Aktuell ist davon auszugehen, dass alle Kommunen unter 10.000 Einwohner, und damit auch Pentling bis 30.06.2028 eine kommunaleWärmeplanung aufweisen müssen. Für Anträge bis 31.12.2023 stellt das Förderprogramm eine Zuwendung von 90% in Aussicht. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass bislang jegliche Gesetzesgrundlage für Bayern fehlt. Man geht davon aus, dass Bayern hier zu 100% die Kosten dieserWärmeplanung tragen muss. Der Gemeinderat möchte eine Wärmeplanung erstellen lassen, welche die Vorgaben nach demWPG erfüllt. Die Verwaltung wird beauftragt einen Zuwendungsantrag nach der Kommunalrichtlinie „Kommunale Wärmeplanung“ zu stellen. Sofern durch landesspezifische Regelungen eine Besserstellung der Gemeinde Pentling erreicht werden kann, ist der Antrag wieder zurückzunehmen. Verlängerung der Richtlinie zur kommunalen Förderung von Balkonkraftwerke Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 11.05.2023 eine Richtlinie zur Förderung von Balkonkraftwerken / steckerfertigen Erzeugungsanlagen beschlossen. Es wurde ein Fördersatz von 20% für Anlagen von 300 bis 800 Wp, maximal jedoch 200,00 Euro/Anlage undWohnung beschlossen. Die Förderung wurde für das Haushaltsjahr 2023 auf 10.000 € beschränkt. Bis zur Sitzungseinladung wurde eine Förderung in Höhe von 3.533,91 € für insgesamt 24 Balkonkraftwerke ausbezahlt. Vor der gemeindlichen Förderrichtlinie existierten laut REWAG 14 gemeldete Balkonkraftwerke in der Gemeinde, fast doppelt so viele kamen innerhalb des Förderzeitraums 2023 hinzu. Die Förderung wird von den Bürgern gut angenommen und ist einAnreiz zur Anschaffung eines Balkonkraftwerks. Mit relativ wenig Mitteln können viele Bürger von der Förderung profitieren. Damit wird allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde Pentling erleichtert, ein aktiver Teil der Energiewende zu werden. Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, die Förderung für das Jahr 2024 zu verlängern. Der Gemeinderat beschließt eineWeiterführung der Förderung von steckerfertigen Erzeugungsanlagen, sog. Balkonkraftwerken. Der festgelegte Fördersatz von 20%, maximal jedoch 200,00 Euro/Anlage und Wohnung bleibt bestehen. Es gibt keine Leistungsbeschränkung mehr,Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine steckerfertige Erzeugungsanlage handelt. Stromspeicher sind ebenfalls zuschussfähig, sofern diese für die steckerfertige Erzeugungsanlage und zusammen mit dieser angeschafft wurden. Die Förderung wird für das Haushaltsjahr 2024 auf 10.000,00 Euro beschränkt. Der Gemeinderat erlässt hiermit die Richtlinie zur Förderung steckerfertiger Erzeugungsanlagen der Gemeinde Pentling für das Jahr 2024. Die benannte Richtlinie ist Bestandteil dieses Beschlusses und ist auf der gemeindlichen Homepage einsehbar. Die Richtlinie tritt am 01.01.2024 in Kraft, gleichzeitig tritt die Richtlinie vom 12.05.2023 außer Kraft. »
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