Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

OKTOBER 2023 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 17 Antrag für das jeweilige Cluster mit dem Landeszuwendungsgeber für die Kofinanzierung des Freistaats Bayern nachVorliegen des Bundesförderbescheids abzustimmen und den formellen Antrag vorzubereiten sowie einzureichen. 3. Die LNI wird schließlich ermächtigt, die bewilligten Bundes- und Landesfördermittel sowie den von der Gemeinde zu zahlenden Eigenanteil zweckgebunden für den Aufund Ausbau der Breitbandinfrastruktur im Gemeindegebiet zu nutzen und die Mittelverwendung ordnungsgemäß zu dokumentieren sowie nachzuweisen. Gigabit-Ausbau 2.0; Durchführung des Vergabeverfahrens Sofern die Zuwendungsbescheide von Bund und Land für die dunkelgrauen Flecken (Gigabit-RL 2.0) bewilligt werden, werden weitere umfangreiche Bauleistungen benötigt, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft werden sollen. Die Vergabe der Bauleistungen unterteilt sich zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und unter Nutzung von Synergieeffekten in verschiedene Cluster, um einen möglichst wirtschaftlichen Ausbau durch leistungsfähige Bauunternehmen sicherzustellen. Abhängig von den Fachplanungen werden die Bauleistungen in einzelnen Losen ausgeschrieben, um einerseits auch mittelständischen Unternehmen die Beteiligung am Vergabeverfahren zu ermöglichen und andererseits, um angesichts der verfügbaren Baukapazitäten möglicherweise mehrere Bauunternehmen auszuwählen. Vor diesem Hintergrund beschließt der Gemeinderat folgendes: 1. Die LNI wird ermächtigt, das Vergabeverfahren für die erforderlichen Bauleistungen vorzubereiten und durchzuführen. 2. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, für die Gemeinde im Rahmen der Gesellschafterversammlung der LNI eine Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für die Bauleistungen für das betreffende Cluster anhand der imVergabeverfahren festgelegten Zuschlagskriterien zu treffen. Gigabitausbau 2.0; Vergabe der Materialleistungen Sofern die Zuwendungsbescheide von Bund und Land für die dunkelgrauen Flecken (Gigabit-RL 2.0) bewilligt werden, werden zudem umfangreiche Materialleistungen zur Einbringung für die Errichtung der Trassen etc. benötigt, die im Rahmen eines Vergabeverfahrens beschafft werden sollen. Die Vergabe der Materialleistungen soll zur Sicherstellung der höchstmöglichen Wirtschaftlichkeit und Liefersicherheit als Gesamtvergabe über alle Cluster hinweg einer Rahmenvereinbarung durchgeführt werden, sodass die Materialien nach Bedarf für die Ausbauvorhaben der einzelnen Gemeinden anlassbezogen abgerufen werden können. Vor diesem Hintergrund beschließt der Gemeinderat folgendes: 1. Die LNI wird ermächtigt, das Vergabeverfahren für die erforderlichen Materialleistungen vorzubereiten und durchzuführen. 2. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, für die Gemeinde im Rahmen der Gesellschafterversammlung der LNI eine Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags für die Materialleistungen anhand der imVergabeverfahren festgelegten Zuschlagskriterien zu treffen. Gigabitausbau 2.0; Netzbetrieb Zum Betrieb der zu errichtenden Telekommunikationsinfrastruktur werden Leistungen von Netzbetreibern benötigt, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens beschafft werden sollen. Die Vergabe der Netzbetreiberleistungen unterteilt sich zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand und unter Nutzung von Synergieeffekten ebenfalls in verschiedene Cluster, um eine möglichst hochwertige Versorgung mit Hochgeschwindigkeitsdiensten zu günstigen Konditionen und möglichst wirtschaftlichen Pachteinnahmen sicherzustellen. Sofern die Zuwendungsbescheide von Bund und Land für die dunkelgrauen Flecken (Gigabit-RL 2.0) bewilligt werden, kann die LNI ein einseitiges Optionsrecht ausüben, um den Netzbetrieb auf die weiteren Adressen ausweiten. Vor diesem Hintergrund beschließt der Gemeinderat folgendes: Die LNI wird ermächtigt, das einseitige Optionsrecht zum Betrieb der passiven Breitbandinfrastruktur im jeweiligen Ausbaucluster auszuüben und den Netzbetreiber zur Leistungserbringung hinsichtlich der zusätzlichen förderfähigen Adressen zu verpflichten. Bauantrag zum Neubau eines Wohnund Geschäftshauses, Fl.Nr. 141/1 Gemarkung Pentling, Bergstraße 14 a Bei der Gemeinde ging ein Bauantrag zum Bau eines Wohn- und Geschäftshauses auf der Fl.Nr. 141/1 Gem. Pentling ein (Nähe Bergstraße). Im Erdgeschoss istWohnen und im Obergeschoss Büroflächen. Das Grundstück ist ein Hinterliegergrundstück und liegt imAußenbereich. Nach § 35 Abs. 2 BauGB ist das Vorhaben nur zulässig, sofern keine öffentlich-rechtlichen Belange beeinträchtigt sind. Das Bauvorhaben widerspricht den Darstellungen des Flächennutzungsplanes welches Ackerland aufweist. Nach der Bebauung auf Fl.Nr. 141/3 soll nun weiter in diesem Bereich ohne gemeindlichen Planungswillen verdichtet werden und lässt eine Splittersiedlung entstehen. Das Baugrundstück ist weder von einer öffentlichen Straße noch von einem öffentlichen Feldweg erschlossen. Es wird über ein Geh- und Fahrtrecht durch das Grundstück Fl.Nr. 141/3 Gem. Pentling erschlossen. Dieses liegt an dem nicht ausgebauten öffentlichen Feldweg, anschließend an die Bergstraße. Das Grundstück ist ferner nicht mit Wasser und Abwasser erschlossen. Weshalb auch kein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht. DerWasserzweckverband gibt den Hinweis, dass nur mit einer Druckerhöhungsanlage eine Versorgung sichergestellt werden kann. Nur bei Abschluss einer Sondervereinbarung und Übernahme aller Kosten, sowie der dinglichen Sicherung der Leitungen würde dieser das Grundstück erschließen. Seitens des Abwassers wäre das Leitungsrecht dinglich zu Gunsten der Gemeinde schon gesichert. Jedoch müsste auch hier erst eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden, welche die Kostenübernahme und technischen Voraussetzungen regelt. Die aktuell vorliegenden Planungen für die Grundstücksentwässerung sind noch nicht genehmigungsfähig. Die Nachbarunterschriften sind nicht vorhanden. Die Stellplätze können (u.a. mit einer dinglichen Sicherung auf Fl.Nr. 141/3 Gem. Pentling) nachgewiesen werden. Das gemeindliche Einvernehmen wird nicht erteilt. Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohnhauses mit Doppelgarage, Haidstr. 22 b, Fl.Nr. 33/1, 33 Gemarkung Neudorf Bei der Gemeinde ging eine Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf der Fl.Nr. 33/1, 33 Gem. Neudorf ein. Für Neudorf wurde eine Ortsabrundungssatzung erlassen. Die Grenze des Innenbereiches umschließt die Fl.Nr. 33/1 Gem. Neudorf. Das jetzt angedachte Vorhaben reicht über den Innenbereich in den Außenbereich hinaus. Die Zufahrt soll über das südlich angrenzende Feld erfolgen. Das Grundstück Haidstr. 22b ist mit Wasser und Kanal erschlossen. Der Neubau hat jedoch noch keinen eigenen Anschluss. Die Wasserversorgung und Entwässerung des Grundstückes muss deshalb bis zur Vorlage eines Bauantrages geklärt werden. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt. Einziehung des öffentlichen Feldund Waldweges Fl.Nr. 503/3 Gem. Hohengebraching nach Art. 8 BayStrWG Nach Art. 3 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes sind die Straßen nach ihrer »

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