AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING FEBRUAR 2023 22 Die Gemeinde Pentling hat für das Jahr 2023 noch keine Haushaltssatzung beschlossen. Gemäß Art. 69 Absatz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) darf die Gemeinde die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. I. FESTSETZUNG Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2023 gelten die Hebesätze, die in § 4 der Haushaltssatzung 2022 festgesetzt wurden, fort. Diese sind: für die Grundsteuer A 310 v.H. für die Grundsteuer B 310 v.H. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid-Erteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I.S.965, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021, BGBl. I S. 2931) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2022 veranlagten Höhe festgesetzt. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. II. FÄLLIGKEITEN Die Grundsteuer für das Jahr 2023 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2023 zur Zahlung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 in einem Jahresbetrag am 01.07.2023 fällig.Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teilnehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten. III. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesemTag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Bekanntmachung über die Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt amTag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen1) Form. Seit 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Pentling, Am Rathaus 5, 93080 Pentling. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden2). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 2.Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, zu erheben2). HINWEISE ZUR RECHTSBEHELFSBELEHRUNG 1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: info@pentling.de. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). 2) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig. BEKANNTMACHUNG DER GEMEINDE PENTLING Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Pentling für das Kalenderjahr 2023 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz – GrStG) Wer ebenfalls durch eine Spende helfen möchte, kann diese gerne im Rathaus abgeben oder unter Verwendungszweck: Glückstopf an folgende Bankverbindung überweisen: Sparkasse Regensburg, IBAN: DE95 7505 0000 0201 9500 60, BIC: BYLADEM1RBG oder Raiffeisenbank Regensburg, IBAN: DE56 7506 0150 0000 4017 06, BIC: GENODEF1R02. Jede Spende wird wie oben beschrieben verwendet und kommt bedürftigen oder behinderten Menschen zugute. „Glückstopf“ der Gemeinde Pentling Datenschutz ist uns ein wichtiges Anliegen. Daher möchten wir Sie darauf hinweisen, dass bei Veranstaltungen der Gemeinde Fotos gefertigt werden, insbesondere Übersichtsaufnahmen des Festakts sowie Gruppenbilder bei Empfängen. Die Aufnahmen finden im Rahmen unserer Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Verwendung. Wenn Sie nicht fotografiert werden möchten, sprechen Sie bitte vor der Veranstaltung den anwesenden Fotografen oder die anwesende Fotografin an, damit Ihr Wunsch berücksichtigt werden kann. Fotografierhinweis
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