Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

42 Pentlinger Mitteilungsblatt ausgabe 12/2022 Aus dem lAndkreis Im Rahmen der Reform des Betreuungsrechts, die zum 01.01.2023 in Kraft tritt, gibt es zahlreiche Neuerungen. Darunter unter anderem: Stärkere Orientierung am Wunsch und Willen der be- n treuten Personen: Wer eine Betreuung führt, hat die Pflicht, Menschen bei selbstbestimmten Entscheidungen zu unterstützen. Der eigene Wunsch und Wille soll im Mittelpunkt stehen. Eingrenzung der Betreuung: Künftig soll vor einer Be- n treuung festgestellt werden, in welchen Bereichen der oder die Betreute Unterstützung braucht. Keine „Wohl-Schranke“ mehr: Entscheidungen für n Menschen, die ihre Wünsche auf Grund einer Erkrankung oder Behinderung nicht (mehr) selbst ausdrücken können, müssen sich an ihrem mutmaßlichen Willen ausrichten. Nicht mehr danach, was von außen betrachtet „zu ihrem Wohle“ wäre. Mehr Mitsprache und Kontakt: Menschen mit Betreu- n ung werden stärker als bisher in die Prozesse der Betreuung einbezogen. Beide Seiten sollen sich vor einer Betreuung kennenlernen. Mehr als bisher sollen die Wünsche der Betreuten berücksichtigt werden. Betreuer und Betreuerinnen sollen auch regelmäßigen persönlichen Kontakt halten und jährlich einen Bericht verfassen, der auch mit den Betreuten besprochen werden soll. Auch für die ehrenamtliche Führung von rechtlichen Betreuungen gibt es Änderungen. Im neuen Betreuungsorganisationsgesetz werden bestimmte Zugangsvoraussetzungen festgelegt: Was brauche ich um ehrenamtlich Betreuungen zu führen? 1. Vorlage von folgenden Dokumenten bei der Betreu- n ungsstelle im Landratsamt:Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (Beantragung bei der örtlichen Meldebehörde oder online unter https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/); Kosten: 13,00 €, aber Befreiung für Ehrenamt möglichAuskunft aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882b ZPO (Beantragung online unter https://www.vollstreckungsportal.de/zponf/allg/willkommen.jsf); Kosten: 4,50€Beide Dokumente dürfen bei Vorlage jeweils nicht älter als drei Monate sein. Nicht vorzulegen, wenn die Betreuerbestellung zunächst vorläufig erfolgt. Werden Sie im Anschluss endgültig als Betreuer bestellt, sind die oben angeführten Nachweise jedoch nachträglich zu erbringen. 2. Den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Be- n treuungsverein über Begleitung und Unterstützung gemäß § 22 BtOG. Für Familienangehörige oder jemanden mit persönlicher Bindung zum Betroffenen ist diese freiwillig. Für sogenannte „Fremdbetreuer“ – also jemanden ohne persönlicher Bindung zur Betreuten Person – verpflichtend, sofern kein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Bei Fragen können Sie sich gerne telefonisch unter 0941/4009-711 bei uns melden. reform des Betreuungsrechts Die Betreuungsstelle des Landratsamtes informiert anzeige

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