Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

OKTOBER 2022 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 17 Sanierung der Kanzel am Friedhof Pentling, Vorstellung der Varianten und Entscheidung über die Maßnahme Der Gemeinderat befasste sich bereits des Öfteren mit der Sanierung der Kanzel am Friedhof. Auch fand eine Ortseinsicht durch das Gremium bereits statt. Ersichtlich ist folgendes Schadensbild: Das verwendete Material (Kalkstein) ist nicht frostfest. Nahezu alle Steine zerfallen durch Frostsprengung und es besteht ein starker Bewuchs mit Gräsern und Kräutern. Es ist keine Absturzsicherung in ausreichendem Masse vorhanden. Die Mauerabdeckung ist kaum noch vorhanden. Die Pflasterfläche weist kein ausreichendes Gefälle zum vorhandenen Ablauf auf. Die Asphaltfläche vor dem Brunnen weist Schäden auf. Es sind also folgende Maßnahmen erforderlich: Vollständige Sanierung der Mauer  Sanierung der Pflasterfläche  Behebung der Schäden imWegebelag  vor dem Brunnen Darüber hinaus wäre es sinnvoll, die Pflanzflächen neu anzulegen. Es sollten wieder dauerhaft Sitzbänke installiert werden. Für die Sanierung der Pflasterfläche incl. Bereich vor dem Brunnen mit Sitzgelegenheit wird mit ca. 10.000 € gerechnet, sofern der Pflasterbelag wiederverwendet werden kann. Der beigeladene Ingenieur Herr Küster zeigt die verschiedenen Varianten auf wie die Kanzel nach der Sanierung aussehen kann. Dabei ergibt sich folgende vorsichtige Kostenschätzung: Variante 1:Vollständiger Neubau mit  durchgängiger Mauer wie bisher – ca. 30.000 bis 35.000 € Variante 2: Neuaufbau mit Absturzsiche-  rung als mauer sowie Abschnitten mit Geländer – ca. 30.000 bis 35.000 € bei Standardausführung, ggf. Mehrpreis bei Edelstahl, Glas) Variante 3: Neuaufbau nur bis Höhe des  Pflasters mit durchgängiger Absturzsicherung als Geländer – ca. 30.000 bis 35.000 € bei Standardausführung, ggf. Mehrpreis bei Edelstahl, Glas) Variante 4: Rückbau der Mauer zur  Bruchsteinböschung – ca. 12.000 € für Absturzsicherung aber auch Folgekosten!!! Der Gemeinderat stimmte zuerst über die Variante 1 ab. Abstimmungsergebnis: abgelehnt Als nächstes wurde die Variante 2 zur Abstimmung gebracht. Der Gemeinderat stimmt für die Variante 2 mit den erforderlichen Pflasterarbeiten. Das Geländer der Kanzel soll in seiner Eigenart dem Eingangstor und dem bei der Aussegnungshalle entsprechen (feuerverzinkt mit Pulverbeschichtung). Das Ingenieurbüro Küster wird beauftragt diese Variante auszuarbeiten und die Baumaßnahme zu betreuen. Die Verwaltung wird mit der Umsetzung beauftragt. Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf Fl.Nr. 106, 89 Gem. Neudorf Die Eigentümerin der Flächen Fl.Nr. 106 und 89 Gem. Neudorf stellte bei der Gemeinde den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Das Feld Fl.Nr. 106 hat eine Fläche von ca. 23.535 m². Die Module haben eine Leistung von ca. 2.300 kWp. Das Feld Fl.Nr. 89 Gem. Neudorf liegt außerhalb des 500m EEG-Radius und kann nur frei vermarktet werden. Es hat eine Fläche von ca. 16.792 m². Insgesamt soll somit auf einer Fläche von ca. 40.327 m² eine Freiflächen-PV-Anlage entstehen. Beide Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet. Eine Bebauungsplanaufstellung wäre erst nach Herausnahme der Flächen möglich. Über die Herausnahme entscheidet das Landratsamt. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Investors zu und fasst hiermit den Aufstellungsbeschluss. Der Gemeinderat ist bereit den Flächennutzungsplan für die Fl.Nr. 106 und 89 Gem. Neudorf zu ändern und einen Bebauungsplan zur Errichtung einer PV-Anlage aufzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt beim Landratsamt einen entsprechenden Antrag auf Herausnahme der Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet zu stellen. Dieser Beschluss ist entsprechend bekannt zu geben. Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes für die Errichtung einer Photovoltaikanlage im Bereich der Fl.Nrn. 91 -126 Gem. Neudorf Die Primus Solar GmbH hat sich vertraglich nachfolgende Flächen zur Errichtung einer PV-Freiflächenanlage gesichert: Gemarkung Neudorf 91 31831,61 Neudorf 94/2 6511,83 Neudorf 94 7654,73 Neudorf 96 3789,78 Neudorf 97 7888,66 Neudorf 98 7502,19 Neudorf 99 7451,41 Neudorf 100 9273,63 Neudorf 101 13479,64 Neudorf 102 28547,21 Neudorf 103 12064,44 Neudorf 104 10059,5 Neudorf 105 4587,26 Neudorf 113 1500,4 Neudorf 114 1763,36 Neudorf 115 971,63 Neudorf 116 3398,69 Neudorf 118 1052,45 Neudorf 119 2448,94 Neudorf 120 2238,77 Neudorf 126 7854,6 Insgesamt sind dies rund 171.865 m². Darauf könnte eine Anlagengröße von ca. 17.875 kWp entstehen. Sämtliche Flächen sind im Landschaftsschutzgebiet. Eine Herausnahme der Flächen müsste beantragt werden. Der Gemeinderat stimmt dem Antrag des Investors zu und fasst hiermit den Aufstellungsbeschluss. Der Gemeinderat ist bereit den Flächennutzungsplan für die oben genannten Grundstücke zu ändern und einen Bebauungsplan zur Errichtung einer PV-Anlage aufzustellen. Die Verwaltung wird beauftragt beim Landratsamt einen entsprechenden Antrag auf Herausnahme der Fläche aus dem Landschaftsschutzgebiet zu stellen. Dieser Beschluss ist entsprechend bekannt zu geben. Einleitung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB für den Bebauungsplan „Jahnstraße“; Änderung von Regelungen bei den textlichen Festsetzungen ImVollzug des Bebauungsplanes „Jahnstraße“ stellten sich zwei kleinere Unkorrektheiten heraus, welche in der weiteren Anwendung zu Problemen führt. Diese können durch ein ergänzendes Verfahren nach §214 Abs. 4 BauGB richtiggestellt werden und rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Unter 3.6 der textlichen Festsetzungen heißt es lt. Bebauungsplan, dass der Abstand von Wärmepumpen zur jeweils benachbarten Baugrenze mindestens 7 m betragen muss. Dieser Mindestabstand wäre auf vielen Parzellen nicht möglich und es handelt sich um einen Tippfehler. Der Abstand soll deshalb auf 3m berichtigt werden. Unter 3.8.4 ist die Aufständerung von Anlagen zur solaren Energie- undWärmegewinnung als unzulässig festgesetzt. Der Gemeinderat hat von Anfang an KfW-40 Häuser als Standard für die gemeindlichen Grundstücke in diesem Gebiet festgeschrieben. Dazu gehört auch das Anbringen entsprechender Anlagen auf dem Dach. » Gemeinderatssitzung vom 15. September 2022

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=