21 Pentlinger Mitteilungsblatt ausgabe 02/2022 Aus dem LAndkreis Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 15. Februar 2019 beschlossen, den stufenweisen Pflichtumtausch von Führerscheinen einzuführen. Beim Pflichtumtausch geht es darum, dass alle Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, bis zum 19. Januar 2033 in einen befristeten EU-Scheckkartenführerschein getauscht werden. Aufgrund der hohen Menge an umzutauschenden Führerscheinen erfolgt dies gestaffelt. Um eine Überlastung der Führerscheinstelle und lange Wartezeiten zu vermeiden, sollten die Zeiträume in den unten gezeigten Tabellen eingehalten werden. Wichtiger Hinweis: Aktuell sind nur Fahrerlaubnisinhaber der Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 aufgerufen, ihre Papierführerscheine (nicht Scheckkartenführerscheine) umzutauschen! 1. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um alte graue bzw. rosa Papierführerscheine.) Geburtsjahr des Tag, bis zu dem der Führerschein Fahrerlaubnisinhabers umgetauscht sein muss Vor 1953 19.01.2033 1953 bis 1958 19.01.2022 1959 bis 1964 19.01.2023 1965 bis 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 2. Führerscheine, die ab 1. Januar. 1999 ausgestellt worden sind (Hierbei handelt es sich um unbefristete Kartenführerscheine, die vom 01.01.1999 bis 18.01.2013 ausgestellt wurden). Inhaber von Kartenführerscheinen, die vor 1953 geboren sind, brauchen ihren Führerschein ebenfalls erst bis 19.01.2033 umtauschen (unabhängig vom Ausstellungsjahr). Tag, bis zu dem der Führerschein Ausstellungsjahr umgetauscht sein muss 1999 bis 2001 19.01.2026 2002 bis 2004 19.01.2027 2005 bis 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 bis 18.01.2013 19.01.2033 Das Ausstellungsjahr find Sie unter Nr. 4a auf der Vorderseite des Führerscheins. Beachten Sie, dass nach Ablauf der o.g. Fristen Ihr alter Führerschein ungültig wird. Es handelt sich hier lediglich um einen Umtausch des Dokumentes. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt dabei unverändert bestehen. Es sind weder Untersuchungen noch Prüfungen erforderlich. Der neue Führerschein wird – unabhängig von befristeten Fahrerlaubnisklassen – auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Frist muss ein neuer Führerschein beantragt und ausgestellt werden. Folgende Unterlagen sind bei der Führerscheinstelle für den Umtausch vorzulegen: Ein biometrisches Lichtbild (Passfoto) n Der alte Führerschein n Ein Ausweisdokument n Die Kosten betragen für den neuen Führerschein 25,30€. Der Antragsteller hat persönlich den Antrag in der Führerscheinstelle abzugeben. Bei Abholung des neuen Kartenführerscheines ist der Altführerschein vorzulegen. Auf Wunsch wird Ihnen der alte Führerschein entwertet wieder ausgehändigt. Für Rückfragen steht Ihnen die Führerscheinstelle des Landratsamtes Regensburg gerne zur Verfügung. Telefon-Nrn.: 0941/4009-432 oder -484, -539, -380, -381 Fax-Nr. 0941/4009-9432 E-Mail: fuehrerschein@lra-regensburg.de Pflichtumtausch von Führerscheinen Bereits über 5.000 LandkreisPässe wurden ausgestellt Der LandkreisPass soll Menschen mit geringem Einkommen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Weil er in der zweijährigen Pilotphase große Akzeptanz erfuhr, beschloss der Kreisausschuss im November 2020, das Projekt bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Stand 31.12.2021 wurden insgesamt bisher 5 140 Landkreispässe ausgestellt. Der LandkreisPass ermöglicht zahlreiche Vergünstigungen bei Freizeit-, Kultur- und Sportangeboten in Stadt und Landkreis Regensburg. Vor allem die 50-prozentige Ermäßigung beim Kauf eines RVV-Ökotickets soll zu dieser Teilhabe maßgeblich beitragen. Der LandkreisPass orientiert sich in Angebot und Nutzerkreis am Regensburger Stadtpass, um gleichwertige Angebote in Stadt und Landkreis Regensburg zu erreichen. Wie wird der LandkreisPass beantragt? Aufgrund der immer noch vorherrschenden PandemieLage erfolgt die Beantragung per E-Mail unter landkreispass@lra-regensburg.de oder postalisch unter Landratsamt Regensburg, L42-LandkreisPass, Altmühlstraße 3, 93059 Regensburg. Dazu müssen lediglich eine Kopie des gültigen Ausweisdokuments und eine Kopie des aktuellen gültigen Leistungsbescheides (Jobcenter, Wohngeld, Asylbewerberleistungen, Sozialhilfe, Kinderzuschlag) ans Landratsamt geschickt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.landkreisregensburg.de/buergerservice/soziales/landkreispass Kontakt: Telefon 0941 4009-180, E-Mail: landkreispass@lra-regensburg.de
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