Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING JUNI 2021 16 Bedarf für die Änderungen durch statistische Erhe- bungen und Einflussgrößen zu begründen. Der Ge- meinderat ist der Ansicht, dass der Bedarf für die Sportflächen und für die Erweiterung des Bauhofes ausführlich in der Begründung dargestellt wurde.Wei- terer statistischer Erhebungen bedarf es hierzu nicht. Sowohl die Höhere Landesplanungsbehörde als auch der Regionale Planungsverband haben keine grund- sätzlichen Probleme mit der Notwendigkeit dieser Sporteinrichtungen und der Erweiterung des Bauhofes und dessen Bedarf anerkannt. Änderungen oder Er- gänzungen der Planung sind daher nicht notwendig. Folgende Einwände von Bürgern sind eingegangen: Ein Bürger ist gegen die Änderung des Flächennut- zungsplanes im Bereich von Hohen- und Niederge- braching. Durch die dort vorgesehenen Gebäude, das Hockeyfeld und die Skirollerbahn wird das Land- schaftsbild deutlich verändert.Außerdem führt er an, dass er nicht im Außenbereich bauen darf, aber sich die Gemeinde darüber hinwegsetzt und nicht privile- gierte Vorhaben dort zulassen will. Selbstverständlich wird sich durch die geplanten Sportanlagen das Landschaftsbild erheblich verän- dern. Dies ist auch gar nicht anders möglich, da an- sonsten derartige Sportanlagen niemals verwirklicht werden könnten. Daher muss die Veränderung des Landschaftsbildes in Kauf genommen werden. Die Entwicklung von Sportanlagen ist in diesem Falle das vorrangige Ziel der Gemeinde. Dafür müssen von der Gemeinde an anderer Stelle Ausgleichs- und Ersatz- maßnahmen geschaffen werden. Hierfür wurden ge- meindliche Grundstücke im Flächennutzungsplan aus- gewiesen. Ziel eines Bauleitplanverfahrens ist es au- ßerdem Grundstücke zu entwickeln und Baurecht zu schaffen. Die Gemeinde plant daher kein Bauvorha- ben imAußenbereich, sondern auf einer für Sport aus- gewiesenen Fläche. Die Einwände des Bürgers werden daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 mit Begründung und Umweltbericht, ausgearbeitet vom FLU Planungsteam, Regensburg (Planfassung vom 28.01.2021) wird hiermit verbind- lich festgestellt. Gleichzeitig wird die Verwaltung be- auftragt, die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 9 beim Landratsamt Regensburg zur Genehmigung einzureichen. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 10 und Aufstellung eines vor- habenbezogenen Bebauungsplanes mit Grü- nord-nungsplan „Sondergebiet für regene- rative Energien/Sonnenenergie Poign IV“; Behandlung von Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlich- keitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 25. März 2021 bis einschließlich 05. Mai 2021 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die betroffenen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 24.03.2021 informiert und der Vorentwurf mit Anlagen zum Download auf der Internetseite der Gemeinde bereit- gestellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis 05.05.2021 gesetzt. Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen: Regionaler Planungsverband ! Amt für Digitalisierung Breitband und Vermes- ! sung Wasserwirtschaftsamt ! Bayer. Landesamt ! Deutsche Telekom Technik GmbH ! Markt Bad Abbach ! Gemeinde Obertraubling ! Stadt Regensburg ! Gemeinde Thalmassing ! Staatl. Bauamt Regensburg ! Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ! Bund Naturschutz in Bayern e.V. ! Bayernwerk AG ! bayernets GmbH ! Zweckverband zur Wasserversorgung ! Vodafone Kabel Deutschland GmbH ! Die Autobahn GmbH des Bundes teilt mit, dass das Vorhaben sich außerhalb der Baubeschränkungszone befindet. Ferner verweist das Schreiben auf Punkt 2.6 der planlichen und textlichen Festsetzungen zum Be- bauungs- und Grünordnungsplan. Die darin angege- bene Baubeschränkungszone beträgt 100m und nicht 20m. Dies ist entsprechend abzuändern. Sollten widererwarten die Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn A93 von Reflexionen der Anlage geblendet werden, soll der Autobahnbetreiber jederzeit berech- tigt sein, Abhilfemaßnahmen einzufordern. Bezüglich des Begleitgrüns der Autobahn wird darauf hingewiesen, dass dieses nicht als Ersatz für die nach anderen Gesetzen erforderliche Eingrünung der PV- Anlage herangezogen werden darf. Eine Beschattung oder Behinderung der PV-Anlage durch das Begleit- grün begründet keinen Anspruch auf Reduzierung oder Beseitigung der Straßenbepflanzung. Weiter wird darauf hingewiesen, dass eine Längsver- legung von Ver- und Entsorgungsleitungen innerhalb des Grundstückes der A93 nicht erlaubt ist. Ebenso ist die Errichtung einer Übergabestation innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG nicht zulässig. Ferner wird mitgeteilt, dass Werbeanlagen mit Aus- wirkungen auf die Autobahn unzulässig sind. Die MERO Germany GmbH teilt mit, dass die Firmen- bezeichnung in der Begründung und im Umweltbe- richt von AG in GmbH zu ändern ist. Die Regierung der Oberpfalz – Höhere Landespla- nungsbehörde teilt mit, dass Planung den Zielen der Raumordnung und Landesplanung Rechnung trägt. Die Grundsätze der Raumordnung, dass die Energie- versorgung durch einen Ausbau der Energieinfrastruk- tur weiterhin sichergestellt wird, sowie Freiflächen- Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden sollen werden durch dies Planung realisiert. Der Standort wird als vorbelastet angesehen. Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Grubenfeld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefristete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Der Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regensburg-Süd teilt mit, dass durch das Plangebiet bei Fl.Nr. 71/6, 157 und 160 Gem. Poign eine Fern- wasserleitung AZ DN 250 verläuft. Diese sind gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB im Bebauungsplan festzuset- zen. Ebenso ist ein Leitungsrecht zu Gunsten des Zweckverbandes für diese Flächen festzusetzen. Weiter soll der vierte Absatz unter 4.9 der Begründung folgende neue Fassung erhalten: „Vor Ausführung der Bauarbeiten sind rechtzeitig Be- standspläne beim Zweckverband zur Wasserversor- gung Landkreis Regensburg Süd einzuholen. Ferner erlaubt der Grundstückseigentümer dem Zweckver- band oder dessen Beauftragten Suchschlitze auf den Fl.Nr. 71/6 Gemarkung Poign durchzuführen. Erst nach der eindeutigen Lagefeststellung der Fernwasserlei- tung erfolgt die Festlegung der Aufstellplätze der So- larpanels unter Beachtung der Einhaltung des Schutz- streifens. Die Bauarbeiten sind spätestens 3 Wochen vorab beim Zweckverband zur Wasserversorgung an- zuzeigen.“ Die Bayernwerk Netz GmbH teilt folgendes mit: Die Baubeschränkungszone der 110-kV-Freileitung zwischen Mast Nr. 217 und Mast Nr. 218 beträgt je- weils 22,00 m und zwischen Mast Nr. 218 und Mast Nr. 219 jeweils 21,00 m beiderseits der Leitungsach- se. Die Trasse der Hochspannungsleitung mit der dazu- gehörigen Schutzzone, wird bereits nachrichtlich in den Planunterlagen dargestellt. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Lei- tungsverlauf in der Natur. Der Schattenwurf von Masten und der überspannen- den Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen. Wir weisen auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schnee- matschklumpen von den Leiterseilen und den Mast- traversen (seitlicher Ausleger) abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden. Bei der Eingrünung ist darauf zu achten, dass nur Ge- hölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,50 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit uns ab- zustimmen. In diesem Zusammenhang machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäu- me oder Sträucher, welche in den Mindestabstands- bereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstücksei- gentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grund- stückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden. Zäune im Bereich der Baubeschränkungszone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) auf- zustellen. Pfeiler,Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden. Wir weisen auch darauf hin, dass im Bereich der Lei- tungsmaste unserer o. g. Hochspannungsleitung Er- dungsanlagen verlegt sind, welche weder beschädigt oder freigelegt noch selbständig verändert oder ver- legt werden dürfen. Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hinge- wiesen. Die Sicherheitshinweise enthalten entspre- chende Informationen, welche dem bauausführenden Personal zur Kenntnis zu geben und auch bei späteren Instandhaltungsarbeiten einzuhalten sind. Firmen, welche im Schutzbereich der Leitung Arbeiten ver- richten wollen, müssen mindestens vier Wochen vor Baubeginn die maximal möglichen Arbeitshöhen für den erforderlichen Ausübungsbe- reich bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freilei- tung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normalnull, anfragen. Auf Grund der hohen Anzahl an bautechnischen Eingriffen in unseren Leitungsbestand (u.a. durch die Energie- wende) ist diese Stellungnahme zwei Jahre ab vor- genanntem Datum gültig. Nach Ablauf dieser Frist und nicht Umsetzung der eingereichten Maßnahme ist eine erneute Vorlage zur Stellungnahme notwen- dig. Die „Sicherheitshinweise für Arbeiten in der Nähe von Kabel-, Gas- und Freileitungen“ in der Fassung vom 15.02.2021 der Bayernwerk Netz GmbH sind zu be- achten. Der Gemeinderat beschließt die Ausführungen inhalt- lich unter Nr. 4. der Begründung zusätzlich aufzuneh- men Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiete Immissi- onsschutz,Abfallwirtschaft, Denkmalschutz, Gesund- heitsschutz,Tiefbau und der Kreisbrandrat haben kei- ne Einwendungen. Bezüglich des Flächennutzungsplanes weist das Land- ratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung, auf die wortgenaue Abstimmung aufeinander hin was den Titel des Flächennutzungsplanes betrifft. Hier soll überall „westlich und östlich der A93“ stehen (Be-

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