Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

MÄRZ 2021 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING 15 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DER GEMEINDE PENTLING Herausgeber der „Amtlichen Nachrichten und Mitteilungen der Gemeinde Pentling“ und verantwortlich für deren Inhalt: Gemeinde Pentling, 1. Bürgermeisterin Barbara Wilhelm, Am Rathaus 5, 93080 Pentling, Telefon 0941/92082-0 Vorstellung der Ergebnisse des Markterkun- dungsverfahrens im Rahmen der Bayeri- schen Gigabitrichtlinie (BayGibitR) – Breit- bandversorgung Die neue bayerische Gigabitrichtlinie wurde am 29. November 2019 durch die Europäische Kommission genehmigt und am 12. Februar 2020 bekannt gege- ben. Ab 2. März 2020 können die bayerischen Ge- meinden in ein Förderverfahren nach Gigabitrichtlinie einsteigen und künftig den Glasfaserausbau auch in Gebieten vorantreiben, die zwar bereits mit mind. 30 Mbit/s versorgt sind (graue NGA Flecken), aber noch nicht über eine gigabitfähige Infrastruktur verfügen. Gewerblich genutzte Anschlüsse können profitieren, sofern diesen aktuell oder durch eigenwirtschaftlichen Ausbau noch kein Netz mit Bandbreiten von mind. 200 Mbit/s symmetrisch (Up- und Download) zuver- lässig zur Verfügung steht. Privathaushalte können profitieren, soweit eine zuverlässige Versorgung mit 100 Mbit/s im Download nicht gegeben oder abseh- bar ist. Der Fokus liegt damit ganz klar auf einem FTTB-Ausbau. Der Freistaat fördert die Gemeinde Pentling mit 80 %. Die Gigabitförderung läuft bis Ende 2025. Die Verwaltung hat ein Markterkundungsverfahren durchgeführt. Die Ergebnisse wurden durch das IB Le- dermann erläutert und die förderfähigen Gebiete dar- gestellt. Danach ergibt sich eine maximale Förder- summe von 1.689.500 € (=80%). Um diese Förder- summe auszuschöpfen ist ein Investitionsvolumen von 2.111.900 € möglich (Eigenanteil Gemeinde 422.400 €). Da die Förderhöhe von den Anschlussob- jekten abhängt, soll geprüft werden wie man unter Ausschöpfung größtmöglicher Fördermittel den wirt- schaftlichsten Ausbau mit einer größtmögliche An- schlussdichte verwirklichen kann. Es wird jedoch be- reits jetzt darauf hingewiesen, dass nicht alle förder- fähigen Anschlüsse ausgebaut werden können. Eine Entscheidung welche Gebiete erschlossen werden sol- len folgt in einer der nächsten Gemeinderatssitzung. Entscheidung über den Erlass einer Ab- standsflächensatzung in der Gemeinde Pentling Die BayBO hat sich zum 01.02.2021 unter anderem auch bezüglich des Abstandsflächenrechts grundle- gend geändert. Informationen hierzu haben die Ge- meinderäte bereits erhalten. Künftig reduzieren sich die einzuhaltenden Abstandsflächen. Die Tiefe der Ab- standsfläche beträgt künftig 0,4 H mindestens aber weiterhin 3 Meter. Jedoch ändert sich auch die Grund- lage wie man 1 H berechnet. So wird künftig die Gie- belhöhe voll in die Abstandsflächenberechnung ein- bezogen. Auch die Dachhöhe auf der Traufseite wird zu einem Drittel bei der Berechnung mit einbezogen. Der Gemeinderat beschließt vorerst keine Abstands- flächensatzung zu erlassen und die weitere Entwick- lung abzuwarten. Antrag auf Vorbescheid zum Bau eines Be- triebsleiterwohnhauses Augsburger Str. 160 Mit Baugenehmigungsbescheid vom Januar 2018 hat das Landratsamt an der Augsburger Str. 160 eine be- triebliche Maschinenhalle im Außenbereich geneh- migt, welche in der Zwischenzeit fertiggestellt und in Betrieb ist. Nun stellt der Eigentümer eine Bauvoran- frage, welche darauf abzielt auf dem gleichen Gelän- de ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage als Betriebs- leiterwohnhaus errichten zu dürfen. Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Das Wohnhaus soll rund 60 Meter weg von der Lagerhalle errichtet werden. Der Abstand zur Augsburger Straße hin beträgt über 110 Meter. Durch die Lage desWohn- hauses findet eine singuläre Bebauung mitten imAu- ßenbereich statt und führt so zur Splittersiedlung. Fer- ner ist das Grundstück nicht erschlossen. Es liegt nicht direkt an einer öffentlichen Straße an, vielmehr tren- nen die Grundstücke Fl.Nr. 82 und 82/1 Gemarkung Pentling das Baugrundstück von der Erschließungs- straße ab. Der Gemeinderat lehnt den Antrag auf Vor- bescheid aus oben genannten Gründen ab. Bauantrag auf Nutzungsänderung in eine Ferienwohnung, Schwalbennest 1 Bereits mit Gemeinderatsbeschluss vom 29.10.2020 hat der Gemeinderat der Bauvoranfrage zugestimmt. Das Landratsamt hat zwischenzeitlich die Bauvoran- frage positiv verbeschieden. Nun liegt der Verwaltung der Bauantrag hierzu vor. Es soll nach wie vor eine Nutzungsänderung von Gastronomie undWohnen in eine Ferienwohnung stattfinden. Die Gebäudekubatur ändert sich nicht. Im Gegensatz zur Bauvoranfrage wurde der Bauantrag erweitert um die Errichtung ei- ner Außensauna mit Maßen von 4m x 2 m. Aufgrund der Stellplatzsatzung der Gemeinde sind 6 Stellplätze nachzuweisen. Diese können auf dem eigenen Grund- stück nachgewiesen werden. Der Gemeinderat stimmt dem Bauantrag zu. Aufhebung der Wasserabgabesatzung (WAS) und der Beitrags- und Gebührensat- zung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) Die Gemeinde Pentling hat zum 01.04.2020 dieWas- serversorgung an den Zweckverband Wasserversor- gung Landkreis Süd abgegeben. Daher sind auch die Satzungen bezüglich der Wasserversorgung der Ge- meinde Pentling nicht mehr notwendig und sind da- her aufzuheben. Der Gemeinderat beschließt auf- grund von Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung (GO) folgende Aufhebungssatzung: § 1 (1) Die Satzung für die öffentliche Wasserver- sorgungseinrichtung der Gemeinde Pentling (Wasser- abgabesatzung –WAS) vom 18.01.2011 wird aufge- hoben. (2) Die Beitrags- und Gebührensatzung zur Was- serabgabesatzung der Gemeinde Pentling (BGS-WAS) vom 07.02.2011, zuletzt geändert durch Änderungs- satzung vom 06.02.2017 wird aufgehoben. » Gemeinderatssitzung vom 25. Februar 2021

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