Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — xViii — nen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Ge- werbegebiet an der B16 bei Großberg“ als Satzung. § 1 Gegenstand und Bestandteile der Satzung Der qualifizierte Bebauungsplan mit integriertem Grünord- nungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“ wird auf- gestellt. Bestandteile der Satzung sind: Teil A Planzeichnung mit Verfahrensvermerken n Teil B Textteil mit Satzungstext, textlichen Festsetzungen n und Hinweisen Teil C Begründung mit Umweltbericht und Anlagen in der n Fassung vom 23.04.2020 § 2 Räumlicher Geltungsbereich Für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan ist die Darstellung auf der Planzeichnung (Teil A) im Maßstab 1:1.000 maßgebend. Er umfasst die Flurstücke mit den Nummern 123/1, 162/13 und 123 sowie Teilflächen des Flurstücks 111/6 der Gemar- kung Graßlfing. Für den räumlichen Geltungsbereich gilt die Baunutzungsver- ordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017, sofern die Festsetzungen nicht anderes bestimmen. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 8 und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Grünordnungsplan „Sondergebiet Photovoltaik- Freiflächenanlage Kohlenschacht“; Behandlung von Bedenken und Anregungen der frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wurde im Zeitraum vom 30. März 2020 bis einschließ- lich 30. April 2020 durchgeführt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB wurden die be- troffenen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 11.03.2020 informiert und der Vorentwurf mit Anlagen zum Download auf der Internetseite der Gemeinde bereitgestellt. Für die Abgabe einer Stellungnahme wurde eine Frist bis 30.04.2020 gesetzt. Folgende Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäu- ßert oder mitgeteilt, dass keine eigenen Belange berührt sind bzw. keine Einwendungen bestehen: Regionaler Planungsverband n Regierung der Oberpfalz, Höhere Landesplanungsbehörde n Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung n Wasserwirtschaftsamt n Bayer. Landesamt für Denkmalpflege n Deutsche Telekom Technik GmbH n Stadt Regensburg n Gemeinde Sinzing n Staatliches Bauamt Regensburg n Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten n Zweckverband zur Wasserversorgung Landkreis Regens- n burg-Süd Bund Naturschutz in Bayern e.V. n Vodafone Kabel Deutschland GmbH n Landratsamt Regensburg, Kreisbrandrat n Landratsamt Regensburg, Abfallwirtschaft n Landratsamt Regensburg, Fachreferent für Denkmalschutz n Landratsamt Regensburg, Umweltschutzingenieur n Die Regierung von Oberfranken, Bergamt Nordbayern, teilt mit, dass im Planungsgebiet ein Bergbaurecht für ein Gruben- feld für Braunkohle verliehen wurde. Dabei handelt es sich um Bergwerkseigentum, dass dem Rechtsinhaber das nichtbefris- tete ausschließliche Gewinnungsrecht einräumt. Wird dieses Recht eingeschränkt oder gänzlich verhindert, so erwächst möglicherweise ein Entschädigungsanspruch des Rechtsinha- bers. Die derzeitigen Rechtsinhaber sind die Stadt Regensburg und die Firma Rösl. Die Hinweise werden vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Die Stadt Regensburg und die Firma Rösl wurden am Verfahren beteiligt und haben eigene Stel- lungnahmen abgegeben. Die Autobahndirektion Südbayern stimmt der Planung nur unter bestimmten Forderungen zu, die bei der Ausführung zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme wurde an den Inves- tor weitergeleitet. Außerdem ist zwischen dem Wildschutz- zaun und der Einzäunung der Photovoltaikfläche ein Streifen in der Breite von mind. 4 m für die betrieblichen Unterhalts- arbeiten freizuhalten. In diesem Bereich sind auch keine Ge- hölzanpflanzungen zulässig. Darüber hinaus fordert die Autobahndirektion den Bebauungsplan zeitlich auf 20 Jahre zu befristen. Dies wird vom Gemeinderat abgelehnt. Die An- lage kann auch über die Laufzeit der Einspeisevergütung hi- naus betrieben werden. Die Rekultivierung ist im Durchführungsvertrag geregelt, der Bestandteil des Bebau- ungsplanes ist. Der Rückbau wird durch eine Bürgschaft ab- gesichert und hat nach Stilllegung der Anlage zu erfolgen. Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung und der Klimaschutzmanager weisen darauf hin, dass sich der Gel- tungsbereich auch auf Bereiche erstreckt, die über die För- derung des EEG (Streifen von 110 m) hinausgehen. Das EEG verweist auf die Agrarkulisse 2017. In der geänderten Agrarkulisse 2019 ist dieses Gebiet als benachteiligtes Gebiet dargestellt. Das EEG wird derzeit überarbeitet und soll Anfang 2021 in Kraft treten. Die Voraussetzungen zur Förderung nach EEG wären dann erfüllt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass derzeit eine Förderung nach EEG nur im 110m Streifen mög- lich ist und die derzeitige Planung daher auf Wunsch und Ri- siko des Investors weitergeführt wird. Außerdem ist vom Investor geplant, das Vorhaben in 2 Bauabschnitten umzuset- zen (innerhalb und außerhalb des 110m-Korridors). Somit ist eine anlagenscharfe Abrechnung sichergestellt. Erneuerbare Energie von nicht förderfähigen Flächen kann außerdem je- derzeit über privatrechtliche Verträge direkt verkauft werden. Weiter soll die Erschließung entsprechend der PlanZV dar- gestellt werden und die Unterlagen redaktionell ergänzt wer- den. Der Planer wird beauftragt dies umzusetzen und die geforderten Darstellungen in die Pläne aufzunehmen. Ebenso ist der Vorhabens- und Erschließungsplan zu ergänzen. Der Fachreferent für Natur- und Landschaftsschutz am Land- ratsamt Regensburg, fordert Eingrünungsmaßnahmen für die Freiflächenanlage. Die Verpächter der Grundstücke sind

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