Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — xVii — Um die Nutzung des Parkplatzes ausschließlich am Tag den- noch in der praktischen Umsetzung zu gewährleisten, ist vor- gesehen, die Nutzungszeit des öffentlichen Parkplatzes auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr durch eine entsprechende Beschil- derung zu beschränken. Das beauftragte Schallgutachten empfiehlt auf Grundlage der erhobenen und berechneten Lärmwerte im Umfeld des Pla- nungsgebietes passive Schallschutzmaßnahmen für die ge- planten Wohnbauparzellen, die auf den aktuellen Vorgaben, DIN-Normen und Richtlinien basieren. Diese wurden entspre- chend in den Bebauungsplan übernommen. Somit kann ein ausreichender Schutz der geplanten Nutzungen gewährleistet werden. Weitere Festsetzungen sind nicht erforderlich. Auch bei der Planung einer Tiefgarage gilt die textliche Fest- setzung „zwei Stellplätze pro Wohneinheit“. Weitere Festset- zungen sind nicht erforderlich. Feuerwehr: Die Grundstücksfläche für die geplante Feuerwehr ergibt sich nach Rücksprache mit der örtlichen Feuerwehr. Eine konkrete Gebäude- oder Freiflächenplanung sowie die Lage der Ein- und Ausfahrten liegen bislang nicht vor. Bei diesen sind die aktuellen Regelungen und Vorschriften zu beachten. Nutzbarkeit energieeffizientes Wohnhaus: Von den ursprünglich festgesetzten, zulässigen Firsthöhen er- folgte bereits eine Reduzierung auf 11,50 m. Diese Höhen sind im städtebaulichen Umfeld der Planungsfläche bereits vor- handen – gleiches trifft auf die zulässigen Dachformen zu. Die Parzelle 4 befindet sich südöstlich des Kunigundenweges 1. Auch hier sind III Vollgeschosse mit Satteldach zulässig. Hier- bei ist zu beachten, dass die Parzelle 4 in ihrer Höhenlage bzw. der zulässigen EFOK-Höhe niedriger als die des Kunigunden- weges 1 liegt. Unabhängig davon sind die gültigen Abstands- regelungen der BayBO einzuhalten. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt, da imUmfeld derartige Ge- bäude vorhanden sind und damit keine unzumutbaren Ver- hältnisse geschaffen werden. Die Einwendungsführer müssen z.B. auch den Schattenwurf von Baumpflanzungen auf der Parzelle 4 dulden. Über die zumutbar hinausgehenden nega- tiven Beeinträchtigungen bei der energieeffizienten Nutzung des Gebäudes Kunigundenweg 1 sind durch die Planung nicht erkennbar. Planänderungen sind nicht veranlasst. Die vorgebrachten Anmerkungen werden redaktionell in die Unterlagen eingearbeitet, weitere Planungsänderungen sind nicht erforderlich. Die Gemeinde erlässt aufgrund §§ 2, 9 und 10 des Baugesetz- buches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Ar- tikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), der Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), Art. 81 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22.08.1998 (BayRS 2020-1- 1-I), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23.12.2019 (GVBl. S. 737), Art. 3 des Bayer. Naturschutzgeset- zes (BayNatschG) in der Fassung vom 23.02.2011 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2020 (GVBl. S. 34) und dem Landesentwicklungsprogramm Bayern in der derzeit gültigen Fassung folgenden Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Jahnstraße“ in Großberg § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung in der Fassung vom 30.01.2020 festgesetzt. Er umfasst die Flurstücke Nr. 32, 33/2, 39/4 (TF), 39/5, 362, 362/28, 362/42 (TF), 363/13 (TF), 363/20, 363/23 (TF), 363/26 (TF), 363/27 (TF) der Gemarkung Großberg, Nr. 26 (TF) und 447 (TF) der Gemarkung Hohengebraching und Nr. 419 (TF) der Gemarkung Pentling, Gemeinde Pentling § 2 Bestandteile der Satzung 1. Verfahrensvermerke 2. Planzeichnung mit Legende und Übersichtsplan 3. Textliche Festsetzungen 4. Textliche Hinweise und Empfehlungen § 3 Inkrafttreten Der Bebauungsplan tritt mit der ortsüblichen Bekannt- machung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft. Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbegebiet an der B16 bei Großberg“; Satzungsbeschluss des Bebauungsplans Die Abwägung zu den Einwendungen und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes und zur Aufstellung des Bebauungsplanes fand bereits in der Gemeinderatssitzung am 23.04.2020 statt. Damals wurde auch die Änderung des Flä- chennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 5 festgestellt. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan konnte noch nicht er- folgen, da der Städtebauliche Vertrag noch nicht unterzeichnet war. Da dieser Vertrag mittlerweile unterzeichnet ist, kann auch der Satzungsbeschluss erfolgen. Der Gemeinderat beschließt daher folgende Satzung: Aufgrund von §§ 2, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung der Be- kanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58) zuletzt ge- ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), der Art. 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt ge- ändert durch Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 15.05.2018 (GVBl. S. 260), erlässt die Gemeinde Pentling den vorhabenbezoge-

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