Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — xiV — wird, damit die Planung den Vorgaben der BayBO entspre- chen kann. Dieser sollte nicht nur für Kleinkinder geeignet sein, sondern für Kinder in allen Altersgruppen. Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass es mehr als sinnvoll wäre, das neue Baugebiet auch mit einem Gemeindeplatz auszustat- ten —berücksichtigen Sie bitte hier die gemeindlichen Ziele in puncto Senioren- und Generationenfreundlichkeit. 5. Fehlende Grünanlagen Bezüglich der ebenso fehlenden öffentlichen Grünanlagen in- nerhalb des neu beplanten Gebietes verweisen wir ausdrück- lich auf die Einwendungen der Anwohner der Weinbergstraße. 6. Stellplatzregelung und Tiefgarage Auf der Ortsteilversammlung in Großberg im Dezember 2019 stellte die Bürgermeisterin, Frau Wilhelm, offiziell klar, dass durch die Festsetzung „zwei Stellplätze pro Wohneinheit“ sich die Größe der Häuser sowieso einschränken werde — dies war ihre unmissverständliche Antwort auf die Nachfrage von be- sorgten Anwohnern bzgl. künftiger Gebäudegrößen. Falls ein künftiger Bauträger diese Regelung durch den Bau einer Tiefgarage teilweise versucht zu umgehen — vor allem auf den größeren Grundstücken, wird diese in unseren Augen verbindliche Aussage von Frau Wilhelm nicht mehr zutreffen. Deshalb fordern wir eine Festschreibung im Bebauungsplan, dass eine Tiefgarage auf keinen Fall die geplanten zwei Stell- plätze pro Wohneinheit ersetzen kann. Zumindest sollte eine Größenminimierung einer möglichen Tiefgarage festgesetzt werden, zum Beispiel, dass nur ein Stellplatz pro Wohneinheit in einer Tiefgarage möglich ist und der zweite Stellplatz ober- irdisch in Form von Carport, Garage oder Parkplatz auf dem eigenen Grundstück. Hier weisen wir Sie auch vorsorglich auf das nachbarliche Rücksichtnahmegebot hin, das verletzt werden könnte — zum Beispiel aufgrund einer Einfahrtsrampe zur Tiefgarage kann es zu einemÜberschreiten der erlaubten Lärmemissionswerte kommen. Ebenso zum Tragen kommt hier die notwendige Abstands- regelung einer Tiefgarage von benachbarten Bestandsgrund- stücken und ihren Häusern — aufgrund der geologischen Beschaffenheit des Bodens kann es zu einem erschütterungs- reichen Bauverfahren kommen. 7. Abstandsregelung von Wärmepumpen und Belüftungsanla- gen zu Bestandsgrundstücken Wir verweisen ausdrücklich auf die Einwendung von Martin Niedenzu zu diesem Punkt. Hier geht es auch um Belüftungs- anlagen von Tiefgaragen. Anhand unserer Ausführungen wird deutlich, dass die Bepla- nung des Gebiets „Jahnstraße“ verschiedenste private und öf- fentliche Belange verkennt und damit einhergehend dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB nicht entsprechend nachkommt. Was unser Wohnhaus betrifft, so wird dessen energieeffiziente Nutzbarkeit in erheblichem Maße eingeschränkt, sodass wir uns in unserem Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 Ab 1 GG) verletzt sehen. Daher bringen wir diese Einwendungen vor, welche im Rah- men des öffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung zu er- örtern und beschlussmäßig zu erfassen sind. Weiterhin erbeten wir eine detaillierte schriftliche Stellungnahme dazu. Ebenso erbitten wir eine schriftliche Eingangsbestätigung un- serer fristgerecht eingereichten Einwendungen. Abwägungsteil der gemeinde zu den Schreiben der Bürger: Da sich die Stellungnahmen der Öffentlichkeit inhaltlich sehr ähneln, werden diese nachfolgend, unterteilt nach Themen- blöcken, zusammenfassend abgewogen: Behandlung von Stellungnahmen/Verfahren: Die erste öffentliche Auslegung nach §3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 06.11.2019 – 06.12.2019 statt. Hierauf wurde per Bekanntmachung am 28.10.2019 öffentlich hingewiesen. Dieses Verfahren musste aufgrund weiterer Planänderungen und wegen eines unwirksamen Gemeinderatsbeschlusses er- neut durchgeführt werden. Dieser Umstand wurde sowohl in der öffentlichen Planungs- ausschusssitzung am 16.01.2020 als auch in der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 30.01.2020 erläutert. Aufgrund der Notwendigkeit das Verfahren erneut durchfüh- ren zu müssen, war eine vollumfängliche Abwägung der ein- gegangenen Stellungnahmen nicht notwendig. Die Planunterlagen mussten gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. § 4a Abs. 3 BauGB in eine rechtmäßige erneute öffentliche Auslegung, an die sich die nun stattfindende Abwägung anschließt. Die zweite öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 02.06.2020 bis 03.07.2020 statt. Hierauf wurde per Bekanntmachung am 22.05.2020 öffentlich hingewiesen. Nichtsdestotrotz wurde sowohl in der o.g. Planungsausschuss- sitzung als auch in der Gemeinderatssitzung auf die Inhalte der Stellungsnahmen, insbesondere die der Öffentlichkeit, eingegangen. In beiden Sitzungen wurde erläutert, inwieweit auf die Anre- gungen der Öffentlichkeit eingegangen werden kann. Darüber hinaus fanden die Hinweise und Anregungen aus den eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit Eingang in die Planunterlagen sowie das weitere Verfahren. Somit wurde u.a. die Schalltechnische Berechnung um eine Verkehrsuntersuchung ergänzt sowie die Festsetzungen zur Baugestaltung geändert. Die Begründung wurde um ein zu- sätzliches Kapitel Pkt. 2 „Städtebauliche Konzeption“ ergänzt, in dem sich mit den Inhalten aus den Stellungnahmen aus- einandergesetzt wird. Ein „Abwägungsausfall“ oder „Abwägungsfehler“ liegt hier somit nicht vor. Niederschlagswasserentsorgung: Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wurde eine Erschlie- ßungsplanung beauftragt und durchgeführt. Die Erschließung erfolgt, wie vorgeschrieben, im Trennsys- tem. Die aktuell geltenden Regelungen und DIN-Vorschriften werden hierbei beachtet. Die Textlichen Hinweise dienen als Information sowie als Empfehlung für Bauwerber und sind entsprechend zu formu- lieren. Bei der Erschließungsplanung wurden verschiedene Varianten der Niederschlagswasserentsorgung diskutiert, geprüft und mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmt. Als Grundlage der Erschließungsplanung wurde eine Bau- grunduntersuchung durchgeführt, aus der u.a. hervorgeht, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes keine Versickerung möglich ist.

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