Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling
amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — xiii — Bau eines solchen energieeffizienten Hauses bewegt haben, kämen selbstverständlich auch finanzielle Mehraufwendun- gen für die Energieversorgung auf uns zu. Für unser Haus haben wir erhebliche Mehrinvestitionen in Kauf genommen, welche sich gerade erst auf Jahre gerechnet, rentieren. Dieses nachhaltige Nutzungskonzept würde beeinträchtigt werden, wenn die Energiegewinnung und damit die Versorgung unse- res Hauses nun durch die nachbarliche Bebauung ein- geschränkt würde. Neben steigenden Energiekosten ist auch eine Wertmin- derung unseres Hauses zu befürchten. Sein Wert wird gerade durch die Energieeffizienz und die damit verbundenen erspar- ten zukünftigen Energiekosten erhöht. Unsere hohen Investi- tionen in das nachhaltige Konzept wären somit verloren, wenn gerade diese Energieeffizienz nicht mehr genutzt werden könnte. Daher sehen wir uns durch die Planung in unserem grund- rechtlich geschützten Recht auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt. Zwar sind wir uns bewusst, kein Recht auf unveränderte Um- gebung zu haben. ImRahmen des Gebots auf Rücksichtnahme im Nachbarrecht ist jedoch abzuwägen, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rück- sichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BayVGH, B. v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 27). In der Bauleitplanung ist das so verstandene Gebot der Rück- sichtnahme Aufgabe der planerischen Entscheidung und wird durch die Anforderungen des Abwägungsgebotes selbst ge- währleistet. Dass eine solche Abwägung unzureichend erfolgte, zeigt das Beispiel unseres Wohnhauses. Das Gebot der Rücksichtnahme ist offensichtlich verletzt, wenn durch die Neuplanung beste- hende, rechtmäßige Bauten beeinträchtigt werden. Aus unserer Sicht wurde bei der vorliegenden Planung daher auch das sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebende Abwägungs- gebot hinsichtlich der privaten Belange der angrenzenden Grundstückseigentümer, insbesondere uns selbst, nicht aus- reichend berücksichtigt. 2. Erheblich ansteigender Verkehrslärm und mögliche Über- lastung von Verkehrsflächen Der Kunigundenweg ist bislang ein lediglich von den wenigen direkten Anliegern genutzter Weg, der folglich keinerlei für uns wahrnehmbaren Verkehrslärm verursacht. Die online verfügbare schalltechnische Untersuchung vom 10.03.20 weist den Kunigundenweg als westliche Anbindung an die Heinrichstraße aus. Sie ergibt, dass sich der nördliche Bereich des Planungsgebiets über den westlichen Anschluss zur Heinrichstraße orientieren werde. Dazu wird laut Planung der Kundigundenweg entsprechend ausgebaut. Es liegt demnach auf der Hand, dass der Verkehrslärm auf un- serem Grundstück erheblich ansteigen würde. Darüber, wie viele der Anwohner des Planungsgebietes „Jahnstraße“ den Kunigundenweg tatsächlich als Anschlussstelle nutzen wür- den, kann an dieser Stelle nur gemutmaßt werden. Die schall- technische Untersuchung spricht von „nicht mehr als 200 Fahrten“ pro Tag. Angesichts der Tatsache, dass der Kunigun- denweg bisher keinerlei Durchfahrtsverkehr aufweist, stellen 200 Fahrten täglich im Vergleich zur aktuellen Situation eine ungleich höhere Lärmbelastung für uns als Anwohner dar. Und nicht nur die Lärmbelastung steigt durch dieses erhöhte Verkehrsaufkommen erheblich an, auch die Belastung mit Luftschadstoffen nimmt damit einhergehend erheblich zu. Beim Bau unseres Hauses haben wir, wie bereits geschildert, besonderen Wert auf ökologische Gesichtspunkte gelegt. Auch deshalb, um uns als Familie möglichst wenigen schädlichen Umwelteinflüssen, wie sie gerade auch Lärm und Abgase dar- stellen, auszusetzen. Diese Absicht würde wiederum vollkom- men untergraben, wenn unser Haus zukünftig an einer vielbefahrenen Anbindungsstraße liegen würde. Das Interesse des Grundstückseigentümers, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, stellt grundsätzlich einen abwägungserheblichen Belang dar (BVerwG Urt. v. 21.10.1999 — 4 CN 1.98). Auch diesbezüglich wurde aus unserer Sicht dem Abwägungsgebot hier nicht ausreichend Rechnung ge- tragen. 3. Gebietsverträglichkeit Ebenso stellen wir die Gebietsverträglichkeit insgesamt in- frage. Das 47.000 Quadratmeter große neue Baugebiet soll einen Lückenschluss in Großberg herbeiführen. Hierbei darf innerhalb einer Ortschaft aber auch das bereits vorherr- schende Ortsbild und der Ortscharakter bei der Planung nicht vernachlässigt werden. Eine nun geplante Gebäudehöhe von 11,50 Metern inklusive der Festsetzungen, dass drei Voll- geschosse ab Straßenniveau sowie ein zusätzliches Unter- geschoss erlaubt sein werden, welches aber nicht als Vollgeschoss zählt, sowie Pultdächer, und die Hanglage wer- den den Dorfcharakter komplett zerstören. Auch die ortsbild- prägende Kirche mit der schwarzen Turmspitze, die schon von weitem erkennbar ist und daher ebenso prägend für das Orts- bild, wird hinter diesen „Monsterbauten“ verschwinden. 4. Fehlen eines Spielplatzes und eines Gemeindeplatzes Das Fehlen eines Spielplatzes inklusive eines Gemeindeplat- zes, zum Beispiel eine kleine Parkanlage mit Bänken für un- sere Seniorinnen und Senioren, in diesem 47.000 Quadratmeter großen Baugebiet ist in unseren Augen ein ekla- tanter Fehler. Laut Artikel 7 Abs. 3 BayBO ist der Bau eines entsprechend großen öffentlichen und frei zugänglichen Spiel- platzes bei diesem Baugebiet „Jahnstraße“ verpflichtend. Es nützt hier auch nicht, dass der Spielplatz auf dem Schul- gelände (hinter dem Schulgebäude beim Sportplatz) als Ersatz dafür angeführt wird. Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wird dieser Spielplatz vormittags und zum Teil auch nachmittags von den Schulkindern selbst benötigt. Darüber hinaus ist die- ses Gelände zur freien Nutzung gesperrt. Ebenso wenig nachvollziehbar ist Ihr Hinweis, dass sich ein Spielplatz auf der anderen Seite der Heinrichstraße — eine vielbefahrene Hauptstraße, die stark zugeparkt ist — befindet. Wie in der sehr gut besuchten Ortsteilversammlung Großberg imDezember 2019 verkündet, wird dort einWaldkindergarten geplant, der dann ebendiesen Spielplatz benötigt. Wir dürfen darauf verweisen, dass ein Wahl-Flyer existiert, in dem dieser Waldkindergarten groß angekündigt wird. Auch wenn eventuell die Planung dieses Waldkindergartens zeitlich der gegenständlichen Planung nachgelagert ist, darf die Gemeindeverwaltung hiervor nicht die Augen verschlie- ßen. Dies bedeutet, dass diese zwei vorhandenen Spielplätze nicht dem neuen Baugebiet zugeordnet werden können und auch nicht zugeordnet werden dürfen. Deshalb ist es unerlässlich, dass ein Kinderspielplatz gebaut
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