Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — xi — lierte, schriftliche Beantwortung (kein allgemeines Rund- schreiben!). Ich behalte mir vor, im weiteren Verfahren gegen diesen Be- bauungsplan und seine Festsetzungen weitere Schritte zu un- ternehmen. Martin Niedenzu, Jahnstraße 22a vom 02.07.2020: bereits zur öffentlichen Auslegung im November/ Dezember 2019 habe ich Einwendungen geltend gemacht. Ich möchte mich dafür bedanken, dass einige meiner dama- ligen Einwendungen in die aktuelle Fassung des Bebauungs- planentwurfs eingearbeitet worden sind. Da diese Auslegung aber wg. Formfehler wiederholt werden muss, findet nun eine erneute Auslegung statt. Gegen diesen, seit 02.06.2020 öffentlich ausgelegten Bebauungsplanentwurf „Jahnstraße“ in Großberg mache ich fristgerecht folgende Ein- wendungen geltend: 1. Die vorgesehene Ortsrandeingrünung im Bereich der Par- zellen 24 — 28 wird auf die nicht im Umgriff des B-Plan gele- genen Nachbargrundstücke verlagert. Hier ist aber nicht dauerhaft sichergestellt, dass diese privaten Pflanzungen be- stehen bleiben. Es ist zu befürchten, dass nach einer mögli- chen Abholzung keine Ortsrandeingrünung mehr vorhanden ist und auch keine Verpflichtung mehr zur Schaffung vorhan- den ist, was das Ortsbild nachhaltig beeinträchtigt. 2. In der Begründung zum Bebauungsplan wird angeführt, dass eine Tempo-30 Zone errichtet werden soll. Die Durch- setzung dieser Geschwindigkeitsbegrenzung sehe ich aufgrund der baulichen Ausgestaltung der Straße als nicht möglich an. Die Straße ist extrem steil (lt. Begründung über 12% Längs- neigung!) und noch dazu extrem breit. Die geplante Breite von 7 m Fahrbahnbreite entspricht nicht den Regelungen der RASt06 (Es handelt sich wohl um eine Sammelstraße oder Quartiersstraße, bei der die empfohlene Fahrbahnbreite im Bereich von rd. 6 m liegt, da kein ÖPNV vorhanden ist). Die große Breite verleitet wie auch das Fehlen von baulichen Maß- nahmen zur Geschwindigkeitsdämpfung zu einer (vielleicht auch unbewussten) Überschreitung der zulässigen Höchst- geschwindigkeit. Wenn hier eine sicherlich gerechtfertigte Ge- schwindigkeitsbeschränkung kommen soll, so müssen auch die baulichen Voraussetzungen erfüllt sein — was ich in der aktuellen Form nicht sehe. Daher befürchte ich hier hausge- machte Probleme durch den schnellen Fahrverkehr. 3. Demgegenüber ist der geplante einseitige Gehweg viel zu schmal! Gemäß den Vorschriften des Straßenbaus ist die Re- gelbreite eines Gehwegs 2,5 m. Noch dazu in einem Gebiet, aus dem und durch das viele Kinder auch in Gruppen zur Schule gehen werden. Bei der vorgesehenen Breite ist es nicht möglich, dass 2 Personen sicher nebeneinander gehen oder sich sicher begegnen können. In einer Straße, die mehr als 12% Längsneigung besitzt, ist es sicherlich die Regel, dass es langsamere Fußgänger und schnellere Fußgänger gibt. Hier sehe ich eine Gefährdung, wenn der Gehweg zu schmal gebaut wird. Auch dürfen Kinder ja auf dem Gehweg mit dem Rad fahren, was auf dem Weg zur und von der Schule nicht unge- wöhnlich ist. Wenn dann hier Fußgänger und Kinder auf Rä- dern sich begegnen und noch dazu Hochbetrieb beim Hol- und Bringverkehr der Schule herrscht, befürchte ich hier eine erhöhte Unfallgefahr, die planerisch jetzt leicht durch einen breiteren Gehweg in den Griff zu bekommen ist. 4. Auch im Haltestellenbereich des Schulbusses ist die vor- gesehene Wegbreite von 2 m zu schmal. Nach dem „Leitfaden für den Schülerverkehr“ des FGSV/ VDV sind hier aus Grün- den der Sicherheit 3 m als Mindestmaß vorzusehen. Eine geordnete Führung von Fußgängern von den neuen Park- plätzen südlich der Busspur zum Schulgelände kann im Plan nicht erkannt werden. Hier ist ein wildes Überqueren der Bus- spur zu erwarten. Daher habe ich hier Bedenken, dass die Sicherheit der Schul- kinder bei dieser Ausführung nicht gewährleistet ist. 5. Beim neuen Parkplatz vor der Schule sollten bitte öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos vorgesehen werden, was den Zielen der Bundesregierung entspricht. 6. Aus dem den Verfahren zugrundeliegenden Lärmschutzgut- achten vom 10.03.2020 des Büros GEO.VER.S.UM geht her- vor, dass der neue Parkplatz eine Nutzungseinschränkung besitzt. Demnach darf dieser nach 22 Uhr, also zur Nachtzeit, nicht mehr für öffentliche oder schulische Veranstaltungen oder Vereine, die die Turnhalle benutzen, genutzt werden, da hier keine Fahrzeugbewegungen in den Berechnungen enthal- ten sind. Diese Einschränkung kann ich nur begrüßen und hoffe auf eine strenge Umsetzung/ Kontrolle durch die Ge- meindeverwaltung. Anderenfalls wäre hier wohl ein fehlerhaftes Gutachten die Grundlage des Bebauungsplans. 7. Da die Meinungen, wie umfangreich die Grundstücke auf- grund der Regelungen des Bebauungsplans bebaut werden können, stark auseinander gehen, kann keine wirtschaftliche Kanalplanung der Niederschlagswasserbeseitigung erfolgen. Durch die große Bandbreite einer möglichen Bebauung sehe ich hier sowohl finanzielle (alles wird zu groß dimensioniert — teuer) als auch technische (wenn die öffentliche Entwässe- rungsanlage zu klein gebaut ist) Risiken. Es ist mir daher nicht begreiflich, warum hier auf die Verpflichtung der einzelnen Grundstückseigentümer zur Schaffung einer Abflussreduzie- rung verzichtet wird, was im Übrigen eine Ungleichbehand- lung mit den übrigen Gemeindebürgern bedeutet, die für viel Geld und Aufwand eigene Rückhaltungen auf ihrem Grund- stück errichten müssen. In diesem Gebiet darf nun jeder so viel einleiten, wie er will! Das gilt mit den aktuellen Regelungen wohl auch für den Fall von Starkregenereignissen. Da liegt dann die Verantwortung voll bei der Gemeinde und damit bei uns allen. Im Übrigen ist für die Einhaltung der Umsetzungen von pri- vaten Rückhalteanlagen nicht wie in der Bürgerversammlung geäußert das WWA sondern die Gemeinde zuständig. Daher kann sehr wohl die Umsetzung durchgesetzt werden! 8. Der Umgriff des Bebauungsplans umfasst ja auch sehr steile Bereiche, die aufgrund der möglichen Bebauung im Fall von Starkregenereignissen schnell viel Wasser ableiten können. Dies kann für die Unterlieger schnell zu einem ernsten Pro- blem und Beeinträchtigungen von Gesundheit und Besitz füh- ren. Nun ist aber weder in der Entwässerungssatzung der Ge- meinde Pentling noch in den textlichen Festsetzungen des Be- bauungsplans bei Grundstücken <800 m2 eine Verpflichtung für die Grundstückseigentümer zur Führung eines Überflu- tungsnachweises nach DIN 1986-100 enthalten. Aus meiner praktischen Erfahrung als Planer für Abwasseranlagen sehe ich hier für das spätere Miteinander der Bewohner massive

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