Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling
amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — Viii — dass die Entwässerung im neuen Baugebiet „Jahnstraße“ un- zureichend war (siehe dazu die Einwendungen von Martin und Norbert Niedenzu, beide Fachexperten), dann werden die Versicherungen in Regress gehen und die Gemeinde zur Kasse bitten. Fehlende Berücksichtigung des vorhandenen Ortsbildes und des Ortscharakters Dieses neue Baugebiet soll einen Lückenschluss innerhalb des Pentlinger Ortsteils Großberg herbeiführen. Dabei wird unse- res Erachtens das vorhandene Ortsbild und die bereits vor- handene Bebauung zu wenig in der Planung berücksichtigt. So wird die geplante Gebäudehöhe von 11,50 Metern inklusive der Festsetzungen, dass es drei Vollgeschosse ab Straßen- niveau sein dürfen und ein zusätzliches Untergeschoss erlaubt ist (aber nicht als Vollgeschoss zählt), den Dorfcharakter emp- findlich stören. Auch die Großberger Kirche mit ihrer schwar- zen Turmspitze, die das Ortsbild prägt, würde gänzlich verschwinden. Deshalb fordern wir ein nochmaliges Reduzieren der Gebäu- dehöhe bzw. zumindest eine Differenzierung der Gebäude- höhen. So wäre vorstellbar, dass die Neubauten auf den größeren Grundstücken bis ca. 900 Quadratmeter, die direkt am Schulgelände anschließen, die geplante Gebäudehöhe von 11,50 Meter haben könnten, aber die restlichen Neubauten sollten die bereits vorhandene Bauweise aufgreifen — (höchs- tens) zwei Vollgeschosse ab Straßenniveau mit Satteldach- und Walmdach. Die geplante Höhe des Feuerwehrhauses würde hiervon unberührt bleiben. In diesem Zusammenhang weisen wir aber auch ausdrücklich auf die Einwendung von Familie Rempel hin bzgl. eines ca. 2.000 Quadratmeter großen Grundstücks, das unmittelbar an ihrem Grundstück anschließt; hier geht es um Bestandsschutz und Wertminderung. Fehlendes öffentliches Grün mit Kinderspielplatz und Be- schattung des Parkplatzes bei der Schule Das komplette Baugebiet inklusive Parkplatz bei der Schule wurde ohne öffentliches Grün geplant. In diesen Zeiten, wo Klima- und Umweltschutz auf jeder Agenda stehen, ist dies mehr als verwerflich, dass — um öffentliches Grün zu umge- hen — auf die benachbarte Ausgleichsfläche (das bereits be- stehende kleine Wäldchen unter der Schule) und die Baumpflanzung beim künftigen Feuerwehrgelände hingewie- sen wird. Parkplätze vor einer Schule, die auch dazu dienen, dass man zum Sport in die Schulturnhalle oder in die Biblio- thek gehen kann, sollten beschattet werden. Auch auf den neu geplanten Wohnstraßen sollten gemeindeeigene Blühstreifen entstehen. Hier fordern wir die Gemeindeverwaltung auf, öf- fentliches Grün einzuplanen und auch zu realisieren. In diesem Zusammenhang weisen wir auch ausdrücklich auf die Einwendung von Familie Rempel hin bzgl. Spielplatz und kleine Parkfläche für unsere Seniorinnen und Senioren, ver- bunden mit der Bitte, an den gemeindlichen Zielen Senioren- und Generationenfreundlichkeit festzuhalten und auch um- zusetzen. Wir bitten jeweils um eine schriftliche Eingangsbestätigung und darum, den vollständigen Text dieser Einwendungen dem Gemeinderat frühzeitig zuzuleiten. Darüber hinaus beantragen wir die Erörterung und eine be- schlussmäßige Erfassung der Einwendungen im Rahmen des öffentlichen Teils einer Gemeinderatssitzung sowie eine de- taillierte schriftliche Beantwortung der obigen Einwendungen imweiteren Verfahren (dies bedeutet: kein „Rundschreiben“). Mit freundlichen Grüßen Die Anwohner des Großberger Baugebiets (siehe Unterschriftenliste auf Seite 4) Anwohner Weinbergstraße Nr. 3, 8 und 10 Norbert Niedenzu, Jahnstraße 22 vom 02.07.2020: zum Bebauungsplan „Jahnstraße“ in der Fassung vom 30.01.2020 habe ich folgende Einwendungen: Grundstücksentwässerung: Textliche Festsetzungen und Hinweise, Ziff. 4, Es ist zu beachten, dass der vorbereitete Revisionsschacht (Hausanschluss) im Abstand von 1 m bis 2 m … Diese Angabe ist aus meiner Sicht ungenügend. Beim Trennsystem sind je Grundstück zwei unabhängige Re- visionsschächte erforderlich. Nach den einschlägigen Richt- linien müssen die unterschiedlichen Medien Niederschlagwasser bzw. häusliches Schmutzwasser in unab- hängigen Leitungen abgeführt werden und kontrollierbar sein. siehe DIN 1986 - 100. Textliche Festsetzungen und Hinweise, Ziff 4, Niederschlag- wasser: Eine Versickerung ist im Geltungsbereich des Bebauungspla- nes nicht möglich. Auf die Unzulässigkeit der Ableitung von Regenwasser auf fremden oder öffentlichen Grund wird ausdrücklich hingewie- sen. Der Wasserabfluss darf nicht zum Nachteil Dritter ver- ändert werden. Abgrabungen und Aufschüttungen sind bis max. 2,00 m zu- lässig. Stützmauern in den rückwärtigen Bereichen sind bis zu 2 00 m Höhe ab Urgelände zulässig. Bei einem natürlichen Höhenunterschied in den meisten Grundstücken von 4 bis 6 m ist eine Gartengestaltung nach diesen Vorgaben bei vielen Grundstücken zu erwarten. Der Niederschlagwasserabfluss ist dann jedoch nicht mehr der eines natürlichen Geländes. Der Oberlieger darf es nicht sei- nem Unterlieger zufließen lassen. Allein mit dem oben zitierten Satz aus den „Textlichen Fest- setzungen“ ist das Niederschlagwasser nicht weg. Es entsteht vielmehr extreme Überflutungsgefahr für den Unterlieger. Nach dem bisher nicht veröffentlichen Bodenqutachten ist Versickerung nicht möglich. Der Grundbesitzer (Oberlieger) muss das Niederschlagwasser auffangen und ca. 4 - 6 m hoch bis über die Rückstauebene des öffentlichen Kanales pumpen. Das Gleiche gilt schon für den Niederschlagwasserabfluss von Terrassenflächen eines Untergeschosses. In der „Begründung“, Ziff 5.1 Erschließung und technische In- frastruktur, Abschnitt Niederschlagswasserentsorgung: Insbesondere die südöstlichen Parzellen weisen einen hohen Geländeunterschied auf. „Eine Einleitung in den öffentlichen Niederschlagswasserkanal innerhalb der Straße hätte zur Folge, dass dieser Kanal ca. 4 m tiefer, als ohnehin bereits not- wendig, liegen müsste“ … Nach meiner Erfahrung ist dies eine bewusste ingenieurtech- nische Falschaussage. Diese Aussage widerspricht DIN 1986 und der gemeindlichen Entwässerungssatzung.
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