Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling
amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — Vii — (GRZ) wird aus Gründen der Vielzahl an Parzellengrößen ver- zichtet. Es wird an den in der BauNVO unter § 17 vorgeschrie- benen Maximalwerten weiterhin festgehalten. Von der Festlegung max. zulässiger Wohneinheiten je Wohn- gebäude wird ebenfalls abgesehen. Dies regelt sich über den festgesetzten Stellplatz-Schlüssel (2 Stellplätze/ Wohnein- heit). Die gestalterischen Festsetzungen sollen den künftigen Bau- werbern einen möglichst großen Gestaltungsspielraum bezüg- lich der Gebäudeausführung ermöglichen. Somit sind sowohl Sattel-, Walm-, Zelt- als auch Flachdächer zulässig. Die zusätz- liche Möglichkeit zur Ausführung eines Pult- und versetzten Pultdaches ergibt sich daraus, dass imUmfeld des Baugebietes ebensolche bereits vorhanden sind. Negative Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild sind nicht zu erwarten. Aus diesen Gründen entschied sich die Gemeinde auch für den Verzicht auf eine festgesetzte Firstrichtung. Aufgrund der na- türlichen Topografie der Planungsfläche ist eine Bebauung der Grundstücke bereits deutlich erschwert. Durch eine Locke- rung der Baugestaltung soll diese nicht zusätzlich ein- geschränkt werden. Die Festsetzungen zur Ausführung eines Walm- und Flachda- ches wurden bereits konkretisiert. Ebenso die Festsetzungen zu zulässigen Dachmaterialien und Dachgauben. In der Legende zur Planzeichnung wurde eine Erläuterung der Nutzungsschablone bereits ergänzt. Das Wort „Baulinien“ wurde bereits gestrichen. Die Rand-Punkt-Signatur für die Gemeinbedarfsfläche wurde bereits entfernt und die Grundflächenzahl auf 1,8 geändert. Unter Pkt. 3.1.2.3 wurde Art. 83 Abs. 7 mit Abs. 6 bereits kor- rigiert. Die Gesamtüberdeckung von unterirdischen Stellplätzen wurde bereits erhöht. Punkt 3.1.3 Bauweise wurde bereits gemäß den Hinweisen er- gänzt. Der zuvor enthaltene Passus zu Terrassen wurde aufgrund der Unbestimmtheit und fehlenden Erforderlichkeit bereits gestri- chen. Die zulässige Grundfläche von Nebenanlagen wurde bereits gem. den Hinweisen reduziert. Von einer Anpassungspflicht von Haupt- und Nebengebäuden sowie Festsetzungen zur Attikahöhe wird aus Gründen der fehlenden Erforderlichkeit abgesehen. Die Höhenbezugspunkte (Erdgeschossrohfußbodenoberkan- ten) wurden bereits sowohl zeichnerisch als auch textlich in konkrete, eindeutig bestimmbare Werte in m ü.NN festgesetzt. Die Festsetzungen zu zulässigen Abgrabungen und Aufschüt- tungen wurden bereits gem. den Hinweisen ergänzt. Planänderungen sind somit nicht veranlasst. Die Fraktion der Grünen/Aktiven stellt den Geschäftsord- nungsantrag, die Firstrichtung für eine optimale Ausnutzung der Sonnenenergie festzusetzen. Abstimmungsergebnis: 5 gegen 14 Stimmen (Antrag abge- lehnt) EINWENDuNgEN vON BüRgERN zum BEBAuuNgSPLAN NACH § 3 ABS. 2 BAugB: Anwohner der Weinbergstraße vom 01.07.2020: hiermit erheben wir gegen oben genannten Bebauungsplan fristgerecht die nachfolgend benannten Einwendungen; im Anschluss finden Sie die persönlichen Unterschriften der An- wohner des Großberger Baugebiets „Jahnstraße“ aufgelistet vor. Vorab eine Anmerkung: Am 16.1.2020 fand eine öffentliche Planungsausschusssitzung statt, in der die eine oder andere Einwendung vom 6.12.2019 angerissen wurde, aber nicht voll- umfänglich behandelt wurde — auch nicht in der nachfolgen- den Gemeinderatssitzung am 30.1.2020. Auch die Antwort der Gemeindeverwaltung zu unseren oben genannten Einwen- dungen stellte mehr ein „Rundschreiben“ dar, was an alle Ein- wender ging —unabhängig davon, was tatsächlich als Einwendungen eingereicht wurde. Deshalb weisen wir Sie nachdrücklich auf Abwägungsfehler hin, die durchaus zu einer Nichtwirksamkeit oder Rechtsungültigkeit eines Bebauungs- plans führen könnten, vor allem dann, wenn wir unsere juris- tische Begleitung in eine juristische Prüfung umwandeln. Abwägungsfehler könnten demnach ein Abwägungsausfall, ein Abwägungsdefizit, eine Abwägungsfehleinschätzung und eine Abwägungsdisproportionalität sein. Fehlende Planung von Präventionsmaßnahmen gegen die Fol- gen von Starkregen Starkregen-Ereignisse können erhebliche materielle Schäden verursachen. Schadensrisiken durch Überflutung bestehen be- sonders an Bebauung und Infrastruktur unterhalb abfluss- intensiver Hanglagen. Starkregen hat bereits in der Vergangenheit immer wieder zu Überflutung unserer Wein- bergstraße und unserer Einfahrten geführt. Jedes Mal wurde Erdreich in die Straße gespült — obwohl bis dato der gesamte Hang als Sickerfläche zur Verfügung stand. Bitte bedenken Sie bei Ihrer Planung: Die Kapazitätsgrenzen der Zuläufe von Ka- nalisation und Niederschlagsentwässerung sind schnell über- schritten. So kommt es definitiv in gefällereichen Bereichen zu Sturzfluten und in tieferliegenden Gebieten zu Überflutun- gen. Jetzt werden die bestehenden Grünflächen im neuen Baugebiet „Jahnstraße“ weitestgehend versiegelt und wir ma- chen uns Sorgen, dass die geplante Entwässerung für diese Starkregen-Ereignisse nicht ausreichen wird. Deshalb fordern wir Sie auf, die Planungen dazu nochmals genau prüfen zu las- sen und so zu planen, dass wir als Bürgerinnen und Bürger vor weiterreichenden Folgen dieser Starkregen-Ereignisse ge- schützt werden. In unseren Augen beginnt ein wirksamer Schutz vor den Folgen des Starkregens bei der städtebaulichen (= kommunalen) und verkehrstechnischen Konzeption; dazu gehören auch sogenannte Retentionsräume (= Flächen, die vorübergehend größere Wassermengen aufnehmen können). Insbesondere sind hier auch die rechtlichen Regelungen im § 9 Abs. 1 Nr. 16 c und d Baugesetzbuch zu berücksichtigen. Vergleichen Sie ebenso auch den Beitrag auf der Gemeinde- Homepage zum Thema „Bürgerbefragung: Starkregen in unserer Kommune“, die vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucher- schutz sowie vom Bayerischen Landesamt für Umwelt aktuell durchgeführt wird. Zudem ist es ein Irrglaube, dass eine Versicherung bei einem Schadenfall wegen Überflutung & Co. alle Kosten automatisch übernehmen wird. Sicherlich wird bei einem Eintreten eines Schadenfalls zuerst bezahlt werden, aber anschließend wird seitens der Versicherungen nach der Schadensursache ge- forscht. Und wenn in diesem Fall festgestellt werden kann,
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