Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling
amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — V — steht eventuell im Widerspruch zum Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO. Demnach sind Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 Kubikmeter verfahrensfrei. Die derzeitige zulässige Grundfläche von bis zu 40 Quadrat- metern widerspricht der bayerischen Bauordnung, wenn man eine durchschnittliche Höhe für Nebengebäude von 3,00 Me- tern annimmt (75 m3/3,00 Meter = 25 m2). Wir empfehlen dahingehend eine Reduzierung der derzeit zulässigen 40 Qua- dratmeter für Nebengebäude. Unklar ist auch, warum für Nebenanlagen ausschließlich ma- ximale Traufhöhen angegeben werden bei einer Zulässigkeit von Flachdächern im kompletten Umgriff des Bebauungs- plans. Wir empfehlen zusätzlich eine maximal zulässige Atti- kahöhe festzusetzen. Empfehlenswert wäre eine Anpassungspflicht der Dächer der Nebengebäude an das Hauptdach festzusetzten (identische Dachform, -neigung und -eindeckung). So wäre es möglich indirekt die Firsthöhe für Nebenanlagen einzuschränken. Bei Doppelhäusern raten wie an — neben der Anpassungs- pflicht an die Dachform- und Neigung — außerdem eine An- passungspflicht an die vorderen / rückwertigen Gebäudefassaden und die Traufen / Firste festzusetzten. Die festgesetzte Traufhöhe sollte ebenso wie bei den Haupt- gebäuden über eine festgesetzte EFOK (Rohfußbodenober- kante) definiert werden. Die maximal zulässige Traufhöhe / Attikahöhe wird gemessen zwischen der Oberkante Rohfuß- boden bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Dach- haut. Textliche Festsetzungen I 3.9.2 Höhe und Dachform baulicher Anlagen Wir raten an alle Höhen (First- und Wandhöhen) auf die Oberkanten der Erdgeschossrohfußböden zu beziehen. Unter Punkt „3.9.1 Höhenlage baulicher Anlagen“ der textlichen Festsetzungen ist das bereits der Fall. Unter Punkt 3.9.2 der textlichen Festsetzungen ist das nicht der Fall. Wir empfehlen folgende Formulierungen zu verwenden: Die maximal zulässige Wandhöhe wird gemessen zwischen n der Oberkante der Erdgeschossrohfußböden und dem Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut bzw. bis zur Oberkante der Attiken Die maximal zulässige Firsthöhe wird gemessen zwischen n der Oberkante der Erdgeschossrohfußböden bis zur höchs- ten Oberkante der Dachhaut Vorab wird darauf hingewiesen, dass bei einem Bautyp „E+D“ das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sein darf. Beim Bautyp „E+I“ hingegen darf das Dachgeschoss ein Vollgeschoss sein. Die Bautypen „Pultdach und Versetztes Pultdach“ müssen da- hingehend korrigiert werden. Außerdem muss hinterfragt werden ob Zeltdächer erwünscht sind oder nicht (vgl. Wider- spruch Regelquerschnitte, Nutzungsschablone, textliche Fest- setzungen)? Bei Flachdächern bleibt für den Bautyp E+I rechnerisch eine Attikahöhe von 70 Zentimeter (WH 6,70 Meter abzüglich 2 Geschosse von je 3,00 Meter ergibt 70 Zentimeter), bei dem Bautyp E+Il bleiben hingegen 20 Zentimeter (WH 9,20 Meter abzüglich 3 Geschosse von je 3,00 Meter ergibt 20 Zenti- meter). Wir empfehlen aus baukonstruktiver Sicht ein Min- destmaß für die Höhe der Attika von 0,50 Meter und raten an die maximal zulässigen Firsthöhen bei Flachdächern zu über- prüfen. Des Weiteren sollten die maximal zulässigen Dachnei- gungen für Flachdächer in den Regelquerschnitten für Flach- dächer nachgetragen werden (vgl. Skizze 07_Flachdächer). Derzeit ist nicht nachvollziehbar, warum eine talseitige und eine bergseitige Wandhöhe (Flachdächer) festgesetzt wird da die maximal zulässige Wandhöhe zwischen den Oberkanten der Erdgeschossroh-fußböden und dem Schnittpunkt der Au- ßerwand mit der Dachhaut bzw. der Oberkante der Attika ge- messen wird. Das Maß der Wandhöhe ist dementsprechend sowohl talseitig als auch bergseitig gleich (vgl. Skizze 08_Tal- seitig, Bergseitig). Die Festsetzung „Versetztes Pultdach“ ist unserer Meinung nach zu unbestimmt. Derzeit sind gemäß der Skizze unter- schiedliche Ausführungen des „Versetzten Pultdachs“ zulässig (vgl. Skizze 09_Unbestimmtheit). Der offene Spielraum zum „Versetzten Pultdach“— zusätzlich zu den sechs zulässigen Dachformen — ist ortsplanerisch nicht vertretbar. Folgende Fragestellungen müssen durch konkretere Festsetzungen ge- klärt werden: Sollen identische Dachneigungen auf beiden Seiten fest- n gesetzt werden? Sollen auf beiden Seiten identische Wandhöhen festgesetzt n werden? Welches Mindest- / Maximalmaß ist für die „Firstwand“ zu- n lässig? Ist die Lage des Firsts frei wählbar? n Oder soll eine Verhältnisangabe 3/ zu 1/4 festgesetzt werden n wie es in der Skizze eingetragen wurde? Textliche Festsetzungen I 3.9.3 Dächer Unter dem Punkt Hauptgebäude auf der Seite 12 der text- lichen Festsetzungen wird erneut die Dachform „Walmdach“ als zulässig festgesetzt. Dieses ist in den Regelquerschnitten der Planzeichnung nicht festgesetzt. Des Weiteren ist das ma- ximale Ausmaß (maximale zulässige Neigung) des „Walms“ nicht festgesetzt. Insbesondere wird empfohlen, unterwünschte Materialien / Beschichtungen für Dacheindeckungen auszuschließen. Ent- sprechen der Planungsintention hochglänzende Ziegel oder glänzende Betonsteine? Wenn nicht müssen diese in den Fest- setzungen ausdrücklich ausgeschlossen werden. Warum Blecheindeckungen bei zulässigen Pultdächern mit einer Dachneigung von 9 Grad unzulässig sind ist zu hinter- fragen. Aus baukonstruktiver Sicht sind Ziegel oder Beton- steine als Dacheindeckung für Pultdächer mit einer Neigung von 9 Grad nicht empfehlenswert. Es wird empfohlen die textlichen Festsetzungen für Dachgau- ben zu konkretisieren. Einschränkung der Größe und Lage, insbesondere das Einhalten eines Mindestabstands von 1,25 Meter zu Brandwänden. Es wird außerdem angeraten, die Mindestabstände von 1,25 Meter zu Brandschutzwänden auch bei Technische Anlagen zur solaren Energie- und Wärme- gewinnung festzusetzen. Des Weiteren ist zu hinterfragen, warum sich Grenzgaragen in Dachform, Dachneigung und Firsthöhe an eine bereits an der Grenze errichtete Garagen anpassen müssen. Möchte der „Nachbauende“ die Dachform seiner Garage an die Dachform seines Haupthauses anpassen, ist dies nur zulässig sofern der „Zuerstbauende“ die gleiche Dachform für das Haupthaus ge- wählt hat als der „Nachbauende“. Wäre aus ortsplanerischer Sicht eine Anpassung der Dachform von Haupthaus, Garagen und Anbauten je Parzelle sinnvoller?
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