Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling
amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde pentling – september 2020 — iii — nung am Standort auch Sirenen installiert werden, sollten vor- sorglich an den angrenzenden Parzellen 43, 44 und 45 Lärm- schutzfenster der Klasse 3 nach VDI 2719 an den Fenstern von Schlafräumen festgelegt werden.“ In den textlichen Festset- zungen ist bereits ausdrücklich aufgenommen, dass eine Lärmschutzwand von 2,5 m Abschirmhöhe notwendig ist und sich die Schallschutzklassen für Fenster nach VDI 2719 be- stimmen. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse gem. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB können somit eingehalten werden. Weitere Ergänzungen sind daher nicht notwendig. Das Landratsamt Regensburg, Sachgebiet Bauleitplanung hält an der Stellungnahme vom 06.12.2019 fest und merkt zur Prä- zisierung der Bebauungsplaninhalte folgendes an: Ergänzung der Regelquerschnitte um Höhenbezugspunkte. n Festsetzung der Regelquerschnitte statt Darstellung als Hin- n weis. Konkretisierung der Bereiche innerhalb derer (verbindlich) n gebaut werden darf oder muss (vgl. Skizze 6 der ortsplane- rischen Stellungnahme vom 06.12.2019). Ziffer 3.1.3 bzw. 3.8.2: Ergänzung etwaiger Abweichungen n der Abstandsflächen und einer detaillierten Begründung. Ziffer 3.3: Da hier auf die Firsthöhe abgestellt wird, sollte n auch diese statt der Traufhöhe definiert werden. Zudem verweisen sie auf die ortsplanerische Stellungnahme ebenfalls vom 06.12.2019: ORTSPLANERISCHE HINWEISE Aus unserer Sicht muss darauf hingewiesen werden, dass sich beabsichtigte Siedlungserweiterungen an den angrenzenden / bestehenden Siedlungsbereichen orientieren sollten. Um das ortsplanerische Gesamtbild zu wahren empfehlen wir, ins- besondere die „überbaubaren Grundstückflächen“, die „zuläs- sigen Dachformen“ und die „Firstrichtungen“ analog zum angrenzenden Bestand festzusetzen. Überbaubare Grundstücksflächen Derzeit ist für die „Allgemeinen Wohngebiete“ ein GRZ-Wert von 0,4 festgesetzt. Der in der Planzeichnung hinweislich dar- gestellte Bebauungsvorschlag suggeriert auf den ersten Blick eine maßvolle, durch die festgesetzte GRZ begrenzte Überbau- barkeit der Parzellen — analog zum angrenzenden Bestand. Errechnet man anhand der Parzellengrößen die maximal zu- lässige Überbaubarkeit ist festzustellen, dass der derzeitige Wert von 0,4 zu hoch bemessen erscheint. Die nachfolgende Skizze verdeutlicht, die stichprobenartige Ermittlung der überbaubaren Flächen der Parzellen 4, 9, 12, 13, 34, 35, 37 und 43 (vgl. Skizze 01_Überbaubare Grundstücksflächen). Sofern das in der Skizze gezeigte Ausmaß der „Überbaubarkeit“ nicht der Planungsintention entspricht, empfehlen wir eine Redu- zierung der maximal zulässigen GRZ unter Berücksichtigung der Parzellengrößen und des angrenzenden Siedlungs- bestands. Entspräche das Festsetzen einer maximal zulässigen Grundfläche gemäß § 16 Abs. 2 Nummer 1 BauNVO anstelle einer maximal zulässigen GRZ — besonders bei erheblich von- einander abweichenden Parzellengrößen von 531 Quadrat- meter zu 1952 Quadratmeter — der eigentlichen Planungsintention der Gemeinde? Diese Art der Festsetzung hätte den Vorteil, dass der momentan dargestellte Bebauungs- vorschlag (identische Gebäudegrundflächen) unabhängig von den Parzellengrößen festgesetzt werden könnte. Außerdem erscheint das Festsetzen der höchstzulässigen Zahl an Wohnungen in Wohngebäuden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Ziffer 1.5 PlanZV — bei Parzellengrößen bis zu 1952 Qua- dratmetern —sowohl in den textlichen Festsetzungen als auch in der Planzeichnung aus ortsplanerischer Sicht sinnvoll. Zulässige Dachformen Der angrenzende Siedlungsbereich ist überwiegend geprägt von Satteldächern. Nach derzeitigem Festsetzungsstand sind innerhalb des Geltungsbereichs „Jahnstraße“ sechs unter- schiedliche Dachformen zulässig. Bei Betrachtung der beste- henden Bebauung im unmittelbaren Umfeld des Bebauungsplans raten wir an, die Zulässigkeit der Dachfor- men auf ein ortsplanerisch vertretbares Maß zu reduzieren. Insbesondere die Zulässigkeit von „Pultdächern“ und „Ver- setzten Pultdächern“ ist bei Betrachtung des Ortsbilds zu hin- terfragen. Pultdächer und versetzte Pultdächer sind im angrenzenden Siedlungsbereich nicht vorhanden. Insgesamt grenzen drei Gebäude mit Flachdächern an den Geltungs- bereich „Jahnstraße“ an. Davon sind zwei Gebäude einer ge- meinnützigen Nutzung (Grundschule Großberg) zuzuordnen, ein weiteres der Wohnnutzung (vgl. Skizze 02_Dachformen Bestand). Aus diesem Grund empfehlen wir die zulässigen Dachformen auf Sattel-, Walm- und Zeltdächer zu beschränken. Auch Flachdächer wären aus ortsplanerischer Sicht vertretbar. Firstrichtungen Derzeit sind die Firstrichtungen ausschließlich in der Plan- zeichnung - ohne rechtlich bindenden Charakter hinweislich dargestellt. Zur Wahrung einer „städtebaulichen Ordnung“ empfehlen wir das Festsetzen der Firstrichtungen imHinblick auf die mögliche Nutzung von Solarenergie. Anlehnend an den angrenzenden „Siedlungscharakter“ empfehlen wir für die Fir- strichtungen eine „Nordwest-nach-Südost-Ausrichtung“ (vgl. Skizze 03_Firstrichtungen Bestand). REDAKTIONELLE HINWEISE Die nachfolgend genannten Darstellungsvorschläge würden die Lesbarkeit der Planzeichnung verbessern. Außerdem wird auf etwaige Unstimmigkeiten in textlichen Formulierungen hingewiesen. Planzeichnung 1 Regelschnitte Baugestaltung Die Regelquerschnitte Baugestaltung sind derzeit als „Hin- weis“ gekennzeichnet. Bei den angegebenen Dachformen, Dachneigungen, Wand- und Firsthöhen handelt es sich um Festsetzungen. Wir empfehlen die Regelquerschnitte dem- nach wie folgt zu beschriften: „Regelquerschnitte Baugestal- tung als Festsetzung“. In den textlichen Festsetzungen und in den Regelquerschnit- ten werden Zeltdächer als zulässig festgesetzt. In den Nut- zungsschablonen (in der Legende und in der Planzeichnung) werden Walmdächer als zulässig festgesetzt. Welche Dach- form entspricht der Planungsintention? Wir empfehlen diesen Wiederspruch zu überprüfen und zu korrigieren. Planzeichnung I Legende 2. Bauweise In der Legende unter Punkt „2. Bauweise, Baulinien, Baugren- zen“ werden derzeit ausschließlich Baugrenzen symbolisch er- klärt. Wir empfehlen die verwendeten Symbole der „Bauweise“ gemäß der Ziffern 3.1 und 3.1.4 PlanZV (o — offene Bauweise, ED— Einzel- und Doppelhäuser) —trotz der bereits erfolgten Erklärung in der Nutzungsschablone — zusätzlich
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