Mitteilungsblatt der Gemeinde Pentling

amtliche Bekanntmachungen und mitteilungen der gemeinde Pentling – Februar 2020 — iv — Die Gemeinde Pentling hat für das Jahr 2020 noch keine Haushaltssatzung beschlossen. Gemäß Art. 69 Absatz 1 Num- mer 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO darf die Gemeinde die in der Haushaltssatzung jährlich festzuset- zenden Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. I. Festsetzung Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2020 gelten die Hebesätze, die in § 4 der Haushaltssatzung 2019 festgesetzt wurden, fort. Diese sind: für die Grundsteuer A 280 v.H. für die Grundsteuer B 280 v.H. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Mess- beträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I.S.965, zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 19.12.08, BGBl. I S. 2794) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2020 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2019 veranlagten Höhe festgesetzt. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder än- dern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), werden Änderungsbescheide erteilt. II. Fälligkeiten Die Grundsteuer für das Jahr 2020 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahres- beträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2020 zur Zah- lung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grund- steuer 2020 in einem Jahresbetrag am 01.07.2020 fällig. Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teil- nehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genann- ten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten. III. Rechtsbehelfsbelehrung Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steu- erfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Bekannt- machung über die Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt ge- geben. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1) Form. 1. WennWiderspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Pentling, Am Rathaus 5, 93080 Pentling. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in an- gemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Re- gensburg, erhoben werden 2) . Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erho- ben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regens- burg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Re- gensburg, zu erheben 2) . Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: 1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifi- zierter elektronischer Signatur über den von der Behörde er- öffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: info@pentling.de. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der In- ternetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de ). 2) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver- waltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfah- rensgebühr fällig. Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Pentling für das Kalenderjahr 2020 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz – GrStG)

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