Pentlinger Mitteilungsblatt
Die Gemeinde Pentling hat für das Jahr 2019 noch keine Haus- haltssatzung beschlossen. Gemäß Art. 69 Absatz 1 Nummer 2 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO darf die Gemeinde die in der Haushaltssatzung jährlich festzusetzen- den Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres erheben, wenn bei Beginn des Haushaltsjahres die Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht ist. I. Festsetzung Für die Erhebung der Grundsteuer im Jahr 2019 gelten die Hebesätze, die in § 4 der Haushaltssatzung 2018 festgesetzt wurden, fort. Diese sind: für die Grundsteuer A 280 v.H. für die Grundsteuer B 280 v.H. Für alle Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbe- träge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, wird durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 GrStG vom 07.08.1973 (BGBl. I.S.965, zuletzt geän- dert durch Gesetz vom 19.12.08, BGBl. I S. 2794) die Grund- steuer für das Kalenderjahr 2019 in der zuletzt für das Kalen- derjahr 2018 veranlagten Höhe festgesetzt. Sollten die Grundsteuerhebesätze geändert werden oder ändern sich die Besteuerungsgrundlagen (Messbeträge), wer- den Änderungsbescheide erteilt. II. Fälligkeiten Die Grundsteuer für das Jahr 2019 wird mit den in den zuletzt erteilten Grundsteuerbescheiden festgesetzten Vierteljahres- beträgen jeweils am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.2019 zur Zah- lung fällig. Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 GrStG Gebrauch gemacht haben, wird die Grund- steuer 2019 in einem Jahresbetrag am 01.07.2019 fällig. Alle Steuerzahler, die bisher am Bankeinzugsverfahren nicht teil- nehmen, werden aufgefordert, spätestens bis zu den genannten Zeitpunkten die fälligen Zahlungen zu entrichten. III. Rechtsbehelfsbelehrung Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steu- erfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Diese Bekannt- machung über die Festsetzung der Grundsteuer nach § 27 Abs. 3 GrStG gilt am Tag nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben. Gegen diese Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen 1 ) Form. 1. WennWiderspruch eingelegt wird ist der Widerspruch einzulegen bei der Gemeinde Pentling, Am Rathaus 5, 93080 Pentling. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regens- burg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden 2 ). Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Wider- spruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Regens- burg in 93047 Regensburg, Postfachanschrift: Postfach 11 01 65, 93014 Regensburg, Hausanschrift: Haidplatz 1, 93047 Regensburg, zu erheben 2 ). Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung 1) Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Der Widerspruch kann elektronisch eingelegt werden durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifi- zierter elektronischer Signatur über den von der Behörde eröffneten Zugang für elektronische Dokumente. Die Adresse hierfür lautet: info@pentling.de. Nähere Informationen zur elektronischen Klageerhebung entnehmen Sie bitte der Inter- netpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de ). 2) Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Ver- waltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfah- rensgebühr fällig. Anmeldetag für das Kindergartenjahr 2019/20 Am Donnerstag, den 14.02.2019, können Eltern ihr/e Kind/er von 14:30 Uhr bis 16:30 Uhr für das Kindergar- tenjahr 2019/20 anmelden. Kindergarten Pentling, Schulstr. 9, Ansprech- n partnerin: Jana Heinrich, Tel. 0941/93370 Kindergarten Großberg, Mühlweg 27, Ansprech- n partnerin: Tanja Burger, Tel. 09405/6211 ! 7 Pentlinger Mitteilungsblatt Ausgabe 02/2019 amtliche nachrichten Bekanntmachung der Gemeinde Pentling Festsetzung der Grundsteuer in der Gemeinde Pentling für das Kalenderjahr 2019 durch öffentliche Bekanntmachung (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz – GrStG)
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