Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF FEBRUAR 2026 22 § 1 BEITRAGSERHEBUNG Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungsanlage für das Gebiet Deuerling, Steinerbrückl, Hillohe, Kalvarienberg, Heimberg, Am Bach, Undorf, Eichhofen, Loch, Thumhausen, Haugenried, Pollenried, Irgertshofen und Viergstetten einen Beitrag. § 2 BEITRAGSTATBESTAND Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare, sowie für solche Grundstücke und befestigte Flächen erhoben, bei denen außer Niederschlagswasser weiteres Abwasser anfällt, oder bei denen die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat, wenn 1. für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungsanlage besteht, oder 2. sie an die Entwässerungsanlage tatsächlich angeschlossen sind, oder 3. sie aufgrund einer Sondervereinbarung nach § 7 EWS an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden. § 3 ENTSTEHEN DER BEITRAGSSCHULD (1) Die Beitragsschuld entsteht im Falle des 1. § 2 Nr. 1, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen werden kann, 2. § 2 Nrn. 2 und 3, sobald das Grundstück an die Entwässerungsanlage angeschlossen ist. Wenn der in Absatz 1 Satz 1 genannte Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. (2) Nach bisherigem - nichtigem - Satzungsrecht bestandskräftig abgeschlossene Bei-tragstatbestände werden durch diese Satzung nicht berührt. (3) Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. § 4 BEITRAGSSCHULDNER Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. § 5 BEITRAGSMASSSTAB (1) Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten mit mindestens 4.000 m² Fläche (übergroße Grundstücke) auf das 4-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch auf 4.000 m² begrenzt. Unbebaute übergroße Grundstücke werden mit 4.000 m² herangezogen. (2) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Schmutzwasserableitung auslösen oder die an die Schmutzwasserableitung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschoßflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht; das gleiche gilt, wenn auf einem Grundstück die zulässige Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat. (4) Bei sonstigen unbebauten Grundstücken ist die anzusetzende Geschossfläche nach der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung zu ermitteln; anzusetzen ist das durchschnittliche Maß der tatsächlichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke in der näheren Umgebung. Fehlt es an einer heranziehbaren Bebauung, so ist ein Viertel der sich nach Abs. 1 ergebenden Grundstücksfläche als Geschossfläche heranzuziehen. (5) Wird ein Grundstück vergrößert und wurden für diese Flächen noch keine Beiträge geleistet, so entsteht die Beitragspflicht auch hierfür. Gleiches gilt im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen, sowie im Fall des Absatzes 1, Satz 2 für die sich aus der Vervielfachung errechnende Grundstücks-fläche. Gleiches gilt für alle sonstigen Veränderungen, die nach Absatz 2 für die Beitragsbemessung von Bedeutung sind. (6) Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 oder Abs. 4 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Absatz 1 neu berechnet. Dem so ermittelten Betrag ist der Betrag gegenüberzustellen, der sich im Zeitpunkt des Entstehens der neu zu berechnenden Beitragsschuld (§ 3 Abs. 3) bei Ansatz der nach Absatz 3 oder Absatz 4 berücksichtigten Geschossfläche ergeben würde. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuentrichten. Ergibt die Gegenüberstellung eine Überzahlung, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde. § 6 BEITRAGSSATZ (1) Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,68 € b) pro m² Geschossfläche 13,97 € (2)Bei Grundstücken, bei denen nur Schmutzwasser eingeleitet werden darf, wird der Beitrag nur aus der Geschossfläche berechnet. Fällt diese Beschränkung später weg, entsteht auch der Grundstücksflächenbeitrag. Anzusetzen ist der zum Zeitpunkt des Entstehens der Möglichkeit der Anschlussnahme an einen Regenwasserkanal geltende Beitragssatz nach § 6 Abs. 2 Buchst. a. § 7 FÄLLIGKEIT Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. § 8 ERSTATTUNG DER KOSTEN FÜR GRUNDSTÜCKSANSCHLÜSSE (1) Der Aufwand für die Herstellung,Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse ist, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 EWS Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend. § 9 GEBÜHRENERHEBUNG Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal erhebt für die Benutzung der Entwässerungsanlage Einleitungsgebühren. Die Einleitungsgebühren werden nach getrennten Gebührenmaßstäben für 1. Schmutzwasser und 2. Niederschlagswasser berechnet § 10 SCHMUTZWASSERGEBÜHR (1) Die Gebühr für die Einleitung von Schmutzwasser wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. (2) Als Abwassermenge gilt die dem Grundstück aus der Wasserversorgungsanlage und aus der Eigengewinnungsanlage (Brunnen, Einrichtungen zur Sammlung von Niederschlagswasser) zugeführten Wassermengen, abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 3 ausgeschlossen ist. (3) Vom Abzug nach Abs. 2 sind ausgeschlossen a) das hauswirtschaftlich genutzte Wasser b) das zur Speisung von Heizanlagen verbrauchte Wasser. (4) Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Großviehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh eine Wassermenge von 15 m³/Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die imVorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden. Der Abzug ist insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 30 m³ pro Jahr und Einwohner, der am 30.06. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. (5) Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigerenWasserverbrauchs (Abs. 2 und 3) oder eines höherenWasserverbrauchs (Abs. 4 Satz 1) zu führen. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenenWassermenge obliegt dem Gebührenpflichtigen. Die Wassermengen werden durch geeichteWasserzähler oder sonstige geeignete und geeichte Messeinrichtungen ermittelt, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu installieren hat. Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal kann besondere Anforderungen an Art, Zahl, Anbringung undWartung der Messeinrichtungen stellen und dem Gebührenpflichtigen Auskunfts- und Mitteilungspflichten auferlegen, wenn dies zur zuverlässigen Erfassung der Wassermengen erforderlich ist. Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal kann sich insbesondere den Einbau von Messeinrichtungen auf Kosten des Gebührenschuldners vorbehalten. (6) Der Zweckverband zur Abwasserbeseitigung im Labertal kann die Wassermenge nach Abs. 2 schätzen, wenn 1. ein geeichter Wasserzähler oder eine sonstige geeichte Messeinrichtung nicht vorhanden ist, 2. der Zutritt zum geeichten Wasserzähler oder einer sonstigen geeichten Messeinrichtung nicht ermöglicht wird, 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler oder eine sonstige geeichte Messeinrichtung den wirklichenWasserverbrauch nicht angibt. Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung

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