Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

MÄRZ 2025 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 23 Vollzug des BauGB: Durchführung einer Bauleitplanung, Aufstellungsbeschluss für ein Gewerbegebiet Grafenried Südlich des Grafnrieder Weges soll bis zur nächsten Kreuzung das Gewerbegebiet erweitert werden. BESCHLUSS: Der Marktrat beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplanes über die Grundstücke Teilfläche 576, 575 und 574 (alle Gem. Nittendorf) zur Schaffung eines Gewerbegebietes. Der Marktrat beschließt die 10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich der Fl.Nr. 575 und 574 (Gem. Nittendorf) mit dem Ziel Änderung landwirtschaftliche Fläche in Gewerbegebiet. Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Antrag auf Überplanung der Fl.Nr. 525/16, Gem. Schönhofen (Kühschlagstr.) Nachdem sich das Grundstück in die umliegende Bebauung einfügt und nach Meinung der Verwaltung keinen Außenbereich darstellt, sollte dem Eigentümer geraten werden nochmals eine Bauvoranfrage zu stellen. Im derzeit geltenden Fl.NPl ist dieses Grundstück als Wohngebiet ausgewiesen. Eine Überplanung mit Hilfe einer Einbeziehungssatzung ist ein weit größerer Aufwand. Andere Alternative ist, weiterhin dem Baugesuch eine Absage zu erteilen. BESCHLUSS: Der Antrag auf Überplanung der Fl. Nr. 525/16 wird abgelehnt. Dem Eigentümer wird angeraten eine Bauvoranfrage zu stellen. Eine gemeindliche Zustimmung wird in Aussicht gestellt. Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Distanzierung von der Ehrenbürgerwürde von Adolf Hitler Ein Journalist hat sich per E-Mail an die Verwaltung gewandt mit der Bitte um Auskunft in wie weit sich der Markt Nittendorf von der verliehenen Ehrenbürgerwürde an Adolf Hitler distanziert hat (Verleihung im April 1933 durch Gem. Etterzhausen). Dieses Thema wurde bereits in der Juni- Sitzung 2007 behandelt; hier wurde argumentiert, dass die Ehrenbürgerwürde mit dem Tod automatisch erlischt. Dies ist auch weiterhin so. Sehr viele Gemeinden haben jedoch offiziell sich im Nachhinein von dem damals gefassten Beschluss distanziert. Trotz fehlender Konsequenzen bei Nicht-Behandlung wäre gerade in der jetzigen Zeit eine offizielle Distanzierung angebracht. Ein heutiger Beschluss hätte Symbolcharakter. BESCHLUSS: Der Marktrat distanziert sich offiziell von der durch die Gemeinde Etterzhausen verliehenen Ehrenbürgerwürde an Adolf Hitler. Mehrheitlich beschlossen Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 Auszug aus der Marktratssitzung am 21.01.025 Vollzitat nach RedR: Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I), die durch Verordnung vom 17. Januar 2025 (GVBl. S. 25) geändert worden ist Auf Grund des Art. 22 Abs. 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) – BayRS 2011-2-I-I, zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 1997 (GVBl S. 323), erläßt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung: § 1 ALARM BEI FEUER ODER ANDEREN NOTSTÄNDEN Den Gemeinden, den von ihnen beauftragten Stellen und den Feuerwehren ist es vorbehalten, mit Sirenen folgendes öffentliche Schallzeichen zu geben, um den Alarm bei Feuer und anderen Notständen als Katastrophen auszulösen: dreimal einen in der Höhe gleichbleibenden Ton (Dauerton) von je zwölf Sekunden, mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen. § 2 ALARM ZUR VERBREITUNG VON DURCHSAGEN (1) Der Polizei, den Katastrophenschutzbehörden, den kreisangehörigen Gemeinden, soweit sie nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahrnehmen, und den von ihnen beauftragten Stellen ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben, um die Bevölkerung zu veranlassen, anlässlich schwerwiegender Gefahren für die öffentliche Sicherheit auf Rundfunkdurchsagen und weitere behördlich verifizierte Information zu achten: 1. zur Warnung, dass eine schwerwiegende Gefahr besteht, einen auf- und abschwellenden Heulton von einer Minute Dauer, 2. zur Entwarnung, dass die Gefahr nicht mehr besteht, einen durchgehenden Dauerton von einer Minute Dauer. (2) Mit dem Schallzeichen nach Abs. 1 Nr. 1 können die zuständigen Behörden auch vor besonderen Gefahren warnen, die der Bevölkerung imVerteidigungsfall drohen. § 3 SCHALLZEICHEN FÜR SPRENGUNGEN Den Sprengmeistern und den von ihnen Beauftragten ist es vorbehalten, mit dem Signalhorn folgende öffentliche Schallzeichen zu geben: 1. zur Warnung, dass eine Sprengung kurz bevorsteht („sofort in Deckung gehen!“) einmaliges langes Blasen 2. zur Warnung, dass sie gezündet wird („es wird gezündet“) zweimaliges kurzes Blasen 3. nach Beendigung der Sprengung dreimaliges kurzes Blasen. § 4 ALARM DER JUSTIZVOLLZUGSANSTALTEN Den Justizvollzugsanstalten ist es vorbehalten, mit Sirenen folgende öffentliche Schallzeichen zu geben: 1. zur Alarmierung beim Entweichen von Gefangenen, bei Meutereien, bei Angriffen von außen und bei Feuer und anderen Notstanden im Anstaltsbereich zweimal je einen Dauerton von zwölf und vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause 2. zur Entwarnung dreimal einen Dauerton von je vierundzwanzig Sekunden mit je zwölf Sekunden Pause zwischen den Tönen. § 5 SCHALLZEICHEN ZUR PROBE (1) Die Stellen, denen es nach den §§ 1 bis 4 dieser Verordnung vorbehalten ist, öffentliche Schallzeichen zu geben, können diese Zeichen auch zur Probe geben, wenn es erforderlich ist, um 1. Schallgeräte einsatzfähig zu erhalten, 2. den Einsatz von Hilfsdiensten zu üben, 3. zu prüfen, ob die Schallzeichen ausreichend stark sind, 4. die Bevölkerung auf die Bedeutung der Schallzeichen hinzuweisen. (2) Schallzeichen, die zur Probe gegeben werden, sollen vorher öffentlich angekündigt werden. § 6 ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Gemäß Art. 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer 1. unbefugt öffentliche Schallzeichen der in den §§ 1 bis 4 bezeichneten Art gibt, 2. öffentlich vernehmbar Schallzeichen gibt, die mit öffentlichen Schallzeichen verwechselt werden können. § 7 ANDERE RECHTSVORSCHRIFTEN Die Rechtsvorschriften über Schallzeichen im Straßenverkehr und in der Binnenschiffahrt bleiben unberührt. § 8 INKRAFTTRETEN Diese Verordnung tritt am 1. August 1998 in Kraft. München, den 15. Juli 1998 Bayerisches Staatsministerium des Innern Dr. Günther Beckstein, Staatsminister Verordnung über öffentliche Schallzeichen vom 15. Juli 1998 (GVBl. S. 509, BayRS 2011-2-5-I) Schönhofen  Sportheim, Di., 18.03.2025, 19:00 Uhr Pollenried,  FF-Haus, Mi., 26.03.2025, 19:00 Uhr Undorf,  Kultursaal Undorf, Do, 03.04.2025, 19:00 Uhr Nittendorf,  Rathaus Sitzungssaal, Mi., 09.04.2025, 19:00 Uhr Eichhofen  Brauereigasthof, Do., 15.05.2025, 19:00 Uhr Folgende Tagesordnung ist jeweils vorgesehen: 1. Darstellung der finanziellen Lage des Marktes 2. Information über abgeschlossene, geplante und derzeit laufende Baumaßnahmen im Berichtszeitraum 3. Anfragen und Diskussion Alle Bürgerinnen und Bürger sind herzlich eingeladen. Bekanntmachung Bürgerversammlungen 2025

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