Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

JANUAR 2025 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 19 3.1 Ermäßigte Hebesätze Der Markt Nittendorf kann ermäßigte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags in den Fällen des Art. 4 Abs. 2 BayGrStG (Wohnflächen im Zusam-  menhang mit land- und forstwirtschaftlichen Betrieb/Wohnteil eines landwirtschaftlichen Betriebes) Art. 4 Abs. 3 BayGrStG (Gebäudeflächen Bau-  denkmal) Art. 4 Abs. 4 BayGrStG (Wohnflächen Bindung  sozialer Wohnungsbau –staatl., kommunal oder Art. 15 Abs. 4 GrStG) festsetzen. Die Option für vorgenannte Fälle zusätzliche Ermäßigungen des Hebesatzes zu ermöglichen, wurde durch den Bayerischen Gemeindetag aus folgenden Gründen abgelehnt: Die Sondersituation von Baudenkmälern, Wohn-  flächen im Zusammenhang mit Land- und Forstwirtschaft oder Sozialen Wohnungsbau wird durch Gesetz bereits ausreichend berücksichtigt Keine Gründe für zusätzliche Privilegierung er-  kennbar Wenn die bisherigen Einnahmen mindestens  wieder erreicht werden sollen, müssen für jede zusätzliche Ermäßigung andere stärker belastet werden Gefahr nicht enden wollender politischer Diskus-  sionen ohne zu einer von allen akzeptierten Lösung zu Kommen 4. Erweiterter Erlass Der Markt Nittendorf kann Ansprüche aus dem Grundsteuergesetz erlassen, soweit nach dem durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Systemwechsel nach Lage des einzelnen Falles eine unangemessen hohe Steuerbelastung eintritt. Ein solcher Fall kann insbesondere vorliegen: 1. wenn die Lage erheblich von den in der Gemeinde ortsüblichen Verhältnissen abweicht (bspw. Hanggrundstücke) 2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes überschritten ist (in der Regel älter als 50,60… Jahre) 3. bei einer Übergröße des nicht zuWohnzwecken genutzten Gebäudes, sofern dieses eine einfache Ausstattung aufweist und entweder einen Hallenteil beinhaltet oder auf Dauer nicht genutzt wird (bspw. große leerstehende Gewerbehallen) Diese Regelung wurde vom Bayerischen Gemeindetag ebenfalls abgelehnt und ist in der Praxis so aus folgenden Gründen nicht vollziehbar: verkompliziert und erschwert Vollzug  Offene Formulierung, zu viele unbestimmte  Rechtsbegriffe, Vollzugshinweise erforderlich Erhöht das Konfliktpotenzial  Jeder Erlass muss von den anderen Steuerschuld-  nern „mitfinanziert“ werden (Aufkommensneutralität) 5. Datensätze Finanzamt Derzeit wurden von etwa 4.700 existierenden Grundsteuerobjekten im Marktgebiet für ca. 4.100 Objekte Messbetragsbescheide vom Finanzamt an die Realsteuerstelle Regensburg übermittelt. Dies entspricht etwa 87 %. Laut Auskunft des Finanzamts Regensburg wurden alle Grundsteuerobjekte, zu denen Erklärungen vorliegen (ca. 90 %), bereits veranlagt. Seit August 2024 werden nun die ausstehenden Erklärungen geschätzt. DesWeiteren gehen laufend Korrektursätze von Seiten des Finanzamtes für fehlerhaft eingereichte Erklärungen (ca. 10%) ein. Auf dieser Grundlage sollen nun die Grundsteuerhebesätze beschlossen werden. 6. Auswertung Realsteuerstelle Regensburg Laut aktuellster Auswertung (Stand 28.10.2024) der Realsteuerstelle Regensburg ergeben sich folgende Grundsteuermessbeträge: Grundsteuer A Grundsteuer B 2024 8.722,96 € 316.604,07 € ab 2025 7.732,35 € 368.416,70 € Differenz -990,61 € 51.812,63 € Bei einem Hebesatz von je 250 % ergeben sich folgende Grundsteuereinnahmen: Grundsteuer A Grundsteuer B 2024 21.807,40 € 791.510,18 € ab 2025 19.330,88 € 921.041,75 € Differenz -2.476,53 € 129.531,58 € Es ergeben sich zum aktuellen Zeitpunkt Mehreinnahmen von insgesamt rund 127.000 € (bei einem Minus bei der Grundsteuer A von 2.476,53 € und einem Plus bei der Grundsteuer B von rund 129.531,58 €). Fazit und Vorschlag der Verwaltung: Aufgrund der vielen Unwägbarkeiten (Fehlende Daten, Korrekturen aufgrund derzeitiger Schätzungen und Fehlerbereinigungen) ist eine sichere und präzise Berechnung des Hebesatzes derzeit nur schwer und wenn überhaupt ungenau möglich. Mit den aktuell vorliegenden Daten müsste die Grundsteuer A auf 285 % angehoben und die Grundsteuer B auf 215 % gesenkt werden um keine Mindereinnahmen zu erzielen aber auch keine Mehreinnahmen zu generieren. In den umliegenden, vergleichbaren Gemeinden wurde bisher weitgehend dafür gestimmt, die Hebesätze auf einem gleichen Niveau wie in den Vorjahren zu belassen. Eine Korrektur bzw. eine Nachjustierung der Hebesätze ist auch in den Folgejahren noch möglich, wenn die Berechnungsgrundlagen endgültig von den Finanzämtern festgesetzt wurden und Erlass- sowie auch Widerspruchbearbeitungen abgearbeitet sind. Bereits in den Haushaltsberatungen 2023 wurde seitens der Kämmerei eine Erhöhung der Hebesätze angeregt, da diese wegen der massiv gestiegenen Ausgaben nicht mehr zeitgemäß sind. Es wird somit vorgeschlagen die derzeitig gültigen Hebesätze zu belassen, dem Vorschlag des Bayerischen Gemeindetages im Hinblick auf Ermäßigungen und einem Erweitertem Erlass aufgrund der Nichtumsetzbarkeit in der Praxis zu folgen, also hiervon abzusehen, und die Hebesätze jährlich auf Angemessenheit zu überprüfen. BESCHLUSS: Der Markt Nittendorf beschließt die Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze des Marktes Nittendorf (Hebesatzsatzung) gemäß Anlage 1. Einstimmig beschlossen Ja 15 Nein 0 Anwesend 15 Einziehung des Jägersteiges Etterzhausen Mit einer Einziehung wird die Verkehrsbedeutung einer Straße entzogen, beim Jägersteig handelt es sich um eine Ortsstraße mit der Beschränkung Fußgängerweg. Im Falle des Jägersteiges ist der Markt Nittendorf bei rund einem Drittel des Weges nicht der Grundstückseigentümer. Während der Bekanntmachungsfrist von 3 Monaten konnten Einwendungen gegen die Einziehung vorgebracht werden. 52 Anwohnerinnen und Anwohner äußerten sich zumThema Jägersteig. Zudem wurde eine Unterschriftenliste abgegeben, auf dieser haben über 100 Anwohner mit ihrer Unterschrift versichert, dass sie und vor allem die Kinder auf den Jägersteig angewiesen sind. Erster Bürgermeister Sammüller erklärt, dass die Gemeinde eine Verkehrssicherungspflicht hat. Er plädiert ebenso für den Erhalt des Jägersteigs und meint, bei einer Einigung mit den Grundstückseigentümern sollen die anfallenden Kosten vertretbar bleiben. BESCHLUSS: Der Marktrat beschließt die Einziehung des Jägersteiges in Etterzhausen unter Berücksichtigung der beim Markt Nittendorf eingegangenen Stellungnahmen. Mehrheitlich abgelehnt Ja 2 Nein 13 Anwesend 15 Ausbau der Goldbergstraße; Vorstellung mit anschließender Beschlussfassung Die Goldbergstraße ist wie bereits lange bekannt in einem extrem schlechten Zustand. Die Straße verläuft teilweise auf Gemeindegrund (139/4), größtenteils auf Privatgrund. Eine Verschiebung der Goldbergstraße ist möglich. Zur geplanten Straße: Es muss diskutiert werden, wie der geplante Ausbau gestaltet werden soll. Herr Danzer und auch Herr Dinauer sprechen sich für einen Ausbau in Asphaltbauweise mit Ableitung Regenwasser aus: -Um die Verkehrssicherheit für die Rettungskräfte  (Polizei, Feuerwehr, Notarzt usw.) und für die Verund Entsorgungsunternehmen dauerhaft gewährleisten zu können, muss ein Oberbau in Asphaltbauweise nach dem Stand der Technik (RStO – Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen) hergestellt werden (keine Schlaglöcher, befestigtes Bankett, usw.). Durch den fachgerechten Ausbau wird der Unter-  haltsaufwand und somit die Unterhaltskosten erheblich reduziert. Die derzeit vorhandene ungebundene Schotter-  fläche wird bei starken Niederschlag aufgrund des sehr steilen Geländeverlaufs ausgespült und der abgeschwemmte Schotter gelangt in die Kanalisation, der dann wiederum in die Pumpstation eingespült wird. Dadurch entsteht ein höherer Verschleiß an den Einrichtungsgegenständen der Pumpstation (höherer Wartungsaufwand, höhere Wartungskosten). Durch den fachgerechten Ausbau wird ein ord-  nungsgemäßer Winterdienst jederzeit gewährleistet. Somit wird u. a. auch die Unfallgefahr für den Fußgängerverkehr reduziert. Durch den ordnungsgemäßen Ausbau kann ge-  währleistet werden, dass das anfallende Oberflächenwasser fachgerecht abgeleitet wird und somit keine Schäden an den angrenzenden Anwesen verursacht. Durch den Bau der Straße im Grundstück Kehrer  kann die derzeit auf Privatflächen vorhandene Schotterfläche (138/2, 138/19) rekultiviert und der natürlichen Sukzession überlassen werden. Somit gibt es einen gewissen Ausgleich für die in Anspruch genommene Fläche beim Grundstück Kehrer. Die Schätzkosten für den Straßenausbau (befestigter und unbefestigter Teil) belaufen sich auf rund 505.00.- € brutto. Hierbei sind aber noch keine Kosten enthalten wie z. B. für Breitbandausbau, Erdverlegung der Telekomleitung, Verlegung der Straßenbeleuchtung. Die vorhandenen Kanalleitungen, die auf Privatgrund liegen, sind dinglich mittels einer Dienstbarkeit gesichert. Hierbei sollte aber eine Kanalinspektion durchgeführt werden, damit der Zustand der Leitungen geprüft werden kann. Vor Baubeginn sollte noch ein Bodengutachten erstellt werden, damit bei der Herstellung der Straße keine außerordentlichen Kosten im Bereich Erdbau entstehen. Es ist ein Erwerb von rund 1550 m² erforderlich. Sollte der Marktrat dem geplanten Ausbau zustimmen müssen folgende Sachen noch zusätzlich abgearbeitet werden: Grunderwerb, rund 1550 m² » 

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