Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

gen sind die erforderlichen Sichtdreiecke freizuhalten. Bestehende Einfriedungshecken müssen innerhalb von 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung auf die vorgeschriebene Höhe zurückgeschnitten werden. (5) Sichtschutzzäune, Terrassentrennwände und lebende Einfriedungen zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen sowie sonstigen privaten Grundstücksgrenzen dürfen eine Höhe von 2,00 m und eine Tiefe von bis zu 3,00 m haben. Eine geschlossene Ausführung ist zulässig. (6) Einfriedungen sind gemäß Art. 8 BayBO zu gestalten. Insbesondere dürfen keine grellbunten Farben verwendet werden. Ein mehrfarbiger Anstrich ist unzulässig. (7) Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. § 4 Abweichungen Von Bestimmungen dieser Satzung können durch den Markt Nittendorf Abweichungen nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung zugelassen werden. Der Antrag ist schriftlich beim Markt Nittendorf einzureichen. § 5 Unterhaltungspflicht Einfriedungen sind so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen dieser Satzung sowie der Bayerischen Bauordnung, insbesondere Art. 3, 8 und 14 BayBO über einwandfreie Gestaltung und die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechen. § 6 Sonstige Vorschriften Für seitliche, rückwärtige Grundstückseinfriedungen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das Recht der Bauaufsichtsbehörden gemäß Art. 54 BayBO weitergehende Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt. § 7 Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen zuwiderhandelt und andere als zugelassene Einfriedungen errichtet, gestaltet oder die Unterhaltspflicht gemäß § 5 dieser Satzung missachtet. § 8 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Der Markt Nittendorf kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO eineWoche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser neuen Satzung tritt die ursprüngliche Satzung vom 22.01.2009 außer Kraft. Marktrat Müller kritisiert das Fehlen einer Regelung zur Durchlässigkeit für Kleintiere. Zudem sehe er die Forderung, dass lebende Einfriedungen innerhalb eines Sichtdreiecks auf 1 Meter zurückgeschnitten werden sollen und die daraus resultierende Kontrolle durch die Verwaltung als nicht durchführbar an. Die Regelung zum Sichtdreieck sei laut Herrn Sammüller auch bisher schon Inhalt der Satzung. Marktrat Bleicher Michael fordert eine maximal zulässige Höhe entlang der Straße in Höhe von 2 Meter, wie es auch in der Bayerischen Bauordnung geregelt wäre. BESCHLUSS: Der Markt Nittendorf beschließt die Anpassung der Satzung über die Notwendigkeit oder Verbot und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen vom 22.01.2009 in der Fassung vom 07.03.2024 und beauftragt die Verwaltung, die überarbeitete Einfriedungssatzung zeitnah auszufertigen. Mehrheitlich beschlossen Ja 13 Nein 4 Anwesend 17 MAI 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 25

RkJQdWJsaXNoZXIy OTM2NTI=