Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF MAI 2024 24 Bau eines Spielplatzes in Thumhausen; Vorstellung der Planung Für kleine Kinder ist ein Sandspielbereich mit Kletterturm und Rutsche und eine Nestschaukel geplant. Für die größeren Kinder soll eine Kreuzwaage, ein Klettergerüst und ein Fünfeckturm mit Tunnelrutsche gebaut werden. Für die Erwachsenen soll eine Pergola mit Sitzgelegenheiten und auch ein „Sonnensofa“ (360° drehbar) errichtet werden. Parkplätze entstehen an der Kreisstraße Richtung Viehhausen und sind im Baugebiet verfügbar. Über das Baugebiet führt ein Gehweg Richtung Spielplatz und an den südlichen Grundstücksgrenzen entlang wieder Richtung Kreisstraße. Es sollen heimische Hecken und Obstbäume gepflanzt und Blumen- und Kräutermischungen gesät werden, um dem eigentlichen Ausgleichsflächencharakter nahe zu kommen. Für Eidechsen können Steinhaufen geschaffen werden. ImAnschluss entsteht die eigentliche Ausgleichsfläche mit Obstwiesen und Hecken. BESCHLUSS: Der Marktrat begrüßt den Vorschlag und beauftragt die Verwaltung und das Büro Lichtgrün die Vergabe durchzuführen und den Spielplatz gemäß der heutigen Vorstellung zu gestalten. Folgende Änderungen zum Entwurf haben sich in der Diskussion ergeben: Zusätzliche Einplanung von 2 Wipptieren  Einplanung eines Trampolins  Einplanung einer Schaukel („normale“ Schaukel  für größere Kinder und Kleinkinderschaukel mit Schutz) Streichung der Kreuzwaage (Wippschaukel)  Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Aufhebung Bebauungsplan "Westlich der Dachgred" mit 1. Änderung; Behandlung der Einwände aus der frühzeitigen Beteiligung; Beschluss über weiteres Vorgehen (Auslegungsbeschluss) Der Marktrat hat die Aufhebung des bisherigen Bebauungsplanes „Westlich der Dachgred“ beschlossen. Die Verwaltung hat die frühzeitige Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die eingegangenen Einwände gingen den Markträten vorab zur Kenntnis zu. Die Einwände der Öffentlichkeit und der Behörden werden vor Frau Feuerer vorgestellt und abgewogen, woraufhin ein jeweiliger Beschluss gefasst wird: BESCHLUSS: Den ausgearbeiteten Vorschlägen zu den jeweiligen Einwänden und Hinweisen der Fachstellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wird beigetreten. Die Aufhebung des Bebauungsplans „Westlich der Dachgred“ vom 21.01.1974 und der 1. Änderung des Bebauungsplanes vom 27.01.1995 im Ortsteil Undorf, einschließlich der zuvor beschlossenen Änderungen und Ergänzungen, in der Fassung vom 05.03.2024 wird gebilligt. Die Verwaltung wird ermächtigt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Fachstellen und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu beteiligen. Einstimmig beschlossen Ja 17 Nein 0 Anwesend 17 Vollzug des BauGB: Bebauungsplan "Pollenried / Dachgred-West" Änderung des Geltungsbereiches mit Auslegungsbeschluss für die frühzeitige Beteiligung In der Vergangenheit hatte der Marktrat folgende Beschlüsse gefasst: Bebauungsplan: Aufstellungsbeschluss 22.09.2022 „Westlich der  Dachgred“ Aufhebung des Bebauungsplanes „Westlich der  Dachgred“ mit Beschluss vom 22.11.2022; hier dann auch neuer Name und neuer Umgriff: „Pollenried / Dachgred-West“; sprich neuer Aufstellungsbeschluss mit bisherigem Geltungsbereich am 22.11.2022 21.03.2023: Auslegungsbeschluss für Bebau-  ungsplan „Pollenried Dachgred-West“ Fl.NPl: Aufstellungsbeschluss am 22.11.2022 Name „9.  Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich nördlich der Deuerlinger Straße im Ortsteil Pollenried, Markt Nittendorf Auslegungsbeschluss für 9. Änderung am  21.03.2023 Der Auslegungsbeschluss für die frühzeitige Beteiligung wurde bereits vor einem Jahr am 21.03.2023 gefasst. Nachdem dem Markt Nittendorf seitens des Landratsamtes zwischenzeitlich angeraten wurde, den ursprünglichen Bebauungsplan aufzuheben, hat sich das ursprüngliche Verfahren etwas verzögert. In der heutigen Sitzung wird der Geltungsbereich nochmals angepasst und gebilligt. Flächen im südöstlichen Bereich und im westlichen Bereich sind bereits vollständig bebaut und bedürfen keiner Überplanung. BESCHLUSS: Der Marktrat billigt den dargelegten aktualisierten Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Pollenried, Dachgred-West“ und der 9. Deckblattänderung des Flächennutzungsplanes und beauftragt die Verwaltung zur frühzeitigen Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung. Mehrheitlich beschlossen Ja 16 Nein 1 Anwesend 17 Anpassung der Satzung über die Notwendigkeit oder Verbot und über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen vom 22.01.2009 auf die aktuellen baurechtlichen Festsetzungen nach der BayBO Die Vorberatung über den Satzungsentwurf vom 23.02.2024 erfolgte in der Bauausschusssitzung vom 05.03.2024. Die Gemeinden können zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. In den Satzungen können die Gemeinden insbesondere die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln (Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO). Die Überarbeitung/ Änderung der bestehenden Satzung ist grundsätzlich jederzeit möglich. Die Überarbeitung/ Änderung der bestehenden Satzung kann jedoch nur durch Satzung erfolgen (sog. Kehrseitentheorie). Über die finale Satzung muss zwingend der Gemeinderat beschließen. Eine Delegation auf den ersten Bürgermeister oder einen Ausschuss sind im vorliegenden Fall nicht möglich und würden zur Nichtigkeit der Satzung führen (vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GO). Der Markt Nittendorf beabsichtigt die gänzliche Überarbeitung und Anpassung der bestehenden Einfriedungssatzung auf die aktuellen baurechtlichen Festsetzungen nach der BayBO. Aufgrund zahlreicher Änderungen der BayBO sowie vereinzelter, nicht mehr zeitgemäßer Festsetzungen in der bestehenden Einfriedungssatzung vom 22.01.2009 wurde von der Verwaltung ein neuer Satzungsentwurf erarbeitet. Die Änderungen zur letzten Vorberatung in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Grundstücksausschusses vom 05.03.2022 wurden durch die Bauverwaltung eingepflegt und im folgenden Entwurf rot markiert. Folgend der aktuelle Satzungsentwurf vom 07.03.2024: ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT Satzung zur Regelung von Grundstückseinfriedungen (Notwendigkeit, Verbot, Art, Gestaltung und Höhe) vom ____________ Der Markt Nittendorf erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist sowie Art. 79 und 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung, die die ursprüngliche Satzung vom 22.01.2009 ersetzt: § 1 Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich (1) Diese Satzung betrifft die Errichtung, Herstellung und Änderung von Einfriedungen und regelt hierfür besondere Anforderungen. (2) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Nittendorf. (3) Soweit in Bebauungsplänen Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedungen getroffen sind, gehen die Bebauungsplanfestsetzungen dieser Satzung vor. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie für Sportanlagen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Einfriedungen sind Anlagen mit dem Zweck, ein Grundstück nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschter Einsicht oder gegenWitterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen. (2) Als Einfriedungen gelten auch zu diesem Zweck angelegte lebende Hecken. (3) Bauzäune, die nur vorrübergehend während der Dauer der Bauarbeiten aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift. § 3 Art, Gestaltung und Höhe der Einfriedungen (1) Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen,Wege und Plätze sowie seitliche Einfriedungen der Vorgärten sind offen herzustellen. Geschlossene Bretterwände, Betonwände, Mauern, Sichtschutzzäune u. ä., sowie offene Einfriedungen, welche verkleidet oder bespannt werden, sind nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn davor oder dahinter eine Bepflanzung vorgesehen ist. Von Einfriedungen darf keine geschlossene, wandartige Wirkung ausgehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn das Orts- und Straßenbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Einfriedungen sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,40 m 1,60 m, einschließlich Sockel, zulässig (ausgenommen hiervon sind lebende Einfriedungen, z. B. Hecken). Jede weitere Erhöhung durch Aufbauten (z. B. durch Blumenkästen) ist unzulässig. (3) Lebende Einfriedungen (Hecken) dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten und sind als heimische Sträucher und Gehölze auszuführen. Sie sind mit mindestens 0,50 m Abstand zur Grundstücksgrenze anzupflanzen. (4) Bei Straßenkreuzungen und Einmündungen darf die Einfriedung (einschließlich lebenden Einfriedungen) 1,00 m nicht überschreiten. Die Höhe ist von öffentlichen Verkehrsflächen vom Fahrbahnrand zu messen. Im Bereich von Straßenkreuzungen/EinmündunAuszug aus der Marktratssitzung am 19.03.2024

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