Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

MAI 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 23 Der Markt Nittendorf erlässt aufgrund Art. 23 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch die §§ 2, 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385, 586) geändert worden ist sowie Art. 79 und 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1B), die zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2023 (GVBl. S. 250), durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) und durch Art. 13a Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, folgende örtliche Bauvorschrift als Satzung, die die ursprüngliche Satzung vom 22.01.2009 ersetzt: § 1 Gegenstand der Satzung, Geltungsbereich (1) Diese Satzung betrifft die Errichtung, Herstellung und Änderung von Einfriedungen und regelt hierfür besondere Anforderungen. (2) Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet des Marktes Nittendorf. (3) Soweit in Bebauungsplänen Regelungen über die Zulässigkeit von Einfriedungen getroffen sind, gehen die Bebauungsplanfestsetzungen dieser Satzung vor. (4) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Grundstücke, sowie für Sportanlagen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Einfriedungen sind Anlagen mit dem Zweck, ein Grundstück nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen, unerwünschter Einsicht oder gegenWitterungs- oder Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen. (2) Als Einfriedungen gelten auch zu diesem Zweck angelegte lebende Hecken. (3) Bauzäune, die nur vorrübergehend während der Dauer der Bauarbeiten aufgestellt werden, gelten nicht als Einfriedung im Sinne dieser Vorschrift. § 3 Art, Gestaltung und Höhe der Einfriedungen (1) Einfriedungen entlang öffentlicher Straßen,Wege und Plätze sowie seitliche Einfriedungen der Vorgärten sind offen herzustellen. Geschlossene Bretterwände, Betonwände, Mauern, Sichtschutzzäune u. ä., sowie offene Einfriedungen, welche verkleidet oder bespannt werden, sind nicht zulässig. Dies gilt auch, wenn davor oder dahinter eine Bepflanzung vorgesehen ist. Von Einfriedungen darf keine geschlossene, wandartige Wirkung ausgehen. Ausnahmen können gestattet werden, wenn das Orts- und Straßenbild dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Einfriedungen sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,60 m, einschließlich Sockel, zulässig (ausgenommen hiervon sind lebende Einfriedungen, z. B. Hecken). Jede weitere Erhöhung durch Aufbauten (z. B. durch Blumenkästen) ist unzulässig. (3) Lebende Einfriedungen (Hecken) dürfen eine Gesamthöhe von 2,00 m nicht überschreiten und sind als heimische Sträucher und Gehölze auszuführen. Sie sind mit mindestens 0,50 mAbstand zur Grundstücksgrenze anzupflanzen. (4) Bei Straßenkreuzungen und Einmündungen darf die Einfriedung (einschließlich lebenden Einfriedungen) 1,00 m nicht überschreiten. Die Höhe ist von öffentlichen Verkehrsflächen vom Fahrbahnrand zu messen. Im Bereich von Straßenkreuzungen/Einmündungen sind die erforderlichen Sichtdreiecke freizuhalten. Bestehende Einfriedungshecken müssen innerhalb von 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Satzung auf die vorgeschriebene Höhe zurückgeschnitten werden. (5) Sichtschutzzäune, Terrassentrennwände und lebende Einfriedungen zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen dürfen eine Höhe von 2,00 m und eine Tiefe von bis zu 3,00 m haben. Eine geschlossene Ausführung ist zulässig. (6) Einfriedungen sind gemäß Art. 8 BayBO zu gestalten. Insbesondere dürfen keine grellbunten Farben verwendet werden. (7) Die Verwendung von Stacheldraht ist untersagt. § 4 Abweichungen Von Bestimmungen dieser Satzung können durch den Markt Nittendorf Abweichungen nach Maßgabe der Bayerischen Bauordnung zugelassen werden. Der Antrag ist schriftlich beim Markt Nittendorf einzureichen. § 5 Unterhaltungspflicht Einfriedungen sind so zu unterhalten, dass sie den Anforderungen dieser Satzung sowie der Bayerischen Bauordnung, insbesondere Art. 3, 8 und 14 BayBO über einwandfreie Gestaltung und die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs entsprechen. § 6 Sonstige Vorschriften Für seitliche, rückwärtige Grundstückseinfriedungen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. Das Recht der Bauaufsichtsbehörden gemäß Art. 54 BayBO weitergehende Anforderungen zu stellen, bleibt unberührt. § 7 Ordnungswidrigkeiten Mit einer Geldbuße kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Regelungen zuwiderhandelt und andere als zugelassene Einfriedungen errichtet, gestaltet oder die Unterhaltspflicht gemäß § 5 dieser Satzung missachtet. § 8 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel (1) Der Markt Nittendorf kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt gemäß Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GO eineWoche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser neuen Satzung tritt die ursprüngliche Satzung vom 22.01.2009 außer Kraft. Nittendorf, den 04.04.2024 Sammüller 1. Bürgermeister ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFT Satzung zur Regelung von Grundstückseinfriedungen (Notwendigkeit, Verbot, Art, Gestaltung und Höhe) vom 07.03.2024 Foto: © Miramiska - Fotolia.com Die aktuelle Ausgabe des Amtlichen Mitteilungsblatts des Marktes Nittendorf finden Sie auch als ePaper und zum Download unter www.nittendorf-aktuell.de Online-Ausgabe

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