Mitteilungsblatt des Marktes Nittendorf

FEBRUAR 2024 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF 19 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN UND MITTEILUNGEN DES MARKTES NITTENDORF Herausgeber der „Amtlichen Nachrichten und Mitteilungen des Marktes Nittendorf“ und verantwortlich für deren Inhalt: Markt Nittendorf, 1. Bürgermeister Helmut Sammüller, Am Marktplatz 3, 93152 Nittendorf, Tel. 09404/642–0 4. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab vom 07.12.2023 Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) i. V. m. Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) erlässt der Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe Laber-Naab zur Wasserabgabesatzung vom 06.12.2012 folgende 4. Satzung zur Änderung der Wasserabgabesatzung vom 07.12.2023 § 1 ÄNDERUNG DER SATZUNG § 4 Abs. 4 – Anschluss- und Benutzungsrecht – erhält folgende Fassung: (4) Das Benutzungsrecht besteht nicht für Kühlwasserzwecke und den Betrieb von Wärmepumpen. Der Zweckverband kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung vonWasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Das gilt auch für die Vorhaltung von Löschwasser. § 13 Abs. 1 – Abnehmerpflichten, Haftung – erhält folgende Fassung: (1) Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten des Zweckverbandes, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, zu angemessener Tageszeit den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zumAblesen und zum Wechseln der Wasserzähler, zum Erstellen von Geschossflächenaufmaßen und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die vom Zweckverband auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Zur Überwachung der satzungsmäßigen und gesetzlichen Pflichten sind die mit dem Vollzug dieser Satzung beauftragten Personen des Zweckverbandes berechtigt, zu angemessener Tageszeit Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Einrichtungen, Wohnungen und Wohnräume im erforderlichen Umfang zu betreten. Der Grundstückseigentümer, ggf. auch die Benutzer des Grundstücks, werden davon nach Möglichkeit vorher verständigt. § 15 Abs. 3 – Art und Umfang der Versorgung – erhält folgende Fassung: (3) Der Zweckverband stellt das Wasser imAllgemeinen ohne Beschränkung zu jeder Tag- und Nachtzeit am Ende des Hausanschlusses zur Verfügung. Dies gilt nicht, soweit und solange der Zweckverband durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen, bestehenden oder drohendenWassermangel oder sonstige technische oder wirtschaftliche Umstände, deren Beseitigung ihr nicht zumutbar ist, an der Wasserversorgung gehindert ist. Der Zweckverband kann die Belieferung ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder unter Auflagen und Bedingungen gewähren, soweit das zur Wahrung des Anschluss- und Benutzungsrechts der anderen Berechtigten erforderlich ist. Der Zweckverband darf ferner die Lieferung unterbrechen, um betriebsnotwendige Arbeiten vorzunehmen. Soweit möglich, gibt der Zweckverband Absperrungen der Wasserleitung vorher öffentlich bekannt und unterrichtet die Abnehmer über Umfang und voraussichtliche Dauer der Unterbrechung. § 19a – Besondere Regelungen bezüglich des Einsatzes elektronischer Wasserzähler – wird ersatzlos gestrichen. § 2 INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2024 in Kraft. Beratzhausen, den 07. Dezember 2023 Zweckverband der Wasserversorgungsgruppe LaberNaab Josef Bauer Verbandsvorsitzender

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